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Benutzer:Peter Piksa/Bürgerbeteiligung in Langenfeld

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Hier finden Sie Möglichkeiten, sich als Bürgerin oder Bürger einzubringen:

Mängelmeldung direkt bei der Stadt Langenfeld

Wenn Ihnen in der Stadt Mängel wie beispielsweise defekte Straßenbeleuchtung, unlesbare Straßenschilder, überquellende Mülleimer oder ähnliches aufgefallen sind, bietet der Onlinedienst zur Mängelmeldung eine praktische Möglichkeit die Stadt über den Mißstand zu informieren. Gehen Sie hierzu einfach auf Langenfeld.de. Rechts im gelben Kasten "Servicelinks" finden Sie den Punkt "Mängelmeldung". Oder klicken Sie einfach auf diesen Link.

Kontakt zu den im Rat vertretenen Fraktionen und dem Bürgermeister

Fraktionsvertreter und der Bürgermeister sind grundsätzlich an der Meinung der Bürger interessiert und helfen Ihnen gerne weiter. Am einfachsten ist es, den Fraktionen oder dem Bürgermeister schriftlich das Problem, die Kritik oder Anregung per E-Mail, Brief oder Fax zukommen zu lassen. Bitten Sie um Antwort und haken Sie nach, wenn Sie innerhalb von 10 Tagen keine Rückmeldung erhalten haben. Alternativ können Sie auch die Bürgersprechstunden nutzen oder Ihr Anliegen am Telefon erklären. Erfahrungsgemäß ist aber für die erste Kontaktaufnahme der schriftliche Weg besser geeignet.

Fraktion Sprechstunden Telefon E-Mail Internet Facebook Fax Postanschrift
und Bürgersprechstunde
B/G/L Montags 17:45 bis 18:45 Uhr
oder nach Absprache
02173 - 794 1060 fraktion@bgl-langenfeld.de BGL-Langenfeld.de Link 02173 - 7949 1060 Rathaus Langenfeld
Konrad-Adenauer-Platz 1
Zimmer 153
CDU CDU-Langenfeld.de
Grüne Gruene-Langenfeld.de
SPD SPD-Langenfeld.de
FDP FDP-Langenfeld.de
Bürgermeister buergermeister@langenfeld.de Frank-Schneider-Langenfeld.de

Die Kontaktmöglichkeiten zu den anderen Ratsfraktionen finden Sie auf ihren Internetseiten. Auf den Internetseiten der Fraktionen können Sie auch einen Ansprechpartbner suchen, den Sie persönlich ansprechen.

Presse

In Langenfeld gibt es mehrere Lokalzeitungen, deren Redaktionen immer wieder geeignete Themen oder Fragen aus der Bürgerschaft aufgreifen. Ob ein Thema geeignet ist oder nicht, entscheiden dabei aber alleine die Redakteure. Zusätzlich kann man allen Zeitungen auch Leserbriefe schreiben, die Chance abgedruckt zu werden, ist durchaus groß. Leserbriefe müssen mit vollständigem Namen und Adresse versehen werden. Und bitte bedenken Sie beim Schreiben, Ihre Zeilen sachlich zu verfassen.

Bürgerfragestunde in den Ausschüssen und im Rat

Wenn Sie ein offziell, Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen und in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses bzw des Rates fallen.

Die Termine für die Ausschuss und Ratssitzungen finden Sie hier (link zum Ratsinfo-Sitzungkalender)

Anmerkungen in Frageform Seien Sie pünktlich, um 18:03 kann die Bürgerfragestunde schon vorbei sein.

Offizielle nach GO (ist noch deutlich kürzer zu fassen:)

Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NRW)

Sie möchten eine Anregung oder Beschwerde dem Stadtrat vortragen? Diese Möglichkeit eröffnet Ihnen der § 24 GO NRW . Konkret heißt es: „Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.“ Hiermit ist es möglich, eine Abstimmung in einer bestimmten Angelegenheit herbeizuführen. Der Rat kann die Erledigung von Anregungen und Beschwerden einem seiner Fachausschüsse übertragen. Dieser oder ein Ausschuss muss dazu Stellung nehmen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

Darf jeder einen Antrag nach § 24 GO NRW stellen? „Jeder“ heißt, dass wirklich jeder dieses Instrument der direkten Demokratie nutzen darf: Man muss weder Bürger (Bürger ist im Sinne des Kommunalrechts jeder Einwohner einer Gemeinde, der nach dem entsprechenden Kommunalwahlrecht aktiv wahlberechtigt ist) noch Einwohner sein, braucht dafür weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch muss man dafür in Tönisvorst wohnen. Lediglich so genannte „juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts“, wie zum Beispiel ein Verein, eine Firma oder aber Kirchen und Gemeinden, sind nicht antragsberechtigt. Welche Voraussetzungen muss der Antrag erfüllen?

Die Eingaben müssen Anregungen oder Beschwerden sein und in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallen. Und sie müssen schriftlich eingereicht werden. Wer den exakten Wortlaut des Paragrafen wissen möchte, kommt hier zur Gemeindeordnung NRW. Wem der § 24 GO NRW nicht reicht, der kann einen Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW stellen.