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Recht auf Selbstauskunft

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Das Recht auf Selbstauskunft (auch Eigenauskunft genannt) ist in den §§ 19 (betreffend Datenverarbeitung öffentlicher Stellen) und 34 (betreffend Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) festgelegt:

§ 19 BDSG – Auskunft an den Betroffenen

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
[...]

§ 34 BDSG – Auskunft an den Betroffenen

(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
[...]

Das Recht auf Selbstauskunft leitet sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung her. Dieses Grundrecht beinhaltet unter Anderen das Recht, darüber informiert zu werden, welche personenbezogenen Daten jemand anderes über einen selber gespeichert hat.

Selbstauskünfte können mündlich, schriftlich in freier Form oder anhand eines Fragebogens erfolgen.

In der Praxis werden Auskunftsersuchen von den Datensammlern häufig nicht oder nicht richtig beantwortet. Dies ergab ein vom Fernsehmagazin ZDF WISO durchgeführter Test bei gut 40 Unternehmen und Behörden. Während bekannte Auskunfteien wie Creditreform und die SCHUFA sowie die Gebühreneinzugszentrale GEZ schnell und richtig über die gespeicherten Daten informierten, verweigerten andere Datensammler die Auskunft oder ignorierten die Anfrage.