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Benutzer:Studiosus iuris/Nebenbesitz

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Der Begriff des Nebenbesitzes beschreibt die Konstellation, dass zwei Personen den Alleinbesitz an einer Sache für sich beanspruchen.

Der Begriff entstammt dem deutschen Sachenrecht und beschreibt eine Sonderform des Besitzes. Da der Nebenbesitz nicht im BGB geregelt ist, ist seine Existenz in der Rechtswissenschaft umstritten.

Die herrschende Meinung[1] lehnt den Nebenbesitz mit der Begründung ab, dass die Nichtregelung im BGB gewollt und somit keine planwidrige Regelungslücke sei. Zudem sei auch der Nebenbesitz schon deshalb widersprüchlich in sich selbst, weil ein Besitz durch mehrere Personen - von den Fällen des mittelbaren Besitzes abgesehen - nur in der Form des Mitbesitzes gegeben sein könne.

Besonders relevant ist der Meinungsstreit im Hinblick auf den gutgläubigen Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB. Diese setzt die unter anderem die vollständige Besitzaufgabe auf der Seite des Veräußerers voraus. Bedient der Veräußerer sich eines Besitzmittlers i.S.d. § 868 BGB, so ist denkbar, dass dieser ein "doppeltes Spiel" betreibt und sowohl Besitzwille im Hinblick auf den Eigentümer als auch den Veräußerer hat.

Tiedtke, Klaus in JURA 1983, 460 (S. 465 u. S. 468): "Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen kraft guten Glaubens" Wolf, Manfred/Wellenhofer, Marina, Sachenrecht, 26. Auflage, München 2011, § 4 Rn. 25

  1. Tiedtke, a.a.O., S. 465 m.w.N.