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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

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Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (offiziell: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland).

Basisdaten
Kurztitel: Grundgesetz
Voller Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Typ: Verfassung
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: GG
FNA: 100-1
Verkündungstag: 23. Mai 1949 (BGBl. I, S. 1)
Aktuelle Fassung: 1. August 2002 (BGBl. I 2002, S. 2863)


Es wurde nach dem Zweiten Weltkrieg am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat angenommen. Das Grundgesetz wurde am 12. Mai 1949 von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, allerdings mit einigen Vorbehalten.

Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 verkündet. Es trat am 24. Mai 1949 in Kraft, damit wurde die Bundesrepublik Deutschland gegründet. Anfangs galt das Grundgesetz nur für das von den Amerikanern, Franzosen und Briten besetzte Gebiet. Den Namen "Grundgesetz" erhielt es, da das Grundgesetz nur provisorisch gelten sollte, und es eine deutsche "Verfassung" erst nach einer Vereinigung mit der sowjetischen Besatzungszone geben sollte. Nach der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik entschied man sich, das Grundgesetz, das sich gut bewährt hatte, beizubehalten.

Es besteht aus einer Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil. Die Unterteilung erfolgt in Artikeln.

Das Grundgesetz legt im Abschnitt "Grundrechte" (Art. 1 - 19 GG) fest, welche Rechte jeder Bürger (Bürgerrechte, auch: "Deutschengrundrechte") und jeder Mensch (Menschenrechte) gegenüber den Trägern der Staatsgewalt hat. Das Grundgesetz legt darüber hinaus die Staatsorganisation fest und markiert grundlegende Staatsaufgaben und staatliche Handlungsformen. Die wichtigsten im Grundgesetz definierten Staatsprinzipien sind Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit und Bundesstaatlichkeit.

Das Grundgesetz legt die wesentlichen staatlichen System- und Wertentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland fest. Dabei besteht die Maßgabe, dass der Sinngehalt der Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 GG (Staatliche Grundordnung ( Bundesstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit und die freiheitlich-demokratische Grundordnung) sowie einige fundamentale Staatsstrukturprinzipien nicht geändert werden dürfen (Art. 79 Abs. 3 GG; sog. "Ewigkeitsklausel"). Jedoch widerspricht sich in Artikel 79 das Grundgesetz selbst: In Absatz (1) werden die Änderungsgrundlagen, also die Zweidrittelmehrheit beider legislativen Kammern, aufgeführt. Obwohl dies nicht ausdrücklich benannt wird,kann man damit davon ausgehen, dass auch Art. 79. Abs. 3 nicht geändert werden darf.

Das Grundgesetz steht im Rang über allen anderen Rechtsnormen der deutschen Gesetzgebung. Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsgericht.


Das Grundgesetz wurde vor allem durch die Erfahrungen der labilen Demokratie der Weimarer Republik geprägt.

Aufbau des Grundgesetzes & Wikipedia Artikel zu Bestimmungen des Grundgesetzes

Präambel

I. Die Grundrechte

1. Menschenwürde
2. Freie Entfaltung der Persönlichkeit
3. Gleichheit und Gleichberechtigung
4. Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit, Kriegsdienstverweigerung
5. Freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Forschungsfreiheit
6. Ehe und Familie
7. Schulwesen
8. Versammlungsfreiheit
9. Vereinigungsfreiheit
10. Postgeheimnis, Fernsprechgeheimnis
11. Freizügigkeit
12 Berufsfreiheit
12 a. Wehrpflicht, Ersatzdienst
13. Unverletzlichkeit der Wohnung
14 Eigentum, Erbrecht, Enteignung
15 Sozialisierung
16 Staatsangehörigkeit, Auslieferungsverbot
16 a. Asylrecht
17 Petitionsrecht
18. Grundrechtsverwirkung
19. Einschränkung von Grundrechten, Rechtswegegarantie


II. Der Bund und die Länder

III. Der Bundestag

IV. Der Bundesrat

IV a. Gemeinsamer Ausschuss

V. Der Bundespräsident

VI. Die Bundesregierung

VII. Die Gesetzgebung des Bundes

VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und der Bundesverwaltung

VIII a. Gemeinschaftsaufgaben

IX. Die Rechtssprechung

X. Das Finanzwesen

X a. Verteidigungsfall

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

siehe auch:

Artikel 1- 19:

Beteiligung an der Formulierung