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Verfassungsreform (Bundesrepublik Deutschland)

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Neben der Wehrverfassungsreform und der Notstandsverfassungsreform bekam das Grundgesetz nur noch zwei größere Anläufe zur Verfassungsreform:

Reform der Verfassung im wiedervereinigten Deutschland

Diese Reform (BGBl. I S. 3146) sollte einmal der große Wurf sein: Den Ländern sollte mehr Eigenständigkeit zugebilligt werden, um Artikel 5 des Einigungsvertrages zu erfüllen. In der konkurrierenden Gesetzgebung wurde aus der Bedürfnisregelung eine Erfordernisregelung, wodurch im ersten Schritt es aussah, als ob der Bund alle Kompetenzen der konkurrierenden Gesetzgebung an die Länder abgeben würde. Doch dann wurde im Laufe der Verhandlungen in den Entwurf der Bestandsartikel (Art. 125a) einfügt, wodurch bestehende Gesetze beim Bund verbleiben, es sei denn, der Bundestag würde per Gesetz davon abweichen, was in der Folge nie vorgekommen ist.

Reform der Verfassung zur Föderalismusreform

Dieses Reformpaket wurde am 10. März 2006 vom Plenum des Bundestages an die Ausschüsse verwiesen. Sollte diese Reform dieses Jahr noch zur Vollendung kommen, wird die Verfassungswirklichkeit frühestens Ende 2007 zeigen, ob sich hierdurch eine merkliche Veränderung (insbesondere eine Beschleunigung) der Gesetzgebungspraxis ergibt.


Quellen

  • 1.) Zum Verfassungsreformgesetz von 1994: BGBl. I S. 3146; Links (s.o.)
  • 2.) Zur Föderalismusreform stand: 10. März 2006: BT-Drucksache 16/813; 16/814