Mischehe (Nationalsozialismus)
Als Mischehe wird eine Ehe zwischen Personen unterschiedlicher ethnischer, konfessioneller oder religiöser Zugehörigkeit bezeichnet. Die Mischehe ist ein besonderer Fall von Exogamie. Exogamie bezeichnet die Heirat mit Personen aus einer anderen sozialen Gruppe.
Konfessionsverschiedene Ehe
Im christlich-konfessionellen Kontext wird der Begriff Mischehe heute durch konfessionsverschiedene, konfessionsverbindende oder interkonfessionelle Ehe ersetzt.
Noch in heutiger Zeit werden Mischehen in allen großen Religionen ungern gesehen. Das Judentum lehnt Mischehen mit anderen Religionsgruppen kategorisch ab, während der Islam Mischehen für muslimische Männer und Frauen im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Das Christentum ist in dieser Hinsicht durch die allgemeine Säkularisierung der Gesellschaft und das wachsende Bewusstsein für Ökumene toleranter geworden. Mit Netzwerk Ökumene: konfessionsverbindende Paare und Familien in Deutschland besteht seit 1999 eine Interessensvertretung interkonfessioneller christlicher Ehen.
Die Kirchenrechtliche Situation ist jedoch auch im Christentum nach wie vor nicht ohne jeden diskriminierenden Charakter: Die Eheschließung eines Mitglieds der römisch-katholischen Kirche mit einem Partner eines anderen Bekenntnisses ist nämlich nach katholischem kanonischen Recht nach wie vor grundsätzlich unstatthaft. Nur auf besonderen Antrag kann im Einzelfall eine spezielle Erlaubnis (Dispens) erteilt werden, wenn dafür im Gegenzug von den eheschließungswilligen Parteien schriftlich gelobt wird, die Ehe nach katholischem Ritus zu schließen und Kinder aus der Verbindung ausschließlich im katholischen Glauben zu erziehen. Auch die evangelische Kirche kann die Kirchliche Eheschließung ablehnen, wenn die Erziehung der Kinder in evangelischem Glauben nicht versprochen wird. Bis heute ist eine kirchliche Trauung in Form einer Ökumenischen Trauung nach dem Kirchenrecht nicht zulässig. Soweit im Einzelfall Geistliche verschiedener Konfessionen an einer Trauung teilnehmen, ist die Mitwirkung jeweils eines der Beiden ohne kirchenrechtliche Relevanz.
Durch den Wortgebrauch in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft hat die Verwendung des Begriffs Mischehe immer noch einen diffamierenden Beiklang.
Mischehen im Dritten Reich
In Deutschland verbot das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre („Blutschutzgesetz“), das am 15. September 1935 auf dem Parteitag der NSDAP in Nürnberg erlassen wurden, fortan Eheschließungen von „arischen“ Deutschen mit Juden und stellten sexuelle Beziehungen zwischen ihnen als Rassenschande unter Strafe.
„Geltungsjuden“
Mischlinge ersten Grades („Halbjuden“), denen durch ihre Heirat mit „Volljuden“ oder auch ihr religiöses Bekenntnis eine stärkere Hinwendung zum Judentum bescheinigt wurde, wurden im Verwaltungsgebrauch als Geltungsjuden bezeichnet und eherechtlich wie „Volljuden" behandelt. Ihnen war eine Ehe mit „Deutschblütigen" und „jüdischen Mischlingen zweiten Grades“ („Vierteljuden“) untersagt.
„Jüdische Mischlinge“
In einer Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 war definiert, wer als „jüdischer Mischling“ galt. Dies waren assimilierte „Halbjuden", die keine näheren Bindungen zum Judentum hatten und oft im christlichen Glauben erzogen worden waren. Die Möglichkeiten einer Eheschließung für die als „jüdische Mischlinge“ eingestuften wurden im § 3 einer Ersten Verordnung zum Blutschutzgesetz beschrieben. Danach bedurfte es eines Antrages, wenn die Heirat mit einem „Deutschblütigen“ beabsichtigt war. Bewertet werden sollten die körperliche Erscheinung, die charakterlichen Eigenschaften, die Familiengeschichte und die politische Zuverlässigkeit des „jüdischen Mischlings“. Die Gesuche wurden in der Regel abgelehnt; nur nachgewiesene „besondere Verdienste um die Bewegung“ (NSDAP) wurden häufig mit einer Ehegenehmigung belohnt. Ab 1940 wurden Antragsteller meist darauf hingewiesen, dass ihr Wunsch keine Aussicht auf Genehmigung habe. Ab 1942 wurde die Bearbeitung der Anträge „für die Dauer des Krieges" gänzlich eingestellt
Nur „jüdische Mischlinge zweiten Grades“ („Vierteljuden“), die keine weiteren Bindungen an das Judentum hatten, durften „Deutschblütige“ ehelichen. Sie wurden hier den „Deutschblütigen“ zugerechnet, folgerichtig war ihnen die Heirat mit „Halbjuden“ ohne besondere Genehmigung untersagt.
„Privilegierte Mischehe“
Von einigen einschränkenden und diskriminierenden Bestimmungen ausgenommen waren "Volljuden" und "jüdische Mischlinge", die bereits vor dem Erlass der Nürnberger Gesetze mit einem "deutschblütigen" Partner verheiratet waren. Eine "privilegierte Mischehe" bestand, wenn in der Ehegemeinschaft zwischen dem "jüdischen" und dem "deutschblütigen" Teil eheliche Kinder aufwuchsen, die sich zum Christentum bekannten. Eine kinderlose Mischehe war nur dann privilegiert, wenn die Ehefrau Jüdin war. Falls er Ehemann als Jude galt, wurde eine kinderlose Mischehe nicht privilegiert.
In privilegierten Mischehen wurde der jüdische Ehepartner von der Bestimmung ausgenommen, nach der alle als „Juden“ definierte Personen ab dem sechsten Lebensjahr im September 1939 zum Tragen des Judensterns verpflichtet wurden. Bei kinderlosen „Mischehen“ musste der männliche jüdische Ehepartner jedoch den Judenstern tragen. Der „jüdische Teil“ einer Mischehe blieb von Deportationen ausgenommen und von einigen Sondererlassen wie dem Verbot der Haustierhaltung oder dem Benutzungsverbot von Verkehrsmitteln befreit.
Andere Diskriminierungen blieben ihnen wie auch den Kindern einer solchen „Mischehe“ nicht erspart. Bestimmte Berufe blieben ihnen verschlossen und der Besuch von Gymnasien und Hochschulen war ihnen nur eingeschränkt möglich. Kinderlose Ehepaare, bei denen der männliche Teil als Jude galt und die darum nicht privilegiert waren, wurden später oft zur Aufgabe ihrer Wohnung gezwungen und beengt in „Judenhäusern“ untergebracht. Die jüdischen Ehepartner wurden zur Zwangsarbeit verpflichtet und ab 1943 meist kaserniert; seit 1944 wurden auch die „deutschblütigen“ Ehemänner als „jüdisch Versippte“ in Arbeitslager der Organisation Todt eingewiesen.
Falls die Mischehe durch Scheidung oder Ableben des nichtjüdischen Teils aufgelöst wurde, war der jüdische Partner nur geschützt, sofern es unversorgte Kinder gab. Sonst war der jüdische Hinterbliebene der Deportation und dem fast sicheren Tod ausgeliefert.
Literatur
- Ursula Büttner: Die Verfolgung der christlich- jüdischen „Mischfamilien“. In: Ursula Büttner: Die Not der Juden teilen. Hamburg 1988, ISBN 3-7672-1055-X
- Cornelia Essner: Die 'Nürnberger Gesetze' oder: Die Verwaltung des Rassenwahns 1933-1945. Paderborn 2002. ISBN 3-506-72260-3 (ausführlich über Gesuche von jüd. Mischlingen)
- Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. Berlin 1998, ISBN 3-11-013379-2
Weblinks
- http://www.multikultur.de Geschichte einer Mischehe mit wachsenden multikulturellen Inhalten
- http://netzwerk-oekumene.de Netzwerk konfessionsverbindender Paare und Familien in Deutschland
- http://www.akens.org/akens/texte/info/31/29.html Bericht über eine privilegierten Mischehe
- http://www.ghwk.de/sonderausstellung/chotzen/dokumente.htm Familiendokumente / Haus der Wanseekonferenz