Prozesskostenhilfe
Als Prozesskostenhilfe (PkH) bezeichnet man im früher so genannten "Armenrecht" nach § 114 ZPO eine finanzielle Unterstützung für Bürger, die aus eigenen Mitteln einen Prozess nicht führen könnten. Prozesskostenhilfe wird insbesondere in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs- und Sozialgerichten gewährt. Opfern von Straftaten, die zur Nebenklage berechtigt sind, kann ebenfalls Prozesskostenhilfe gewährt werden. Prozesskostenhilfe gibt es jedoch nicht für die Verteidigung in einem Strafverfahren; hier kann allerdings u.a. in schwereren Fällen (Straferwartung ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr) ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger bestehen.
Neben der nachzuweisenden Bedürftigkeit in einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt eine gerichtliche Vorprüfung der Erfolgsaussicht des zu führenden Prozesses, denn die PkH wird nur bei ausreichender Erfolgsaussicht gewährt. Ferner darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen, d.h., eine verständige Partei würde ihr Recht in gleicher Weise auch ohne PKH geltend machen.
Die Prozesskostenhilfe muss beantragt werden. Nach Prüfung und Bewilligung werden die Rechtsanwaltsgebühren durch den Staat entweder vorfinanziert oder in besonderen Fällen auch komplett übernommen; bei einer staatlichen Vorfinanzierung gelten verschiedene, maximal vier Jahre lang zu zahlende Raten zur Rückzahlung, die von Faktoren wie dem eigenen Einkommen, anderen finanziellen Verpflichtungen, der familiären Situation und zahlreichen weiteren Faktoren abhängen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können bis zu vier Jahre nach Abschluss des Rechtsstreits nochmals überprüft werden; abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe widerrufen oder eine Ratenzahlung anordnen bzw. abändern.
Die Prozeßkostenhilfe deckt nur die Kosten des Gerichtsverfahrens und des eigenen Anwalts ab; bei einem Verlust des Prozesses sind dem Gegner i.d.R. die ihm entstandenen Kosten zu erstatten, diese bemessen sich wiederum nach dem Streitwert.
Die Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) lösten zum 1. Januar 1981 das frühere Armenrecht ab.
Neben der staatlichen Prozesskostenhilfe gibt es seit 1998 die privatwirtschaftliche Prozessfinanzierung (oder auch Prozesskostenfinanzierung), die es ermöglicht, die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen auf eine geldwerte Leistung finanzieren zu lassen.
Weblinks
- http://www.agiburg.de/formular/ag_phan2.pdf und http://www.agiburg.de/formular/ag_phhi2.pdf - Formular und Hinweisblatt zur Beantragung von Prozesskostenhilfe (Amtsgerichte Bad Iburg; PDF-Dateien)
- http://www.armenrecht.de/Armenrecht/armenrecht.html - Informationen zur Prozeßkostenhilfe (Armenrecht)
- http://www.answer24.de/Prozesskostenhilfe_im_Familienrecht-19.htm - Prozesskostenhilfe im Familienrecht