Stoffpreisgleitklausel
Die Stoffpreisgleitklausel ist eine optionale vertragliche Vereinbarung für eine Preisanpassung aufgrund sich ändernder Materialkosten.[1] Ähnlich wie bei Legierungszuschlägen wird der Einfluss der Preisvolatilität eines Teiles der im Lieferumfang vereinbarten Komponenten dadurch kompensiert, dass erlaubte Preisänderungen auch in der Vergütung reflektiert werden.
In einer Stoffpreisgleitklausel wird grundsätzlich vereinbart, dass die vereinbarte Vergütung für ein Werk bei Änderungen der Materialkosten entsprechend der Kostenerhöhung oder -minderung bei den erforderlichen Materialien angepasst wird.[2]. Dafür muss bei Vertragsschluss die jeweilige Kostengrundlage für die entsprechenden Materialien bezeichnet werden. Mit solch einer Klausel kann auf stark schwankende Material- und Rohstoffpreise (z. B. Stahlpreise) auf dem Handelsmarkt reagiert werden.
Anwendungen
Derartige Vereinbarungen werden insbesondere in baurechtlichen Verträgen angewandt. Üblicherweise werden für bestimmte Werke als Vergütung so genannte Einheitspreise oder Pauschalpreise vereinbart. In beiden Fällen können insbesondere erhebliche Änderungen bei den Materialkosten zu Lasten, aber auch zu Gunsten des Auftragnehmers gehen. Der Auftragnehmer trägt insofern das Kostenrisiko. Dieses Kostenrisiko kann der Auftragnehmer durch eine Stoffpreisgleitklausel auf den Auftraggeber (bzw. Unternehmer) abwälzen.
Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung regelt die Preise für verschiedene Materialien durch Erlasse, die für die Bauverwaltungen der Länder gelten, so beispielsweise für Stahl[2].
Regelwerke
Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung begrenzt die Gültigkeit der Erlasse und verlängert deren Wirkung in Abhängigkeit von der Preisentwicklung. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung legt im Vergabe- und Vertragshandbuchs für Bauleistungen (VHB Bund) mit Formblättern und sachlichen Regularien die Verwendung von Stoffpreisgleitklauseln fest.[1]
Der Begriff Preisgleitklausel ist in Österreich ungebräuchlich.[3] Dort spricht man von "veränderlichen Preisen", die laut §2 Ziffer 26 lit. g BVergG und nach Abschnitt 3.16.7 ÖNORM A 2050 (2006) definiert werden als "der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden kann".[3] In der Schweiz wird die Preisgleitung nach der Norm SIA 118 "Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten" (vergleichbar mit dem deutschen VOB) geregelt.[3]
Einzelnachweise
- ↑ a b Webseite www.bauprofessor.de, Stoffpreisgleitklausel; abgerufen am 23. Oktober 2015.
- ↑ a b Erlass des Bundesamts für Bauwesen und Raumordung, Stoffpreisgleitklausel für Stahl in Bauverträgen vom 2. Dezember 2010, in einem Schreiben an die Bauverwaltungen der Länder; abgerufen am 23. Oktober 2015.
- ↑ a b c Patrick Altmüller (2012) Entwicklung einer differenzierten Preisgleitklausel für Funktionsbauverträge im Straßenbau; Kassel University Press GmbH; ISBN 386219308X; Seite 97 ff.; auf Google Books.
Weblinks
- Wiktionary: Stoffpreisgleitklausel – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen