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Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1956 bis 1971

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Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1956 bis 1971 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 29. März 1956 beschlossen worden sind. Diese StVO trat am 1. Mai 1956 in Kraft.[1] Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt und in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO/EBO) eingegangen.

Die StVO von 1956 war zwar nicht als Neufassung der seit 1937 gültigen Ordnung ausgelegt, doch wurden hier erstmals viele Zeichen überarbeitet und etliche neue eingeführt. Neu war auch der schmale weiße Rand, den nun alle Zeichen erhielten. Etliche Bilder wurden hinzugefügt, die als Antwort auf den stetig steigenden Verkehr angesehen werden können. Etliche neue gestalterischen Konzepte der nachfolgenden Neufassung von 1970 wurden damals vorausgenommen.

Durch die hohe Zahl der neuen Schilder wurde schon früh der wuchernde „Schilderwald“ angeprangert und die Frage aufgeworfen, wie viele Zeichen einem Autofahrer gleichzeitig zuzumuten sind. Tests zeigten, dass sich die Aufnahmefähigkeit bei allen Probanden auf zwei Schilder beschränkte. Nur die Hälfte der Personen nahm noch ein drittes Zeichen bewusst war.[2]

Farben

Wie bereits 1953 bestätigt,[3] wurde den Verkehrszeichen erneut das die amtlichen Farben enthaltene RAL-Farbtonregister 840 R zugrundegelegt.[4] Diese Farbtonregister war zu Beginn des Krieges eingeführt worden und ersetzte die seit Juni 1932 gültige Musterkarte.[5]

Die in dem Farbtonregister 840 R für die Verkehrszeichen festgelegten Farbtöne waren:

  • RAL 3000 (rot)
  • RAL 1007 (gelb)
  • RAL 5002 (blau)
  • RAL 9005 (schwarz)
  • RAL 9001 (weiß)

Den Farben der Beschriftung lag ebenfalls das Farbtonregister 840 R zugrunde:[6]

  • RAL 2002 (rot)
  • RAL 6001 (grün)
  • RAL 9005 (schwarz)
  • RAL 9001 (weiß)

Die heutigen Namen der RAL-Farben bestanden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht. Die Pfosten von Verkehrszeichen sollten weiß, die von Ortstafeln und Wegweisern gelb gestrichen sein.[7] Neben Pfosten aus Metall kamen auch Stahlbetonpfosten zum Einsatz.[8]

Typographie

Beispiel mit der DIN-1451-Mittelschrift

Die typographische Grundlage bildete das Normblatt DIN Vornorm 1451. Als Empfehlung wurde festgelegt, dass die dort enthaltenen Schriften eine Mindeststrichstärke von 7 Millimeter einhalten sollten. Große Buchstaben sollten dabei nicht unter 50 Millimeter und Kleinbuchstaben nicht unter 35 Millimeter hoch abgebildet werden. Ausnahmen von diesen Regelungen wurden auf eigenen Musterblättern dargelegt.[9]

Als typographische Neuerung besaßen die Gemeine „l“ nun durchgehend einen Endstrich. Wie das Bilderverzeichnis der StVO zeigt, wurden innerhalb eines Wortes die Gemeine „t“ ohne Endstrich eingesetzt. Lediglich am Wortende erhielten entsprechende „t“ diesen Endstrich.

Die festgeschriebenen typographischen Regeln wurden in der Praxis oft nicht genau eingehalten. Viele Zeichen zeigen eine deutliche Abweichungen und Individualisierungen der Vorgaben im Normblatt DIN Vornorm 1451.

Herstellung

In der Regel wurden die Zeichen aus Stahlblech oder Leichtmetallblech hergestellt. Kunststoff blieb ein wesentlich geringer genutzter Untergrund. Schilder aus Holz waren 1964 kaum noch in Gebrauch.[10]

Aufbringung der Zeichen

Während die Zahl der in ihrer Herstellung teuren Emailleschilder zu dieser Zeit deutlich abnahm, setzte sich das mit Schablonen arbeitende Siebdruckverfahren immer stärker durch. Im Jahr 1969 war der bei hohen Auflagen preiswerte Siebdruck schon seit rund 20 Jahren bei der Herstellung von Verkehrszeichen in Verwendung. Der Siebdruck ermöglichte einen konturenscharfen Druck, besaß hohe Lichtechtheit und bewies eine sehr gute Verankerung der Farben auf dem zu bedruckenden Untergrund. Metallschilder wurden mit ofentrockenen Siebdruckfarben hergestellt und maschinell oder halbmanuell bedruckt. Wichtig war ein gleichmäßiger Farbaufdruck, den entsprechend feine Siebdruckgewebe bei 77 bis 100 Fäden pro Zentimeter ermöglichten.[11]

Bei Einführung der StVO 1956 wurde auch die Scotchlite-Reflexfolie bereits länger zur Ausstattung von Verkehrszeichen verwendet. Dies war neben der Schildermalerei, dem Emaille und Siebdruck das vierte Verfahren, das damals zur Anwendung kam. Die selbstklebenden Folien konnten in verschiedenen Farben erworben werden und waren 0,2 Millimeter stark. Sie besaßen eine glatte Oberfläche unter der mikroskopisch kleine Glaskügelchen eingebettet waren, die bei auffallendem Licht einen selbstreflektierenden Effekt hervorriefen.[12] Eine weitreichende Verbreitung der Folie wurde durch den aufwendigen Herstellungsprozess verhindert, denn die Folien mussten von Hand ausgeschnitten werden.[11]

Insbesondere die Anforderung, rückstrahlende Schilder herzustellen, führte an Verkehrsknotenpunkten und in Ballungsgebieten dazu, dass dort viele Verkehrszeichen in transparenter Ausführung aufgestellt wurden, die nach Einbruch der Dämmerung mithilfe von Leuchtstofflampen von innen erhellt wurden.

Rationalisierungs- und Normierungsmaßnahmen

Die Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen erarbeitete mehrere Jahre lang die „Gütebedingungen für Verkehrszeichen“, die 1959 in Kraft traten. Damit verbunden war die Verleihung eines auch staatlicherseits unterstützten Gütezeichens, das Herstellerwerke verliehen werden konnte. Diese Maßnahme verbesserte die Qualität und Vereinheitlichung der Verkehrszeichen deutlich.[13]

Im Jahr 1964 waren über 95 Prozent aller Schilder an Metallrohrstangen, Holzpfosten oder an Rohrrahmen befestigt. Noch wenige Jahre zuvor wurde in aller Regel bei jeder Schilderbestellung angegeben, ob ein Verkehrszeichen mit Befestigungslöchern versehen werden musste, welche Größe die Löcher haben sollten und an welchen Stellen des Schildes die Lochbohrungen anzubringen waren. Bei Emaileschildern war beispielsweise eine nachträgliche Lochung erst gar nicht möglich. Daher wurden vom Industrieverband Verkehrszeichen im Jahr 1960 die „Standardpläne für die Lochung und Aufstellung der Verkehrszeichen“ verabschiedet. Bereits ein Jahr nach Erscheinen der IVZ-Norm wurden schon 60 Prozent aller Verkehrszeichen nach deren Kriterien bestellt.[14]

Der lange Weg zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung

Bereits seit Ende der 1950er Jahre wurden die ersten Schritte zu einer vollständigen Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1937 unternommen. Im Februar 1965 lag den politischen Entscheidungsträgern der Referentenentwurf einer neuen Ordnung vor. Er sollte im Sommer desselben Jahres im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und Anfang 1966 in der endgültigen Fassung gültig werden.[15] Ein Blick auf die Ausgaben der Bundesgesetzblatt-Jahrgänge 1965/66 macht deutlich, dass diese Ankündigungen nicht eintrafen. Eine frühe Verzögerung, die den eigentlichen Zeitplan für eine Einführung im Jahr 1966 jedoch nicht kippen sollte, war der strafrechtlichen Diskussion zur Neufassung geschuldet, die das Bundesverkehrsministerium abwarten wollte.[16] Letztendlich wurde die Neufassung jedoch erst 1970 veröffentlicht und trat am 1. März 1971 in Kraft.[17] Etliche Verkehrszeichen der neuen Ordnung wurden jedoch bereits vor diesem Termin eingeführt, ohne dass dies in den Bundesgesetzblättern bekannt gegeben wurde.

I. Warnzeichen

(Bilder 1 bis 10)

Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe

(Bilder 4c bis 10)

II. Gebots- und Verbotszeichen

(Bilder 11 bis 31b)

III. Hinweiszeichen

(Bilder 32 bis 51)

Zeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen

(Bilder 35 bis 36)

Ortstafel

(Bilder 37 und 38)

Tafel für abseits der Straße gelegene Orte, für Hinweise auf Flüsse und Sehenswürdigkeiten

(Bilder 38a bis 38c)

Diese Schilder besaßen mit Rand die Maße 1250 × 333 Millimeter.

Die Bilder 39 und 40 wurden ersatzlos gestrichen.[21]

Wegweiser für Bundesstraßen

Wegweiser für sonstige befestigte Straßen

Wegweiser für unbefestigte Straßen

Bundesstraßen-Nummernschild

Wegweiser zur Bundesautobahn

Wegweiser für Lastkraftwagenverkehr

Vor-Wegweiser

(Bilder 46 bis 51)

Zeichen für Vorfahrtstraßen

IV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßensperrungen

(Bilder 53 bis 58)

Zusatztafeln

Wie die Beispiele zeigen, waren die Zusatztafeln in ihrer Ausführung noch nicht gänzlich normiert. So war es durchaus möglich, dass Zeichen mit derselben Funktion in nicht baugleicher Herstellungsart hintereinandergeschaltet aufgestellt waren.

Weitere Zeichen, die nicht in der StVO aufgeführt waren

Leiteinrichtungen

Zusätzliche Zeichenanordnung nach den Vorgaben des Bundesbahn-Zentralamts München

Ankündigung der Übergänge

Kennzeichnung der Übergänge

Übergänge mit Warnlicht- und Blinklichtanlagen, aufgestellt bis 31. Dezember 1960

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zur StVO und der BO/EBO bis zur Neuregelung 1970

1959

Nach einer Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums vom 26. Februar 1959 wurden erstmals Zusatztafeln für eine „Abknickende Vorfahrt“ vorgestellt.[23] Problematisch blieb zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für diese Regelung. Trotzdem verbreiteten sich die Schilder insbesondere in Verkehrszentren sehr schnell. Die Zusatztafeln wurden unter dem Vorfahrtszeichen Bild 52 angebracht.[24]

1960

Mit der Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 7. Juli 1960 traten am 1. August 1960 folgende neue beziehungsweise geänderte Zeichen in Kraft:[25]

1961

Am 1. Januar 1961 trat eine neue Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in Kraft. Unter anderem wurden damals Begriffe zu den bahnspezifischen Verkehrs- und Warnzeichen geändert. Aus „Warnlichtern“ wurden „Blinklichter“ und das „Warnkreuz“ wurde nun „Andreaskreuz“ genannt. Zudem wurden neue Maße für den Signalschirm festgelegt. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigte an, daß die Bahnstrecke eine elektrische Fahrleitung hatte. Bis 31. Dezember 1963 durften die bisherigen Warnkreuze und Warnlichter noch verwendet werden.[28] Am 1. Januar 1964 trat die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 5. Juli 1939 und die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 30. August 1941 als Bundesrecht außer Kraft.[29]

Mit der bereits am 29. Dezember 1960 verordneten neuen Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung folgten am Tag nach deren Verkündigung im Bundesgesetzblatt neue, überarbeitete Zusatztafeln zur „Abknickenden Vorfahrt“, die bei Bedarf unter den Bildern 30, 30a, 44, 52 angebracht werden konnten. Die „Abknickende Vorfahrt“ wurde dabei durch ihre Verankerung in der StVO auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt.[30][31] Die neuen Zeichen löste eine ältere Vorgabe ab, die vorfahrtsregelnde Schilder mit Zusatztafeln vorsah.[32]

1964

Mit der StVO-Änderung vom 30. April 1964 wurde unter anderem ein leicht verändertes Bild 30c eingeführt, das den Fußgängern auf Überwegen Vorrang vor dem Automobilverkehr gab.[33] Neu war auch der Wegweiser für Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs. Die neue Verordnung trat am 1. Juni 1964 in Kraft.[19]

1965

Ein spezielles Autobahnrastplatz-Hinweisschild wurde ab 1965 aufgestellt. Es sollte an die Vertreibungsgebiete der Deutschen erinnern. 1964 hatte der damalige Bundesverkehrsminister Hans-Christoph Seebohm hierzu ein entsprechendes Ersuchen eingereicht.[35]

1966

Nachdem sich die für 1966 geplante Einführung einer Neufassung der StVO bis auf weiteres verzögerte, wurden zumindest einige ausgewählte neue Verkehrszeichen zugelassen.[36] Die entsprechende Verordnung des Bundesverkehrsministers zu dieser Veröffentlichung stammt vom 29. Dezember 1965.[37]

1967

Aus einem Wettbewerb, den der Verband deutscher Wandervereine 1965 ausgeschrieben hatte, ging ein neues Verkehrszeichen hervor, das ein „frisches Wanderpaar“ zeigte[39] und auf Bild 32 beruhte. Das Hinweisschild „Wanderparkplatz“ wurde erstmals am 07. April 1967 im Verkehrsblatt des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht.[40] Darauf ging auch der Erlaß des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten (Nr. V 794. 4–342 vom 6. September 1967) ein.[41] In die Neufassung der StVO von 1970 wurde das Zeichen jedoch nicht aufgenommen, war jedoch leicht modifiziert weiter gültig.

1968

weitere nachträglich veröffentlichte Zeichen

Autobahnbeschilderung

Die Beschilderung für Autobahnen war mit Ausnahme von Bild 45 (siehe weiter oben) nicht in der Novelle enthalten und wurden aus dem „Erlass über Verkehrszeichen und Einrichtungen an Reichsautobahnen vom 15.4.1938“ als Bundesrecht übernommen. Dies bestätigte § 3 der „Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (1. AVVFStr.) vom 3.7.1951“ geändert durch die „Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFstr.) vom 11. Februar 1956“.[44] Auch die Farbgebung der Vorkriegszeit blieb erhalten. Der Farbton RAL 5002 entsprach RAL 32 h, das in den 1930er Jahren Verwendung fand.[45] In der Regel waren die großen Autobahntafeln zunächst noch aus Holz und Sperrholz gefertigt und besaßen damit eine deutlich geringere Lebensdauer als die später verwendeten Metallschilder. Die Tafeln besaßen eine weiße Umrandung, die entweder aufgemalt oder als Holzrahmung ausgeführt sein konnte. Insgesamt waren bei Autobahntafeln die Ausführung und Typographie – wie bereits in der Vergangenheit – noch nicht sehr durchgreifend geregelt, wobei sich gegen Ende der 1960er Jahre eine Vereinheitlichung abzeichnete.

Tafeln im Mittelstreifen

Tafeln am rechten Fahrbahnrand

Vorwegweiser an einer Schilderbrücke

Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichte Zeichen

Anmerkungen

  1. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 217.
  2. Visuelle Erfassung der Verkehrszeichen ist begranzt. In: Der Öffentliche Gesundheitsdienst. 24, 1962 S. 258.
  3. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1217.
  4. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 344–345.
  5. Johannes Denecke: Lackfarben 1932–1945. In: Johannes Denecke Tarnanstriche des deutschen Heeres 1914 bis heute, Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5990-5. S. 104–106.
  6. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 316.
  7. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 345.
  8. Adolf Meyer: Betonwaren für den Straßenbau. Bauverlag, 2. Auflage, Wiesbaden 1963. S. 82.
  9. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 344.
  10. Arthur Lämmlein: Straßenbau-Taschenbuch. Franckh'sche Verlagshandlung, Stuttgart 1964. S. 435.
  11. a b Eberhard Lendle: Die Herstellung von Verkehrsschildern mit Hilfe des Siebdruck-Verfahrens. In: Druck – Print. Archiv für Drucktechnik 12/1969, Keppler, Heusenstamm 1969, S. 990.
  12. Industrie-Berichte: Scotchlite-Reflexfolie für Seezeichenzwecke In: Hansa. Wöchentlich erscheinendes Zentralorgan für Schiffahrt, Schiffbau, Hafen, 94, 29/30, 1957, S. 1640.
  13. W. Killing: Rationalisierungsmaßnahmen in der deutschen Verkehrszeichenindustrie und ihre Erfolge. In: Straße und Autobahn. Heft 1, 1964, S. 30.
  14. W. Killing: Rationalisierungsmaßnahmen in der deutschen Verkehrszeichenindustrie und ihre Erfolge. In: Straße und Autobahn. Heft 1, 1964, S. 30–31.
  15. Peter Stähle: Seebohms neue Regeln – Geheimnistuerei um die neue Straßenverkehrsordnung. In: Die Zeit, 17 vom 23. April 1965. S. 11.
  16. Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung. 78, 5. Mai 1965, S. 670.
  17. Bundesgesetzblatt 108, 1, Bonn, 5. Dezember 1970, S. 1611.
  18. Kurt Kottenberg: Der Fußgänger im Straßenverkehr. In: Der Städtetag, April 1964, S. 151–153, hier: S. 152.
  19. a b Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Nr. 22, Tag der Ausgabe: Bonn, 9. Mai 1964, S. 305–307 mit Abbildungen zu den neuen Zeichen.
  20. Beck’sche Kurz-Kommentare: Johannes Floegel, Fritz Hartung: Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Straßenverkehrsgesetz, Bestimmungen de StGB, der StPO und des JGG zum Schutz des Trassenverkehrs mit einem Anhang ergänzender Vorschriften. 8. Auflage, C. H. Beck, München 1966. S. 138
  21. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 368.
  22. a b c Der Bundesminister für Verkehr (29. März 1968): Verwendung des neuen Autobahnsinnbilds in Verkehrszeichen nach Bild 45 StVO. In: Straßenverkehrstechnik, 7/8, 1968. S. 82.
  23. Die abknickende Vorfahrtrichtung und ihre Beschilderung. In: Verkehrsblatt, 1959, S. 146.
  24. Geknicktes Recht. In: Der Spiegel 48, 1960, S. 93–95.
  25. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Nr. 35, S. 527.
  26. Beck’sche Kurz-Kommentare: Johannes Floegel, Fritz Hartung: Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Straßenverkehrsgesetz, Bestimmungen de StGB, der StPO und des JGG zum Schutz des Straßenverkehrs mit einem Anhang ergänzender Vorschriften. 8. Auflage, C. H. Beck, München 1966. S. 138
  27. a b G. Hetzel: Änderung der Vorschriften für den Straßenverkehr. In: Technische Überwachung, Band 2, 1961, S. 29–31; hier: S. 30.
  28. Bundesgesetzblatt, 61, Teil 2, Bonn, am 28. Dezember 1960, S. 2421-2423; hier: S. 2421-2422
  29. Bundesgesetzblatt, 51, Teil 1, Bonn, am 20. August 1963, S. 681-684; hier: S. 684.
  30. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Nr. 1, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Januar 1961, S. 8 mit Abbildung des neuen Zeichens.
  31. Verkehrsblatt, 1961, S. 22
  32. Abknickende Vorfahrt. In: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 44, Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin 1966, S. 260
  33. Beck’sche Kurz-Kommentare: Johannes Floegel, Fritz Hartung: Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Straßenverkehrsgesetz, Bestimmungen de StGB, der StPO und des JGG zum Schutz des Trassenverkehrs mit einem Anhang ergänzender Vorschriften. 8. Auflage, C. H. Beck, München 1966. S. 114.
  34. Der Bundesminister für Verkehr: Einrichtung von Bedarfsumleitungen. In: Straße und Autobahn, Band 15, 1964, S. 215.
  35. Claudia Pinl: Warthe im Westerwald. Erinnerungskultur an westdeutschen Autobahn-Parkplätzen. In: Informationen. Gesellschaft für Volkskunde in Rheinland-Pfalz, 20, 2006, S. 52–59; hier: S. 55–56.
  36. Verkehrsblatt, 1966, S. 49 ff.
  37. StV 2 Nr 2100 BV/65
  38. Verwendung von Verkehrszeichen aus dem Entwurf einer neuen StVO. In: Verkehrsblatt, 1966, 20, S.49 ff.: hier: S. 52.
  39. Georg Fahrbach: Das neue Verkehrszeichen für Wanderparkplätze. In: Deutsches Wandern 1967, S. 63.
  40. Verkehrszeichen für Wanderparkplätze. In: Verkehrsblatt 1967, Nr. 128, S. 298.
  41. Rolf Zundel, Dietrich Kettler: Landschaftspflege- und Erholungsmaßnahmen im Walde. Erfahrungen und Empfehlungen zum Europäischen Naturschutzjahr 1970. Freiburg im Breisgau 1970. S. 45.
  42. Verwendung des neun Sinnbildes für Autobahnen. In: Straßenverkehrstechnik, 4, 1969, S. 120.
  43. Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Nr. 77, Tag der Ausgabe: Bonn, 13. November 1968, S. 1136–1137.
  44. Bundesanzeiger Nr. 38
  45. Johannes Denecke: Lackfarben 1932–1945. In: Johannes Denecke Tarnanstriche des deutschen Heeres 1914 bis heute, Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5990-5. S. 104–106; hier: S. 104.