Europäische Staatsanwaltschaft
Die Europäische Staatsanwaltschaft ist eine nach Art. 86 AEUV[1] zu gründende unabhängige Einrichtung der Europäischen Union zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Der Vertrag von Lissabon hat die Europäische Staatsanwaltschaft noch nicht eingerichtet, sondern den Rat lediglich ermächtigt, einstimmig eine Verordnung in diesem Sinne anzunehmen.
Die Verhandlungen über die Gründung der Europäischen Staatsanwaltschaft sind derzeit in Gange, es wurde jedoch noch keine endgültige Einigung erzielt.
Geschichte
Zur Stärkung der Möglichkeiten zur Betrugsbekämpfung im Hinblick die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union) hat die Europäische Kommission bereits anlässlich der Regierungskonferenz von Nizza im Februar 2000 vorgeschlagen, eine entsprechende Rechtsgrundlage in die Verträge aufzunehmen. Es sollte ermöglicht werden, Vorschriften für die strafrechtliche Verfolgung von grenzübergreifendem Betrug festzulegen und eine Europäische Staatsanwaltschaft einzurichten.
Im Dezember 2001 wurde ein Grünbuch zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt. Die Einsetzung eines Europäischen Staatsanwalts wird darin vorgeschlagen.
Nachdem der Europäische Verfassungsvertrag nicht vollständig ratifiziert wurde, wurden die Bestimmungen zur Europäischen Staatsanwaltschaft in Artikel 86 AEUV aus dem Verfassungsvertrag übernommen und die Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft ausgehend von Eurojust vorgesehen.
Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vorgelegt, welcher am 17. Juli 2013 angenommen wurde. Die zuständige Ratsarbeitsgruppe (Zusammenarbeit in Strafsachen) und weitere Einrichtungen haben diesen Vorschlag der Kommission auf mehreren Tagungen erörtert. Die dabei erzielten Kompromisse hat der Rat für Justiz und Inneres am 3. März 2014 gebilligt. Insbesondere wurde auch festgelegt, dass die Europäische Staatsanwaltschaft eine kollegiale Struktur haben soll (Das Kollegium soll sich aus einem Chefankläger und je einem Europäischen Staatsanwalt pro Mitgliedstaat zusammensetzen).
Das Europäische Parlament (EP) veröffentlichte am 21. Februar 2014 einen ersten Zwischenbericht (Berichterstatter des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres: Salvatore Iacolino).[2] Der Rat veröffentlichte wiederum am 28. November 2014 einen Bericht über den bisherigen Verhandlungsstand, in welchem er die wesentlichsten Punkt aus seiner Sicht darstellte und eine eher konservative Linie aufzeigt.[3] Ein Entwurf für einen zweiten Zwischenbericht wurde vom EP am 16. Januar 2015 veröffentlicht (Berichterstatterin Monica Macovei).[4]
Gründungsprozedere
Der Rat der Europäischen Union kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren (Einstimmigkeit nach Zustimmung des EP) durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen (Art 86 Abs. 1 AEUV). Auch im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit kann eine Gruppe von Unionsmitgliedstaaten diese Bestimmungen über eine Europäische Staatsanwaltschaft für sich in Kraft setzen.
Aufgrund der Beschleunigungsklauseln, welche mit dem Vertrag von Lissabon hinsichtlich der Europäischen Staatsanwaltschaft und für polizeiliche Zusammenarbeit eingeführt wurde, können mindestens neun Unionsmitgliedstaaten eine verstärkte Zusammenarbeit begründen. Für die Genehmigung einer solchen Zusammenarbeit ist weder ein Vorschlag der Kommission noch eine Abstimmung des Rates notwendig.
Aufgaben
Die Aufgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft werden, gegebenenfalls in Verbindung mit Europol, in der zu erlassenden Verordnung und einer Satzung (Art 86 Abs. 3 AEUV) festgelegt. Sie wird jedenfalls
- strafrechtliche Untersuchungen und Verfolgungen sowie
- die Anklageerhebung in Bezug auf Straftäter
zur Aufgabe haben.[5] Die Europäische Staatsanwaltschaft nimmt bei diesen Straftaten vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der nationalen Staatsanwaltschaft wahr.
Der Europäische Rat kann nach Art 86 Abs. 4 AEUV mit Beschluss eine Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension und zur entsprechenden Änderung des Art 86 Abs. 2 AEUV hinsichtlich Personen, die als Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen haben, erlassen (Verfahren der Zustimmung).
Stand des Gesetzwerdungsverfahrens
Subsidiaritätsprinzip
Die Europäische Kommission steht auf dem Standpunkt, dass zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union diese sich besser auf Unionsebene verwirklichen lassen. Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union würden von den nationalen Behörden der Unionsmitgliedstaaten nicht ausreichend effizient verfolgt werden.[6]
Bis zu 28. Oktober 2013 wurden dennoch von 14 Parlamenten aus elf Unionsmitgliedstaaten Subsidiaritätsrügen gemäß Artikel 6 Protokoll Nr. 2 Vertrag von Lissabon erhoben („gelbe Karte“).
Die Kommission hält ihren Vorschlag zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft dennoch für konform mit dem Subsidiaritätsprinzip. Sie will am derzeitigen Vorschlag festhalten.[7]
Europäisches Parlament
Am 20. Februar 2014 hat der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) einen Entwurf eines Zwischenberichts zum Verordnungsentwurf der Kommission über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft angenommen. Es wurden zahlreiche umfassende Änderungen aufgezeigt bzw. verlangt. Insbesondere soll für Fragen der Strafverfolgung vor einzelstaatlichen Gerichten, der Einstellung des Verfahrens und der Einstellung nach Vergleichen eine rechtliche Überprüfung durch den EuGH erfolgen und nicht lediglich, wie bisher im Kommissionvorschlag vorgesehen, durch nationale Gerichte möglich sein. Auch sollen die Verfahrensgarantien und Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren auf einem sehr hohen Niveau gewährleistet werden.
Das Plenum des Europäischen Parlaments hat am 12. März 2014 zugestimmt.
Rat für Justiz und Inneres
Der Rat für Justiz und Inneres hat am 4. März 2014 in seiner Aussprache[8] eine Behördenstruktur in Form eines Kollegiums nationaler Staatsanwälte vorgeschlagen (Die Kommission eine Behördenleitung durch nur einen Staatsanwalt). Weitere Fragen sind noch offen (z. B. zur Aufsicht).
Kommissionsvorschlag
Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2013 (COM(2013) 534 final) hat folgenden Aufbau (75 Artikel):
- Kapitel I: Gegenstand und Begriffsbestimmungen
- Kapitel II: Allgemeine Vorschriften (Anm: Merkmale der Europäischen Staatsanwaltschaft sowie ihr Status etc.)
- Kapitel III: Vorschriften für Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Gerichtsverfahren
- Kapitel IV: Verfahrensgarantien
- Kapitel V: Gerichtliche Kontrolle
- Kapitel VI: Datenschutz
- Kapitel VII: Finanz- und Personalvorschriften
- Kapitel VIII: Bestimmungen über die Beziehungen der Europäischen Staatsanwaltschaft zu ihren Partnern
- Kapitel IX: Allgemeine Bestimmungen (Anm: Institutionelle Fragen)
- Kapitel X: Schlussbestimmungen
Rechtsetzungsverfahren auf europäischer Ebene
Das Verfahren zur Rechtsetzung in der Europäischen Union in Bezug auf die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft ist das Zustimmungsverfahren (Code AVC). Das Europäische Parlament (EP) hat dabei die Möglichkeit, der Annahme dieses Rechtsaktes des Rates zuzustimmen oder seine Zustimmung zu verweigern (Vetorecht). Das EP kann den endgültig vorgelegten Vorschlag jedoch nicht abändern. Nach Zustimmung des Parlaments entscheidet der Rat über die Annahme des Vorschlags für eine Europäische Staatsanwaltschaft einstimmig (Art 86 Abs. 1 AEUV).
Abgrenzung
Eurojust und Europol sind hauptsächlich für den Informationsaustausch und die Koordinierung einzelstaatlicher Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig. Diese dürfen aber nicht selbst ermitteln oder Straftaten verfolgen. OLAF darf Untersuchungen in verwaltungsrechtlichen Sachverhalten durchführen bei Verdacht auf Betrug und ähnlichen rechtswidrigen Handlungen die sich gegen die EU richten.
Siehe auch
- Amtsblatt der Europäischen Union (Veröffentlichung der erlassenen Rechtsakte)
- Europarecht
Literatur
- Dominik W. Heike: Die Europäische Staatsanwaltschaft - Entstehung und aktueller Stand, AV Akademikerverlag, 2015, ISBN 978-3-639-85392-6
- Silke Nürnberger: Die zukünftige Europäische Staatsanwaltschaft – Eine Einführung, ZJS 2009, 225 (PDF).
- Ines Härtel: Handbuch Europäische Rechtsetzung. Springer Verlag, Berlin, Heidelberg, New York 2006, ISBN 3-540-30664-1.
Weblinks
- Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2013 (COM(2013) 534 final).
- Entwurf VERORDNUNG DES RATES über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft des Rates der Europäischen Union (9834/1/14 REV 1) vom 21. Mai 2014.
- Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (Nr. 22/2013 vom Oktober 2013) und des deutschen Anwaltvereines (Stellungnahme Nr. 48/2013) zum Vorschlag der Kommission für eine Europäische Staatsanwaltschaft.
- Europa soll einen eigenen Staatsanwalt bekommen, Welt.de (online).
- Übersicht über die Rechtssetzungsverfahren in der EG ( vom 4. November 2011 im Internet Archive)
Einzelnachweise
- ↑ Siehe hierzu auch Art III-274 Verfassungsvertrag idF der Regierungskonferenz 2004 [1].
- ↑ 1. Zwischenbericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534 – 2013/0255(APP)).
- ↑ Orientierungsaussprache, 15862/1/14 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2013/0255 (APP).
- ↑ DRAFT INTERIM REPORT (2. Zwischenbericht) on the proposal for a Council regulation on the establishment of the European Public Prosecutor’s Office (COM(2013)0534 – 2013/0255(APP)) - nur in Englisch!
- ↑ Europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – EU-Webseite.
- ↑ Siehe Erwägungsgrund 5 des Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2013 (COM(2013) 534 final).
- ↑ Mitteilung der Kommission (COM(2013) 851) vom 27. November 2013.
- ↑ Pressedokument des Rates, 7095/14 vom 3./4. März 2014 (englisch).