Adoption (Deutschland)
Adoption (von lat. adoptio) ist die Annahme einer Person als Kind.
Definition
Durch die Annahme an Kindes statt (seit 1976: Annahme als Kind) entsteht zwischen dem oder den Annehmenden und dem Angenommenen rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Mit adoptierten Kindern dürfen Pflegekinder nicht verwechselt werden.
Geschichte der Adoption (bis 1888)
Das Institut der Adoption ist erst mit dem römischen Recht nach Deutschland gekommen (zur Adoption im römischen Reich siehe Adoption (Römisches Reich)). Dem alten deutschen Recht war sie ganz unbekannt. Daraus erklärt es sich, warum adoptierte Kinder früher weder den Adel ihres Adoptivvaters noch die Lehen desselben erbten, weil Adel und Lehen deutsch-rechtliche Institute sind, die von jedem Einfluss des römischen Rechts frei geblieben sind. In England, wo das römische Recht sehr wenig Eingang gefunden hat, war sie noch Ende des 19. Jahrhunderts unbekannt, und in Frankreich ist sie erst durch den Code Civil von Napoleon I. eingeführt worden.
Deutsches Recht
Die neueren deutschen Gesetzgebungen haben die Bestimmungen des gemeinen Rechts zwar in der Hauptsache beibehalten, dieselben aber wesentlich vereinfacht und unseren gegenwärtigen sozialen Verhältnissen angepasst. So bestimmte das Preußische Landrecht, dass durch die Adoption die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Adoptierten und ihrem leiblichen Vater in keiner Weise verändert werden sollen, dass zwar das Adoptivkind gegen den Adoptivvater alle Rechte eines leiblichen Kindes erwerbe, nicht aber auch umgekehrt, indem der Adoptivvater gar keine Ansprüche auf das Vermögen des Kindes erhält. Ferner musste in Preußen die Annahme an Kindes Statt stets in einem schriftlichen Vertrag und vor Gericht geschehen, und nur Personen, welche über 50 Jahre alt waren, durften adoptieren.
Code Civil
Im Code Civil ist die Adoption noch mehr beschränkt, weil nach ihm nur Volljährige und zwar nur dann an Kindes Statt angenommen werden dürfen, wenn sie entweder dem Adoptivvater das Leben gerettet haben, oder von diesem sechs Jahre lang ununterbrochen während ihrer Minderjährigkeit alimentiert worden sind. Das sächsische bürgerliche Gesetzbuch erforderte neben einem gerichtlichen Vertrag die Genehmigung des Landesherrn, der jedoch auch von dem Erfordernis des erfüllten 50. Lebensjahrs auf seiten des Annehmenden und der Altersdifferenz von wenigstens 18 Jahren dispensieren konnte, und erlaubte den unehelichen Vätern, ihren unehelichen Kindern nicht bloß auf dem Weg der Legitimation, sondern auch auf dem der Adoption zu den Rechten ehelicher Kinder zu verhelfen.
Österreich
In Österreich wurde wie in Preußen nur richterliche Bestätigung des Adoptionsvertrags gefordert.
Naturvölker
Bei den Naturvölkern wird die Adoption gewöhnlich mit einer Zeremonie verbunden, welche durch eine Scheinentbindung, Saugenlassen an der Brust oder am Daumen den Empfang eines wirklichen Leibeserben symbolisieren sollte.
Quelle
Meyers Konversationslexikon, 1888
Neuere Rechtsentwicklung in Deutschland
Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900
Dass die ursprüngliche BGB-Konzeption der Adoption nicht die Vermittlung minderjähriger, heutzutage zumeist neugeborener Kinder in eine Familie unter Kindeswohlgesichtspunkten bezweckte, kann daraus entnommen werden, dass im ursprünglichen BGB (§ 1744) das Mindestalter des Adoptierenden mit 50 Jahren angegeben war (erst 1961 wurde es mit dem FamÄndG auf 35 gesenkt). Die Adoption bereits Volljähriger war die Regel, Ziel war die Beschaffung eines Erben zur Existenzsicherung im Alter. Weitere Grundzüge waren: die Adoptionseltern mussten kinderlos sein, die Adoption kam durch Vertrag zustande, das Vormundschaftsgericht hatte nur bei Minderjährigkeit des zu Adoptierenden eine Zustimmungspflicht; die Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen Familie blieben bestehen, zur Verwandtschaft der Adoptiveltern entstanden keine rechtlichen Beziehungen; ein Erbrecht der Adoptierenden gegenüber dem Adoptivkind gab es nicht und das Erbrecht des Kindes gegenüber den Adoptiveltern konnte vertraglich ausgeschlossen werden. Es handelte sich daher um eine unvollständige, „schwache“ Adoption.
Mit der Senkung des Mindestalters auf 35 Jahre war mit dem FamÄndG 1961 bereits der Anfang vom Sinneswandel dieses Rechtsinstitutes erkennbar geworden. 1973 erfolgte eine weitere Senkung des Mindestalters auf 25 Jahre und die Einführung einer vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der elterlichen Adoptionseinwilligung bei grober Verletzung der Elternpflichten. Dies war sozusagen bereits eine „kleine“ Reform des Adoptionsrechtes.
Reform des Adoptionsrechtes 1976
Mit dem Reformgesetz von 1976, das erheblich weniger strittig war als die sonstigen familienrechtlichen Änderungen dieser Jahre, ergaben sich große Änderungen. Die geringe Strittigkeit in der Öffentlichkeit (einschl. der Kirchen) zeigte an, dass sich die frühere Grundkonzeption des Gesetzgebers überlebt hatte.
Die neue Adoption ist eine Volladoption, d.h., mit dem Ausspruch durch das Vormundschaftsgericht erlangt das adoptierte Kind die volle Stellung eines ehelichen Kindes auf allen Rechtsgebieten. So erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Ursprungsfamilie (eingeschränkt bei der Stiefkindadoption, s.u.) und etwaige Ansprüche (mit Ausnahme von Waisenrenten), die Integration in die neue Familie ist vollständig; das angenommene Kind ist also jetzt nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern mit deren gesamter Verwandtschaft verwandt, was auch Auswirkungen auf die Erbansprüche hat, die ebenfalls keinen Unterschied zwischen blutsverwandten und adoptierten Kindern machen. Um als Paar ein Kind zu adoptieren, muss man verheiratet sein; daneben ist die Adoption durch eine Einzelperson möglich (wenn auch selten). Das Erfordernis der Kinderlosigkeit der Adoptivbewerber entfiel, das Mindestalter wurde auf 25 Jahre bei einem, auf 21 Jahre beim anderen Adoptivelternteil gesenkt (25 Jahre bei der Adoption durch eine Einzelperson), so dass eine echte Eltern-Kind-Beziehung möglich wurde.
Das ausländische minderjährige Kind erhält aufgrund der Adoption durch deutsche Eltern seither auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
2004 wurde auch die Adoption durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner (im Rahmen der Stiefkindadoption, s.u.) eingeführt.
Adoptionsvermittlung als Aufgabe im Kindeswohlinteresse
In dem 1976 zugleich mit dem o.g. neuen Adoptionsrecht verabschiedeten Adoptionsvermittlungsgesetz (BGBl. I. S. 1762) ist den Jugendämtern die Aufgabe übertragen worden, für Adoptiveltern suchende Kinder geeignete Eltern zu finden. § 1744 BGB n. F.) sieht des weiteren eine angemessene Zeit (in der Regel 1 Jahr) der „Adoptionspflege“ vor, in der das Kind in der neuen Familie, begleitet vom Jugendamt, sich eingewöhnen, die Frage des Kindeswohls vom Jugendamt gegenüber dem Vormundschaftsgericht begutachtet werden soll. Ziel der Arbeit des Jugendamtes nach der neuen Konzeption ist es zu prüfen, ob die Adoptiveltern in der Lage sein werden, das Kind gefühlsmäßig als ihr eigenes anzunehmen und ihm möglichst gute Sozialisationsbedingungen zu bieten, was besonders bei schon größeren Kindern und bereits bestehenden Sozialisationsschäden von großer Bedeutung ist.
Tatsächlich kommen auf zahlreiche Adoptionsbewerber heutzutage nur vergleichsweise wenige zur Adoption freigegebene Kinder. Eine andere Möglichkeit stellen z.T. die Auslandsadoptionen dar, d.h. die im Ausland vorgenommene Adoption durch deutsche Adoptiveltern nach dem ausländischen Recht.
Die Adoption von Erwachsenen ist mit teilweise abweichenden Rechtsfolgen (geringere Eingliederung in die neue Familie, keine deutsche Staatsangehörigkeit) seit 1976 separat im BGB geregelt.
Formen der Adoption
Inkognito-Adoption
Die Vermittlungsakte ist bei der vermittelnden Stelle 60 Jahre aufzuheben. Die Adoptiveltern und die unter 16 Jahre alten Adoptierten mit der Zustimmung ihrer Adoptiveltern können diese Vermittlungsakte unter fachlicher Begleitung einsehen. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen auch ohne die Zustimmung ihrer Adoptiveltern die Akte lesen, soweit die Daten und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Inkognito bedeutet den einseitigen Schutz der Daten der Adoptivfamilie (Name und Anschrift) vor dem Zugriff durch Dritte. Damit soll sichergestellt werden, dass besonders die Herkunftsfamilie des Kindes nicht in die Erziehung eingreifen und die Beziehung des Kindes zu den Adoptiveltern stören kann. Trotzdem können Briefe ausgetauscht werden oder sich abgebende Eltern und Adoptiveltern kennenlernen. Dies geschieht meist an einem neutralen Ort, z.B. in der Adoptionsstelle oder Jugendamt. Aus Sicht der meisten Adoptionsvermittler und der Fachkräfte, die mit Adoptierten arbeiten, ist der offene Umgang der Adoptiveltern mit der Tatsache der Adoption ihres Kindes gegenüber diesem sehr wichtig für die Selbstvertrauensentwicklung des Kindes und heute selbstverständlich. Die Aufklärung des Kindes hat mit der Inkognito-Adoption nichts zu tun.
Halboffene Adoption
Bei der so genannten halboffenen Adoption kann der Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt oder die vermittelnde Agentur aufrechterhalten werden.
Offene Adoption
Bei offenen Adoptionen kommt es manchmal bereits vor, oft erst nach der Geburt des Kindes zu einem Gesprächskontakt zwischen den abgebenden und den aufnehmenden Eltern. Je nach dem wie dieser erste Kontakt verläuft, ergeben sich daraus manchmal dauerhafte Treffen zwischen den verschiedenen Eltern und dem Kind. Für die leiblichen Eltern ist der Kontakt zum Kind eine Möglichkeit, sich von der weiteren Entwicklung des Kindes ein eigenes Bild zu machen. Für die Adoptiveltern ist der persönliche Kontakt zu den leiblichen Eltern eine Möglichkeit, ein realistisches Bild von der Persönlichkeit der abgebenden Eltern zu erhalten und dieses Bild dem Kind weiterzuvermitteln, wenn die Kontakte zwischen den Eltern nicht solange anhalten, bis das Kind sich eine eigene Meinung über seine Herkunftseltern bilden kann. Welche Auswirkungen die verschiedenen Formen der offenen Adoption auf die Kinder haben, ist bislang nicht untersucht.
Auslandsadoption
Auslandsadoption ist die Adoption eines Kindes aus dem Ausland meist über ausländische Organisationen, Vereine oder anerkannte private Vermittlungsstellen. Nach den gesetzlichen Veränderungen im Zuge der Ratifizierung des Haager Minderjährigen Schutzabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland ist zwingend die Beteiligung einer in Deutschland zugelassenen Auslandsadoptionsvermittlungsstelle am Verfahren vorgeschrieben. Informationen über diese Auslandsadoptionsvermittlungsstellen sind bei den zentralen Vermittlungsstellen der jeweiligen Landesjugendämter zu erhalten.
Es gibt weiterhin viele kritische Stimmen zur Adoption von Kindern aus Drittwelt-Ländern. Zum einen sei der Kinderhandel auch durch die neuen Abkommen nicht wirklich zu unterbinden. Ob die Einwilligung in die Adoption tatsächlich freiwillig erfolgt sei, ob das Kind tatsächlich verlassen sei, sei im Annahme-Verfahren oft nicht zu klären. Zum anderen sei der finanzielle Aufwand für eine einzige Adoption ausreichend um Familien so zu unterstützen, dass sie für Ernährung und Bildung mehrer Kinder sorgen könnten.(Siehe www.tdh.de Website von "terre des hommes" Deutschland)
Eltern für Kinder e.V. (EfK) ist eine eigenständige, staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle - jetzt Auslandsvermittlungsstelle (neuer, gesetzlich geschützter Begriff nach §4 Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz, neuer Fassung). EfK wurde 1987 von ehemaligen Mitgliedern bei "terre des hommes" gegründet, um die Auslandsadoption als individuelle Hilfe für verlassene Kinder fortzuführen. Seit dieser Zeit haben durch EfK über 500 verlassene Kindern aus dem Ausland ein neues Zuhause in Deutschland gefunden. EfK hat ein international anerkanntes Verfahren zur Beratung und Auswahl von Adoptiveltern. Die Adoptionen werden auf der Grundlage der Haager Konventionen durchgeführt. Hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter besitzen Erfahrungen aus einigen hundert Adoptionsvermittlungen. Dies macht EfK zum geachteten und seriösen Gesprächspartner der Jugendämter in Deutschland und der zuständigen Behörden im Ausland.
Stiefkindadoption
Die Stiefkindadoption ist die häufigste Art der Adoption. Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet oder verpartnert. Nach Einwilligung in die Adoption durch den anderen leiblichen Elternteil, dem Antrag des Stiefelternteils auf Annahme des Kindes und der Zustimmung des mit dem Antragsteller verheirateten bzw. verpartnerten Elternteils beim Notar spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus, wenn das Jugendamt keine Einwände erhebt und der Vormundschaftsricher in der persönlichen Anhörung des Antragstellers und des Kindes keine Bedenken gegen die Adoption bekommen hat. Ab einem Alter von 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes beim Notar notwendig. Sind weitere Kinder des Stiefelternteils vorhanden, werden diese zur Adoption befragt. Rein erbrechtliche Gründe können gegen eine Adoption nicht erfolgreich vorgebracht werden. Das Besondere an der Stiefkindadoption ist, dass - anders als bei anderen Adoptionen - das rechtliche Abstammungsverhältnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten bzw. verpartnerten Elternteil aufrecht erhalten und nur das Abstammungsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil beendet wird. Dadurch wird das Kind dann ein gemeinsames Kind der Eheleute bzw. Lebenspartner, was ja gerade mit dieser Art der Adoption bezweckt wird.
Haager Konvention
Am 27. September 2001 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts zugestimmt. Damit wurde das "Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" vom 29. Mai 1993 ("Haager Übereinkommen") für Deutschland ratifiziert und umgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland wurde zum 1. März 2002 Vertragsstaat.
Ziele
Ziele der Haager Konvention sind die Sicherstellung des Kindeswohls und die Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen, insbesondere die Verhinderung von Kinderhandel durch Beachtung fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen, Zusammenarbeit der Vertragsstaaten ausschließlich über zentrale Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens und Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen in allen Vertragsstaaten.
Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, dass ein Kind in seiner Herkunftsfamilie bleiben kann. Erst als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht.
Das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts setzte das Übereinkommen in nationales Recht um und trat zum 1. Januar 2002 in Kraft. Es besteht im wesentlichen aus drei Teilgesetzen, die auch Regelungen für nationale Adoptionen und internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten enthalten:
- die Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG)
- das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) und
- das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).
Österreich hat die Haager Konvention am 19. Mai 1999 ratifiziert, sie ist dort am 1. September 1999 in Kraft getreten.
Deutschland erkennt seit dem 1. Januar 2003 den Beitritt Guatemalas zum Haager Abkommen nicht mehr an (als Begründung wird genannt, dass Korruption in Guatemala nicht ausgeschlossen werden kann). Das offizielle Verfahren läuft anders ab als in Deutschland, da es eine Institution wie das "Jugendamt" nicht gibt. In Guatemala werden Adoptionen durch Notare betreut und durch das dortige zuständige Familiengericht entschieden. Adoptionen aus Guatemala sind derzeit sehr schwierig, da im Moment die zuständigen Stellen (Jugendämter,...) eine Zusammenarbeit verweigern und notwendige Berichte nur mit hohem Kostenaufwand durch Vermittlung der jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle in Deutschland erstellt werden.
Adoption und gleichgeschlechtliche Paare
Adoption des Partners anstatt einer Eheschließung
Vor der gesetzlichen Verankerung der Homo-Ehe kam es nicht selten vor, dass innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einer der Partner den anderen adoptierte, um die gegenseitige Zugehörigkeit zu bekräftigen und ihr eine rechtliche Basis zu schaffen. Als Homosexualität an sich verboten bzw. verpönt war, machte man dies wohl auch, um die wahren Beweggründe des Zusammenlebens zu verschleiern. Gustaf Gründgens und Robert T. Odeman sind prominente Beispiele für Homosexuelle, die männliche Erwachsene adoptierten.
Adoption eines Kindes
Heftige Diskussionen hat die Frage ausgelöst, ob auch gleichgeschlechtliche Paare Kinder adoptieren dürfen sollen, so dass die adoptierten Kinder rechtlich zwei Väter und keine Mutter oder aber zwei Mütter und keinen Vater haben. In Deutschland steht seit 2005 gleichgeschlechtlichen Paaren die Stiefkindadoption offen (s.o.), so dass also Kinder nunmehr rechtlich zwei Eltern desselben Geschlechts haben können; eine gemeinsame Adoption hingegen ist diesen Paaren hier nach wie vor verwehrt.
In der Schweiz ist eingetragenen Partnern die Adoption (auch durch einen der Partner allein) ausdrücklich verboten.
Die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ist derzeit in Australien (regional: Westaustralien und Australian Capital Territory), England und Wales, Kanada (regional: Britisch-Kolumbien, Manitoba, Neufundland und Labrador, Neuschottland, Ontario, Québec, Saskatchewan und Nordwest-Territorien), den Niederlanden, Schweden, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika (regional: Massachusetts, Neu-Mexiko, New Jersey, New York, Ohio, District of Columbia, Vermont, Washington (Bundesstaat) und Wisconsin) erlaubt.
Darüber hinaus lassen neben Deutschland auch Alberta (in Kanada), Dänemark, Island, Israel, Norwegen und Tasmanien (in Australien) die Stiefkindadoption in gleichgeschlechtlichen Paaren zu.
Siehe auch den englischen Artikel "gay adoption" und den französischen Artikel "homoparentalité".
Adoption in der Betriebswirtschaftslehre
Die Adoption ist neben der Diffusion ein Konzept der Diffusionstheorie innerhalb der Betriebswirtschaftlehre. Unter Adoption wird dabei die Übernahme einer Innovation durch ein Individuum oder eine Organisation verstanden.
Weblinks
- Text des Adoptionsvermittlungsgesetzes
- Weitere Rechtsnormen zum Adoptionsrecht
- Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien (BAG KAP)
- adoption.de
- stiefkindadoption.de
- adoptionsinfo.de
- efk-adoption.de
- icco.de
- bv-picco.de
- mittendrin-magazin.de
- Informationen zur Adoption inkl. Forum mit geschütztem Ado- und Pflegebereich
- Yahoo-Forum für Adoptionen