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Werkvertrag (Deutschland)

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Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, d.h. die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen (z.B. Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen. Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Werklieferungs-, Dienst- und Kaufvertrag.

siehe auch

Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihvertrag, Darlehensvertrag, Dienstvertrag, Werklieferungsvertrag, Transportvertrag, Bauvertrag