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Schullehrer

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Als Lehrer werden alle Personen bezeichnet, die berufsmäßig anderen Menschen (Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen) im Schuldienst Unterricht erteilen. Lehrer arbeiten als Beamte, Angestellte oder ehrenamtlich in öffentlichen oder privaten Einrichtungen. Das GG schreibt vor, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an Privatschulen genügend gesichert sein muss.

Ausbildung

Bundeseinheitlich werden Lehrer in der Regel an der Hochschule oder an Pädagogischen Hochschulen ausgebildet. Das Studium dauert 6 (Primarstufe und SekundarstufeI) oder 8 Semester (Sekundarstufe II). Die Ausbildung umfasst das Studium (je nach Bundesland) zwei (oder mehreren) Fächer und ein pädagogisch ausgerichtetes Studium. (Erziehungswissenschaft, Psychologie, Sozialwissenschaften, Schulpraktika). Lehrer an beruflichen Schulen müssen überdies in manchen Bundesländern ein Praxisjahr nachweisen.

In Deutschland existieren zwei Modelle der Lehrerausbildung: Die einphasige und die zweiphasige Ausbildung.

einphasige Lehrerausbildung
In der einphasigen Ausbildung ist die berufspraktische Ausbildung an den Schulen in das Studium integriert. Diese Form der Ausbildung wurde entwickelt, um die oft kritisierte Praxisferne der Hochschulausbildung zu überwinden und dem Praxisschock bei beginn des normalen Dienstes mit voller Stundenzahl zu begegnen.

zweiphasige Ausbildung
Sie schließt mit dem 1. Staatsexamen - einer staatlichen Prüfung nach einem wissenschaftlichen Hochschulstudium - ab. Es folgt ein zweiter Ausbildungsabschnitt in staatlicher Regie: die Referendarzeit. In dieser wird abschließend die Bewährung als Beamter fegeststellt und durch eine unterrichtspraktische Prüfung das 2. Staatsexamen erlangt. Die Dauer der 2. Phase der Ausbildung ist in den Bundesländern unterschiedlich.

Insofern hat die Bundesrepublik Deutschland im Weltvergleich einen sehr hohen Stand der Lehrerausbildung. Kritisiert wird dagegen die Praxisferne und der fachlich überwiegende Anteil (orientiert an Diplomstudiengängen) der Ausbildung. Ein Bonmot formuliert: "Wir bilden halbe Fachwissenschaftler aus - aber keine ganzen Lehrer." Hochschulen versuchen dem durch die Bildung von Lehrerausbildungszentren zu begegnen. Inwieweit die Umstellung auf Bacheleor-Abschlüsse mit entsprechenden Studiengängen diese Entwicklung verändert kann noch nicht beurteilt werden.

Eine Sonderstellung hat die Waldorfpädagogik: Sie darf in eigenen Instituten Lehrer nach eigenen Kriterien ausbilden. Zentrum der Waldorflehrerausbildung in Deutschland ist Stuttgart. Lehrer, die diese Ausbildung durchlaufen haben, haben kein Staatsexamen als Abschluß und dürfen an Waldorfschulen als Klassenlehrer in den Klassen 1 bis 8 eingesetzt werden. Nach einer Probezeit, werden sie von der staatlichen Schulaufsicht begutachtet und erhalten dadurch offiziell ihre Zulassung.

Zugangsvoraussetzungen

Für die Tätigkeit als Lehrer im Staatsdienst sind beide Staatsexamina Voraussetzung. Für Werkstattlehrer an beruflichen Schulen und für Fachlehrer für technisch-musische Fächer (nur in Baden-Württemberg) existieren andere Voraussetzungen.

In mehreren Bundesländern werden für allgemeinbildende und berufliche Schulen auch Hochschulabsolventen mit anderen Abschlüssen eingestellt, z.B. Apotheker oder Absolventen der Betriebswirtschaft.

Außerdem besteht auch in vielen Bundesländern die Möglichkeit zum Quereinstieg, d.h. ohne Lehramtsstudium, dafür mit einem wissenschaftlichen Hochschulstudium. Die Bedingungen für diesen Quereinstieg sind sehr unterschiedlich. Bei großem Bedarf reicht das Diplom aus. Es kann aber auch ein Studium für ein Zweitfach oder/und ein 'erziehungswissenschaftliches Begleitstudium' erforderlich sein. Die Bedingungen und Bezeichnungen für Zusatzanforderungen ändern sich je nach Bedarfslage und Bundesland.

Lehrer, die nicht verbeamtet werden wollen oder können, können den Lehrberuf als Angestellter im öffentlichen Dienst erfüllen.

Privatschulen, auch teilweise als Alternative Schulen bezeichnet, können auch Personen, die ihnen geeignet erscheinen, aber keine Staatsexamen vorweisen können, als Lehrer beschäftigen, z.B. Künstler oder Handwerker. Diese werden wie bei einer Einstellung in den öffentlichen Dienst eingestuft (nach formaler Vorbildung (= Schulabschluss + Ausbildung)) und bei den staatlichen Zuschüssen für diese Schulen berücksichtigt.

Einstellung

Nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Einstellung von Arbeitnehmern erfolgt die Einstellung in den öffentlichen Dienst jeweils landesweit durch den Dienstherren (Land) unter Beteiligung des Personalrates. Durch die fast monopolartige Stellung der Einstellungsbehörde für Lehrer ergeben sich aus arbeitsrechtlicher Sicht manche Probleme.

In verschiedenen Bundesländern wurde daher die Auswahl der Lehrer an die Schulen delegiert (schulscharfe Einstellung).

Bestenauslese

Durch die landesweite Einstellung ergiebt sich u.a. das Problem, dass auf eine benötigte Stelle alle Bewerber mit den entsprechenden formalen Voraussetzungen (Staatsexamen und Fächerkombination) Zugang haben müssen. Es werden daher die Abschlussnoten aus beiden Staatsexamina zusammengerechnet und daraus eine "Bestenliste" für jede mögliche Fächerkombinationen erstellt. Zu dieser so erstellten Bestenliste kommt noch eine Bewertung nach ebenfalls landesweit geltenden sozialen Kriterien.

Probleme
Durch die landesweite Vergabe von Lehrerstellen nach dieser Bestenliste fast ausschließlich nach Noten werden in der Person des Bewerbers liegende Qualitäten nicht erfaßt, die aber für die Schule sehr interessant sein können. Das Verfahren ist sehr unpersönlich und nur scheinbar objektiv, da durch geschickte Handhabung des Vergabeverfahrens doch Einfluss auf die Auswahl genommen wird.

landesweite Lehrereinstellung

Schulen melden der Behörde zu einem Stichtag ihren Bedarf an Lehrern unter Angabe gewünschter Fächerkombinationen an. Auf der Bewerberseite können in manchen Bundesländer Wünsche in Bezug auf Schulform und Einsatzort gestellt werden. Das Einstellungsverfahren gleicht nun die angeforderten Lehrer mit den vorhandenen Lehrern ab und vergibt bei Übereinstimmung in der reihenfolge der bestenlliste die Stellenangebote.

Probleme
Die Einstellungsbehörde ist einerseits in der Lage des monopolartigen Anbieters von Lehrerstellen, anderseits steht sie unter dem Druck für alle Schüler Lehrer einstellen zu müssen.
Durch die landesweite Einstellung, die ja gerichtlich Bestand haben musste, konnten nicht immer die Wünsche der Schulen und der Bewerber zur Deckung gebracht werden. In solchen Fällen wurden Bewerber auch an Schulen verteilt, für die sie sich nicht beworben hatten. Teilweise stimmten weder Schulform noch Schulort, bzw. Schulwunsch noch Fächerkombinationen überein.
Die Bewerber erhielten nach dieser Einstellung ein Angebot für eine bestimmte Schule. Dieses Angebot konnten Bewerber entweder annehmen oder ablehnen. Im Falle der Ablehnung des Angebots konnte die Stelle an der Schule nicht besetzt werden. Für eine Nachbesetzung musste wieder landesweit in der Einstellungskonferenz versucht werden, aus den vorhandenen Bewerbern die Stelle zu besetzen. In der Regel mussten mehrere Einstellungskonferenzen durchgeführt werden. Das Einstellungsverfahren zog sich oft bis ins anlaufende Schuljahr hinein. Für die Stundenplangestaltung hatte das weitreichende Folgen.
Die Einstellungsbehörde legte daher Regeln fest, um die Bewerbungen möglichst dem Bedarf der Schulen anzupassen. Mit sinkenden Einstellungen (weniger Kinder, weniger Geld für Lehrerstellen) wurden die Bandbreite der Bewerberwunschmöglichkeiten ad absurdum geführt. Wünsche konnten zwar noch angegeben werden, führten aber zu geringeren Einstellungschancen. Umgekehrt wurde maximale Flexibilität des Bewerbers in Bezug auf Einsatzort (landesweit), Schulform (alle Schulformen) zu d e r Chance auf Einstellung - an irgendeine Schule des Landes. Damit stieg folgerichtig die Zahl der Ablehnungen dramatisch an.
Die Einstellungsbehörde versuchte die Annahme der Angebote zu erzwingen, in dem sie Lehrer, die bereits ein Angebot erhalten hatten für mehre Jahre vom Bewerbungsverfahren ausschloss (Sperre). Das wiederum führte zu der grotesken Situation, dass Lehrer nicht eingestellt werden konnten, obwohl alle Wünsche von Schulen und Bewerbern übereinstimmten, der Bewerber jedoch gesperrt war. Gesperrte Lehrer mussten sich zwangsläufig andere Arbeitgebern (teilweise Berufsfremd) suchen und waren dann bei erneuter Bewerbung in der Situation, zwar ein Angebot zu erhalten, dieses wegen fehlender Kündigungsmöglichkeit im vorgeschriebenen Zeitraum (3 Tage) nicht annehmen zu können. Zu bedenken hatten Sie auch, ob sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis zugunsten eines Angebotes - möglicherweise an ungewünschtem Ort, in ungewünschter Schulform für nicht der Ausbildung entsprechendem fachlichen Bedarf der Schule mit zweijähriger Probezeit (Referendariat). d.h. ohne langfristige Arbeitsplatzgarantie aufgeben sollten.

schulscharfe Einstellung

In dieser Situation ging die Einstellungsbehörde dazu über, das Einstellungsverfahren auf die Schulen zu verlagern. Zu der bisher ausschließlichen Qualifikation über die Examensnoten traten nun weitere Kriterien, die einen Bewerber für Schulen interessant machten: z.B. die Leitung eines Chores als Auswahlkriterium herangezogen werden kann.

Probleme
Allerdings haben die in Sachen Personaleinstellung unerfahrenen Schulen nun auch die Probleme der Ausschreibung und der Bewerberauswahl zu bewältigen. Darüber hinaus haben die Schulen keine Möglichkeit, eine Fehlentscheidung zu korrigieren. Rein rechtlich gesehen bleibt die Einstellung bei der Behörde. Ebenso haben die Personalräte Probleme, die Auswahlgespräche an den Schulen aus zeitlichen Gründen wie im Personalvertretungsrecht vorgesehen zu begleiten.
Unter anderem ist auch strittig, ob über die Schulkonferenz, dem höchste Mitbestimmungsgremium jeder Schule, zu diesen für die Bewerberauswahl gebildeten Kommissionen auch gewählte Eltern- und Schülervertreter Zugang haben.
Trotz aller Schwierigkeiten scheint die schulscharfe Einstellung zu mehr Zufriedenheit zu führen als die landesweite Einstellung. Diese muss übrigens immer noch - allerdings in sehr viel kleinerem Rahmen - durchgeführt werden, weil der Staat ja alle Schulen mit Lehrern versorgen muss. Kann also eine Schule keine geeigneten Bewerber finden, so müssen ihr trotzdem Lehrer zugewiesen werden.

Arbeitsbedingungen

Besoldung/Vergütung

Im staatlichen Schuldienst erfolgt die Besoldung der Lehrer entweder nach der Bundesbesoldungsordnung bzw. einer Landesbesoldungsordnung (Beamte) oder nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) teilweise mit anderen Bedingungen hinsichtlich der Arbeitszeit bei Neueinstellung (je nach Bundesland).

Lehrer an Grundschulen mit einem Studium von mindestens 6 Semestern Dauer werden ohne Beförderungsmöglichkeit in den gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 12 eingestellt.

Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen, Realschulen und vergleichbare Lehrer für die Sekundarstufe II und einem Studium von mindestens 6 Semestern Dauer werden je nach Schulform und Lehrbefähigung in den gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 12 (Hauptschule) oder A 13 (Realschule, Sonderschule) eingestellt.

Lehrer mit der Befähigung für das höhere Lehramt an Gesamtschulen, Gymnasien oder Beruflichen Schulen und andere Lehrer mit Befähigung für die Sekundarstufe II (Studiendauer: 8 Semester) werden in den höheren Dienst als Studienrat (A 13 mit allgemeiner Zulage) eingestellt. Beförderungsämter sind Oberstudienrat (A 14), Studiendirektor (A 15) und Oberstudiendirektor (A 16).

Ämter bei der Schulaufsicht als Fachberater, in der Lehrerfortbildung u.ä. sind in der Regel mit einer Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung oder auch einer Beförderung (Studiendirektor oder Oberstudiendirektor) verbunden.

Schulleiter und ihre Stellvertreter an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen erhalten je nach Schulgröße Zulagen oder werden in höhere Besoldungsgruppen eingestuft. Außerdem haben sie eine reduzierte Stundenverpflichtung. An Grund- und Hauptschulen lautet ihre Amtsbezeichnung in der Regel Rektor (Stellvertreter: Konrektor), an Realschulen Realschulrektor (Realschulkonrektor) und an Sonderschulen Sonderschulrektor (Sonderschulkonrektor). An kleineren Grund- und Hauptschulen (bis zu 80 Schüler) lautet die Amtsbezeichnung "Hauptlehrer" anstelle von "Rektor".

Fachlehrer für technische Fächer an beruflichen Schulen, werden je nach Vorbildung (Handwerks- oder Industriemeister oder Fachhochschulstudium) in die Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 eingestuft.

landesspezifische Regelungen

In Baden-Württemberg gibt es außerdem noch Fachlehrer für technisch-musische Fächer, die keine Hochschulausbildung haben, sondern an Pädagogischen Fachseminaren ausgebildet werden. Sie werden in die Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 eingestuft und sind an allen Schulen verwendbar. Ferner gibt es an Landwirtschaftlichen Schulen die Landwirtschaftlichen Lehrer und Berater (A 9) und die Landwirtschaftlichen Oberlehrer und Berater (A 10).

Für Grund- und Hauptschulen ist in Baden-Württemberg durch den Ministerpräsidenten die Amtsbezeichnung "Rektor" für alle Schulleiter an diesen Schultypen vorgegeben, was im Gegensatz zum Bundesrecht steht (dort "Hauptlehrer").

Privatschulen

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Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Lehrer ist in den einzelnen Bundesländern und Schulformen unterschiedlich geregelt.

Die Arbeitszeit wird in Unterrichtsstunden ausgedrückt. Über den Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden sowie für Verwaltungstätigkeiten und die Fortbildung bestehen unterschiedliche Auffassungen.

In mehreren Bundesländern wurde die Arbeitszeit mit diesen Zeiten für Vor- und Nachbereitung und sonstige Tätigkeiten von professionellen Instituten (z.B. Mummert und Partner) erfasst. Die nicht unumstrittenen Ergebnisse dieser Arbeitszeituntersuchungen ergaben, dass die tatsächliche jährliche Arbeitszeit der Lehrer über der von Beamten im im öffentlichen Dienst liegt. Im Zusammenhang mit den Arbeitszeituntersuchungen wurde die Unterrichtsverpflichtung schon vor dem Abschluss der Untersuchungen je nach Schulform erhöht. Da Lehrer überwiegend Beamte sind unterliegt die Arbeitszeit keiner tariflichen Festlegungund kann durch den Dienstherren durch Erlaß verändert werden. Für angestellte Lehrer ergibt sich dann je nach Arbeitsvertrag eine besondere Situation.

Teilzeit
Da der öffentliche Dienst im allgemeinen weitgehende Teilzeitregelungen kennt, können Lehrer ohne Benachteiligungen von diesen allgemeinen Regelungen auch im Schulleitungsbereich profitieren.

Sabbatjahr
Lehrer können auch unter Verzicht auf Teile der Besoldung ein Sabbatjahr zusammensparen. Dabei sind Modelle zwischen sieben und vier Jahren möglich, von denen eines das Sabbatjahr ist. Der Gehaltsverzicht erstreckt sich auf den ganzen Zeitraum, wird aber auch im Sabbatjahr gezahlt.

Beurlaubung
Aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen können Lehrer auch bis zu 15 Jahren ohne Dienstbezüge beurlaubt werden. In dieser Zeit besteht allerdings auch kein Anspruch auf Beihilfe. Für die Höhe der Pension zählen diese Jahre nicht.

Arbeitszeitkonten
Auch des Konzept der Lebensarbeitszeitkonten wird für den Lehrerberuf intensiv diskutiert, um einerseits (aus der Sicht des Dienstherren) kurzfristig den Lehrerbedarf an der Schule besser regeln zu können und andererseits (aus subjektiver Lehrersicht) die individuelle Lebensplanung flexibler gestalten zu können.

Altersteilzeit
Regelungen für Altersteilzeit ermöglichen noch im Block- oder Teilzeit-Modell einen vorzeitigen Ruhestand gegen vorherigen Gehaltsverzicht.

Altersgrenze
Die Altersgrenze wird derzeit auch für Lehrer auf 67 Jahre verschoben. Allerdings erreicht ein Großteil der Lehrer auf Grund der hohen psychischen Belastung nicht diese Altersgrenze und scheidet vorzeitig aus dem Dienst. Prinzipiell können vorzeitig zur Ruhe gesetzte Lehrer auf eigenen Wunsch oder Begehren des Dienstherren reaktiviert werden, wenn es der Gesundheitszustand zulässt.

Im Spiegel der Lebenszeit schlägt sich diese hohe Belastung ebenfalls nieder. Statistisch gesehen haben Berufsschullehrer die geringste Lebenserwartung von allen Lehrergruppen. Sie wird mit 54 Jahren angegeben.

Ferien/Urlaub
Übrigens: Ferien gelten nicht für Lehrer. Sie haben genau wie alle anderen Beamten den gleichen Anspruch auf Urlaub, den sie allerdings in der unterrichtsfreien Zeit nehmen müssen. Daher werden zunehmend Konferenzen und Fortbildungen in diese unterrichtsfreie Zeit verlegt. Beurlaubungen während der Unterrichtszeit werden nur noch ausgesprochen, wenn Kollegen den ausfallenden Unterricht vertreten oder die betroffene Unterrichtszeit vorgezogen oder nachgeholt werden kann.

Frauenförderplan

In mehreren Bundesländern existieren auch für den Schulbereich Frauenförderpläne. Damit soll erreicht werden, dass bei der Besetzung von Leitungsfunktionen Frauen gleichermaßen berücksichtigt werden. Frauen sind in Schulleitungspositionen deutlich unterrepräsentiert, während in Beförderungsämtern ohne Schulleitungsaufgaben gleichmäßig repräsentiert sind.


Aufgaben des Lehrers

Dt. Bildungsrat 1970

Die 5 Aufgaben des Lehrers nach dem Katalog der Berufsaufgaben der Lehrer, den der Deutsche Bildungsrat 1970 vorgestellt hat.

  • Lehren und Erziehen (beides ist nach dem Dt. BR. nicht zu trennen),
  • Beurteilen,
  • Beraten,
  • Innovieren.

Bildungskommission NRW

Die Internationale Bildungskommission NRW (Zukunft der Bildung - Schule der Zukunft, 1995, auch Denkschrift) hat ein berufliches Leitbild für Lehrer der Zukunft entworfen:

  • in einer partnerschaftlichen Schule sollen sich Schüler und Lehrer wohlfühlen; es soll sinnvoll und effektiv gelehrt und gelernt werden; fachliche, soziale und personale Kompetenzen sollen sich gleichwertig entfalten.
  • Lehrer sollen selbstverantwortlich arbeiten
  • Lehrer brauchen vor allem eine positive pädagogische und soziale Grundeinstellung
  • Lehrer verstehen ihre Tätigkeit innovativ und planen und arrangieren Lern- und erzeihungsprozesse kreativ
  • Lehrer arbeiten in einer lernenden Organisation und fühlen sich dieser verpflichtet
  • Lehrer haben hohe kommunikative Fähigkeiten

Die Denkschrift präzisiert folgende Kompetenzen (S. 304f):

  • Fachlich-didaktische K.
  • Methodische K.
  • K. zur Leitung von Lerngruppen
  • Diagnostische K.
  • Beratungsk.
  • Metakognitive K.
  • Medienk.
  • Teamfähigkeit

Fort- und Weiterbildung

Fortbildung

Lehrer sind wie viele berufstätigen Menschen zur Fortbildung gezwungen, weil der in der Ausbildung erreichte Leistungsstand nicht ausreicht, im Beruf erfolgreich zu bestehen.

Es gehört zu den Dienstpflichten (Allgemeine Dienstordnung, ADO) der Lehrer regelmäßig Fort- und Weiterbildung zu betreiben. Das gilt in Hinsicht auf ihre Unterrichtsfächer (fachlich), auf ihre Unterrichtstätigkeit (pädagogisch) und ihre dienstliche Tätigkeit (dienstlich). Dieser Verpflichtung kann er erfüllen, indem er sich entweder durch Lektüre fortbildet oder an Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.

Fortbildungsveranstaltungen können selbst organisiert sein und dabei entweder von Kollegen oder von externe Personen durchgeführt werden. Dabei wird je nach Fortbildungsort in schulinterne und schulexterne Fortbildung unterschieden.

Bei den Anbietern von Fortbildung muss einmal in die vom Dienstherren oder die von Dritten angebotene Fortbildung unterschieden werden.

Die staatlich angebotene Fortbildung wird einmal von den Bezirksregierung des Landes, durch landeseigene Fortbildungsakademien und von landeseigenen Fortbildungseinrichtungen angeboten.

Daneben gibt es die Fortbildungsangebote der Lehrerverbände und Gewerkschaften sowie die Angebote kirchlicher und freier Träger. Die nicht-staatlichen Fortbildung ist durch das Weiterbildungsgesetz geregelt.

Probleme
Durch das vielfältige Angebot an Fortbildung besteht in der Tat der Konflikt, ob die Fortbildung für die Erfüllung der Lehrtätigkeit notwendig ist oder nicht. Der ehr restriktiven Sichtweise dies Dienstherren steht die fachlich-pädagogisch begründete Entscheidung des Lehrers für ein bestimmtes Fortbildungsangebot gegenüber.
Die Fortbildung der Lehrer liegt im Interesse des Dienstherren und ist daher auch dienstliche Tätigkeit, die in der Dienstzeit stattfindet. Das kollidiert in der Regel mit der gleichzeitig bestehenden Vorgabe, dass möglichst kein Unterricht ausfallen soll. Lehrer müssen daher durch den Schulleiter von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt werden. Die Teilnahme an Fortbildung ist Mitbestimmungspflichtig. Wird die Teilnahme aus dienstlichen Gründen versagt, kann der Lehrer beim Personalrat Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen und der Dienstherr muß den Nachweis erbringen, daß die dienstlichen Gründe tatsächlich schwerer wiegen als die Gründe des Lehrers, eben an diesem Fortbildungsangebot teilzunehmen. Gerichte urteilen wiederholt, daß allein das Argument: "Unterrichtsausfall kann nicht vertreten werden" nicht ausreicht, um einen Antrag auf Fortbildung abzulehnen. Besonders heikel ist die Ablehnung bei Fortbildung die der Höherqualifikation der Lehrer dienen.
In der Praxis scheuen viele Lehrer den Konflikt mit der Schulleitung/Schulaufsicht und akzeptieren die Ablehnung der von ihnen beantragten Fortbildung. Dies hat Auswirkung vor allem auf die Angebote freier Träger. Fortbildungen kirchlicher Träger oder der Lehrerverbände und Gewerkschaften sind davon nicht so betroffen, da diese Gruppen in den Personalräten vertreten sind. Offiziell wird dieser Zusammenhang natürlich bestritten. Tatsächlich sind aber viele Weiterbildungseinrichtungen, die auf diese Freistellungen vom Unterricht angewiesen sind, vom wirtschaftlichen Ruin bedroht, weil ihre Fortbildungsangebote aus Teilnehmermangel nicht zustande kommen.

Weiterbildung

Unter Weiterbildung wird verstanden, wenn Lehrer z.B. neben ihrer Berufstätigkeit eine weitere Fakultas (Lehrberechtigung) erwerben wollen. Das kann im Interesse der Schule liegen, aber auch die Bewerbungschancen des Lehrers für eine andere Schule erhöhen. Der Erwerb einer weiteren Fakultas ist meist recht zeitintensiv und z.B. mit dem Besuch von Uni-Seminaren verbunden, die natürlich zeitlich und bei Prüfungen keine Rücksicht auf dienstliche Belange nehmen können.

Probleme
Die Berechtigung für eine andere Schulform oder eine andere Schulstufe bedingt gewollt auch eine weitere Referendarzeit. dazu muß das bestehende Dienstverhältnis aufgelöst werden, ohne Anspruch auf Wiedereinstellung. Andererseits ist der Wechsel in eine andere Schulform bei Bedarf auch ohne jede Auflage möglich.


Wiktionary: Lehrer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Lehrer – Zitate

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