Retent
Das Retent (lat. retentus = zurück-, festgehalten) bezeichnet in der Rechtssprache ein Schriftstück, das den Verbleib einer Akte dokumentiert.
Wenn eine Akte versandt wird, beispielsweise an einen Rechtsanwalt zur Akteneinsicht, einen Sachverständigen oder ein Rechtshilfegericht, wird von der Geschäftsstelle eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ein Retent angelegt. Dabei handelt es sich zumeist um eine einfache, mit einem Aktenzeichen versehene Mappe. In der Regel enthält das Retent ein Aktenkontrollblatt, das den Verbleib der Hauptakte dokumentiert. Außerdem verbleiben Dokumente, die nicht mit der Akte versandt werden, als sogenannte „Überstücke“ im Retent. Wenn eine ausgeliehene Akte vorgelegt werden muss, z. B. im Rahmen einer Wiedervorlage, wird das Retent vorgelegt.
Retente werden nach Rückkehr der Akte aufgelöst und das entstandene Schriftgut zur Akte genommen.
Näheres ist in den jeweiligen Aktenordnungen geregelt.[1][2]
Einzelnachweise
- ↑ Allgemeine Verfügung über die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäfststellen der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Berlin (Aktenordnung VG - AktO-VG vom 12. Dezember 2013, JustV I B 5, § 10
- ↑ Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (AktO-VG) Sächsisches Justizministerialblatt Nr. 1/2012 vom 31. Januar 2012, S. 4, § 10