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Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

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Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM; ehemals Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften) ist eine dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angegliederte Bundesoberbehörde. Sie arbeitet selbständig und ist nicht weisungsgebunden.

Die Prüfstelle existiert, weil in Deutschland das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Grundgesetz, Artikel 2) gleichwertig ist mit dem Recht auf Freie Meinungsäußerung (Grundgesetz, Artikel 5), anders als z.B. in den USA, wo die Freie Meinungsäußerung Vorrang hat.

Aufgabe der Prüfstelle ist die Abwägung der oben genannten Grundrechte. Die BPjM prüft auf Antrag oder auf Anregung, ob eine Schrift, ein Film, ein Computerspiel oder sonstiges Medium zu gewalttätig, sexuell anstößig oder rassistisch ist. Diese werden dann auf den so genannten Index gesetzt und dürfen gemäß Jugendschutzgesetz im Handel nur an Kunden ab 18 Jahren abgegeben werden, nicht importiert oder exportiert werden, nicht im Versandhandel vertrieben werden, und nicht in jugendlichen zugänglichen Medien beworben oder rezensiert werden.

Anträge führen stets zu Prüfungsverfahren durch die BPjM, bei Anregungen liegt es im Ermessen der Prüfstelle, ob sie tätig wird. Es dürfen nur vom Gesetz ermächtigte Stellen Anträge stellen (hauptsächlich Jugendämter).

Nach eigenen Angaben beschäftigt sich die Prüfstelle vorrangig mit folgenden Aufgaben:

  • Jugendgefährdende Medien auf Antrag von Jugendministern und -ämtern strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern zugänglich sind.
  • Förderung wertorientierter Medienerziehung.
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes.

Geschichte

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften wurde am 18. Mai 1954 gebildet, nachdem am 9. Juni 1953 das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verabschiedet worden war. Die erste Sitzung, bei der über Indizierungsanträge entschieden wurde, fand am 9. Juli 1954 statt. Das erste indizierte Werk war ein "Tarzan"-Comic.

1978 wurde der Kreis der antragsberechtigten Institutionen wesentlich erweitert, seitdem sind neben den obersten Jugendbehörden der Länder auch die Jugendämter der Kommunen antragsberechtigt. Dadurch vervielfachte sich die Anzahl der Indizierungsanträge.

Im Juni 2002 wurde nach dem Amoklauf von Erfurt das neue Jugendschutzgesetz verabschiedet, das das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ersetzte und am 1. April 2003 in Kraft trat.

Die Gesetzesnovelle erweiterte die Kompetenzen der Bundesprüfstelle wesentlich. Sie kann nun auch sämtliche neuen Medien indizieren, beispielsweise auch Webseiten. Aus diesem Grund wurde sie in Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien umbenannt. Eine Indizierung kann nun auch ohne externen Antrag erfolgen. Die Verbotsliste (der Index) wird nun nicht mehr veröffentlicht, um einen Werbeeffekt zu vermeiden.

Kritik

Kritiker werfen der BPjM oft vor, ihr Vorgehen sei nichts anderes als Zensur und Einschränkung der Rede- und Pressefreiheit. Auch wenn die Indizierung nur den Zugang durch Jugendliche regelt, wird in der Praxis auch der Zugang durch Erwachsene erschwert, da indizierte Werke nicht beworben werden dürfen.

Computerspiele, in denen der Spieler gegen Nazis kämpft, werden wegen "Gebrauchs Verfassungsfeindlicher Symbole" indiziert, während der Gebrauch derselben Symbole in Kinofilmen unbeanstandet bleibt (Film=Kunstwerk (?) ).

Betrachtet man ältere Einträge auf der Liste indizierter Medien, erscheinen die Begründungen für die ursprüngliche Indizierung aus heutiger Sicht wenig nachvollziehbar (vgl. River Raid). Daher wird oft die unbegrenzte Gültigkeitsdauer der Indizierung kritisiert, die oft dazu führe, dass ältere Spiele auf der Liste verblieben wenn der Hersteller nicht ausdrücklich ihre Streichung beantragt, obwohl diese Spiele nach heutigen Maßstäben kaum bedenklich seien.

Siehe auch: Zensur, Indizierung, Giftschrank, Index Librorum Prohibitorum, Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle