Wikipedia:Urheberrechtsfragen
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alte URVs
Ich bin auf einen inaktiven Benutzer gestoßen, der vor Jahren großflächige URVs aus der Deutschen Biographischen Enzyklopädie eingestellt hat, die sich oft bis heute erhalten haben.
Es geht um Benutzer:Thyra.
Beispiele:
- Martin Hamburger (Journalist) (Thyras Erstversion) stammt von [1]
- Gerd Stieler von Heydekampf (Thyras Erstversion) stammt von [2] - gelöscht --tsor (Diskussion) 14:21, 4. Feb. 2015 (CET)
- Fritz Zorn (Thyras Hinzufügung) stammt von [3] - versionsbereingt --tsor (Diskussion) 14:21, 4. Feb. 2015 (CET)
- Otto Hintze (Thyras Erstversion) stammt von [4]
Das nur kleine Beispiele, alle unter seinen ersten Artikeln. Ich kann nicht beurteilen, woher die späteren Artikel stammen, die er nicht aus dem DBE kopiert hat. --= (Diskussion) 06:26, 6. Okt. 2014 (CEST)
- Uff. Thyra war damals sehr aktiv und hat nicht weniger als 1238 Artikel angelegt. Da könnte einiges an Arbeit auf uns zukommen. Die genannten Beispiele stellen als wörtliche Textübernahmen m.E. in der Tat eindeutige URvs dar. Jemand (oder ein Team) müsste es auf sich nehmen, Thyras Artikel und Ergänzungen allesamt mit der DBE und anderen in Frage kommenden Nachschlagewerken abzugleichen... (ich lösche die Beispiele jetzt noch nicht gleich, hier ist wohl ein systematisches Vorgehen angebracht - Erinnerungen an Wikipedia:DDR-URV werden wach...) - Der Benutzer bzw. wohl die Benutzerin ist seit über 6 Jahren nicht mehr aktiv, eine unbeschränkte Benutzersperre hier aber wohl gleichwohl angebracht, ich werde noch auf WP:AN um Meinungen diesbezüglich bitten... Gestumblindi 20:15, 6. Okt. 2014 (CEST)
- Es ist schwer zu beurteilen. Ich vermute eher, dass die späteren Artikel sauberer sind. Bei den paar Artikeln, die ich gecheckt hatte, konnte ich keine grösseren Übernahmen in Google Books finden. Möglich wären natürlich Abschriften aus in Google Books nicht indexierter Literatur. --= (Diskussion) 20:34, 6. Okt. 2014 (CEST)
- Wie man den Botnachrichten auf der Benutzerdisk entnehmen kann, hat Thyra wohl auch mehrfache Datei-URVen eingestellt. Ob noch weitere Datei-URven dieses Benutzers existieren, müsste erst überprüft werden (der benutzer hat viele BIlder hochgeladen), das sollte aber die DÜP übernehmen, oder? Grüße, -seko- (Disk) 23:01, 6. Okt. 2014 (CEST)
- Ich habe Thyra mal freundlich per E-Mail angefragt zu seinem damaligen Vorgehen. --= (Diskussion) 02:09, 7. Okt. 2014 (CEST)
- Es ist schwer zu beurteilen. Ich vermute eher, dass die späteren Artikel sauberer sind. Bei den paar Artikeln, die ich gecheckt hatte, konnte ich keine grösseren Übernahmen in Google Books finden. Möglich wären natürlich Abschriften aus in Google Books nicht indexierter Literatur. --= (Diskussion) 20:34, 6. Okt. 2014 (CEST)
- Man muss sich hier die Frage stellen, ob die einzelnen Texte überhaupt urheberrechtlich schutzfähig sind, siehe Ziffer 3.2.1. in meinem Almanach. Wenn man diese Frage verneint, muss man sich überlegen, ob es bei 1238 Fällen anders aussieht... Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:32, 7. Okt. 2014 (CEST)
- Das hatte ich mich auch gefragt, aber lies mal den doch sehr ausgeklügelten Text z.B. bei Otto Hintze. Fällt das noch unter „stichwortartig“? --= (Diskussion) 13:18, 7. Okt. 2014 (CEST)
- Der lange Hintze-Text ist m.E. eindeutig schutzfähig, weit von einem "stichwortartigen Abriss" entfernt. Hamburger und Heydekampf sind schon deutlich knapper, es handelt sich aber doch um ausformulierte Kurzbiographien, im Falle von Heydekampf auch mit einer bewertenden Einschätzung ("Heydekampf gehörte zu den wichtigsten Wiederbegründern der deutschen Automobilindustrie nach dem Zweiten Weltkrieg"), einen gewissen individuellen Charakter sehe ich da schon. Die Zorn-Ergänzung ist zwar kurz, aber dafür noch individueller formuliert ("in denen er die eigene Krebserkrankung zur schonungslosen Abrechnung mit der schweizerisch-bürgerlichen Umwelt instrumentalisiert" etc.) - daher würde ich sagen: URV, löschen. Gestumblindi 20:10, 7. Okt. 2014 (CEST)
- Löschen muss man aber lediglich die alte Version, nachdem man den Text ausreichend umformuliert hat - nicht, dass uns hier reihenweise gute Artikel verloren gehen ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:21, 8. Okt. 2014 (CEST)
- Erstmal handelt es sich bei den Beispielen aber schlicht um mutmassliche URVs, die hier so nicht verbleiben können. Wir sollten diese Fassungen/Versionen zeitnah löschen, wenn die Abklärungen abgeschlossen sind (schon etwas gehört, =?) - unabhängig davon, ob dann schon jemand eine umformulierte Fassung eingestellt hat, die bleiben kann. Ich selbst werde das ganz gewiss nicht machen, weil ich die Vorgehensweise "Man nehme einen fremden enzyklopädischen Text, formuliere ihn Satz für Satz etwas um und schon hat man einen Wikipedia-Artikel" für sehr fragwürdig halte. Das mag urheberrechtlich noch in Ordnung gehen (wobei eine geistige Schöpfung m.E. nicht bloss in den genauen Formulierungen, sondern auch im Aufbau einer Darstellung liegen mag - der die "Umformulierer" typischerweise sklavisch folgen), aber es ist keine saubere Arbeitsweise. Wer Artikel aus anderen Nachschlagewerken umformuliert zu Wikipedia-Artikeln macht, ohne die zugrundeliegende Sekundärliteratur zu konsultieren, produziert keine "guten Artikel", sondern Schlamperei. Gestumblindi 21:57, 8. Okt. 2014 (CEST)
- Nein, noch keine Antwort von Thyra. --= (Diskussion) 04:16, 9. Okt. 2014 (CEST)
- Erstmal handelt es sich bei den Beispielen aber schlicht um mutmassliche URVs, die hier so nicht verbleiben können. Wir sollten diese Fassungen/Versionen zeitnah löschen, wenn die Abklärungen abgeschlossen sind (schon etwas gehört, =?) - unabhängig davon, ob dann schon jemand eine umformulierte Fassung eingestellt hat, die bleiben kann. Ich selbst werde das ganz gewiss nicht machen, weil ich die Vorgehensweise "Man nehme einen fremden enzyklopädischen Text, formuliere ihn Satz für Satz etwas um und schon hat man einen Wikipedia-Artikel" für sehr fragwürdig halte. Das mag urheberrechtlich noch in Ordnung gehen (wobei eine geistige Schöpfung m.E. nicht bloss in den genauen Formulierungen, sondern auch im Aufbau einer Darstellung liegen mag - der die "Umformulierer" typischerweise sklavisch folgen), aber es ist keine saubere Arbeitsweise. Wer Artikel aus anderen Nachschlagewerken umformuliert zu Wikipedia-Artikeln macht, ohne die zugrundeliegende Sekundärliteratur zu konsultieren, produziert keine "guten Artikel", sondern Schlamperei. Gestumblindi 21:57, 8. Okt. 2014 (CEST)
- Löschen muss man aber lediglich die alte Version, nachdem man den Text ausreichend umformuliert hat - nicht, dass uns hier reihenweise gute Artikel verloren gehen ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:21, 8. Okt. 2014 (CEST)
- Der lange Hintze-Text ist m.E. eindeutig schutzfähig, weit von einem "stichwortartigen Abriss" entfernt. Hamburger und Heydekampf sind schon deutlich knapper, es handelt sich aber doch um ausformulierte Kurzbiographien, im Falle von Heydekampf auch mit einer bewertenden Einschätzung ("Heydekampf gehörte zu den wichtigsten Wiederbegründern der deutschen Automobilindustrie nach dem Zweiten Weltkrieg"), einen gewissen individuellen Charakter sehe ich da schon. Die Zorn-Ergänzung ist zwar kurz, aber dafür noch individueller formuliert ("in denen er die eigene Krebserkrankung zur schonungslosen Abrechnung mit der schweizerisch-bürgerlichen Umwelt instrumentalisiert" etc.) - daher würde ich sagen: URV, löschen. Gestumblindi 20:10, 7. Okt. 2014 (CEST)
- Das hatte ich mich auch gefragt, aber lies mal den doch sehr ausgeklügelten Text z.B. bei Otto Hintze. Fällt das noch unter „stichwortartig“? --= (Diskussion) 13:18, 7. Okt. 2014 (CEST)
Abschnitt aus dem Archiv geholt, da noch durchaus nicht erledigt. Gestumblindi 23:44, 14. Okt. 2014 (CEST)
CC-Lizenzen vs. Markenrecht
Von Wikipedia Diskussion:Lizenzvorlagen für Bilder hierher verschoben. @Yellowcard, Ireas, Gnom:
- P.S.: Aus meiner (noch recht kurzen) Support-Team-Erfahrung kann ich übrigens berichten, dass erstaunlich viele Firmen bereit sind, ihr Logo frei zu lizensieren, wenn man sie darum bittet. Ich habe da gerade einen Fall mit einem Markenhersteller, der noch in der Schwebe ist – aber wennd as klppt könnte das durchaus eine Ausweichstrategie sein. // Martin K. (Diskussion) 14:59, 6. Mär. 2015 (CET)
- Martin, diese Thematik bitte nochmal intern ansprechen. Das Thema ist schwierig und brenzlig; war auf den letzten ST-Workshops regelmäßig Diskussionspunkt. Ich bin mir unschlüssig, ob wir überhaupt freie Lizenzangebote der Firmen annehmen sollten, allein schon, weil sie regelmäßig nichtig ex tunc sein dürften: Dem einzelnen Mitarbeiter ist, selbst wenn er zu einer solchen Freigabe berechtigt ist, häufig nicht klar, was er damit anrichtet und wird von uns auch nicht entsprechend aufgeklärt. Creative Commons rät jedenfalls von der CC-lizenzierung von Unternehmenslogos deutlich ab, das war auch die Aussage von John Weitzmann auf dem vorletzten Workshop (den Vortrag habe ich selbst leider verpasst). Siehe auch hier, oder kurz: Es könnte sein, dass ein Unternehmen allein durch die freie Lizenzierung (Urheberrecht) die markenrechtlichen Ansprüche verliert. Ich habe das Thema vor ein paar Wochen nochmal auf der Mailinglist angesprochen, leider ohne Reaktion, wobei man das gern auch hier onwiki besprechen kann, es ist nämlich grundsätzlich nicht auf das Support-Team beschränkt (sondern betrifft dort eigentlich nur die operative Seite, aber nicht die grundsätzliche Entscheidung zum Vorgehen). Die Unternehmen proaktiv zu einer freien Lizenz zu verleiten, halte ich für einen Fehler, denn hier kämen dem Support-Team dann ganz sicher weitaus höhere Pflichten zur Aufklärung hinsichtlich des Markenrechts zu. Bitte tu das nicht ohne Rücksprache. Grüße, Yellowcard (D.) 15:42, 6. Mär. 2015 (CET)
- @Yellowcard: Ich vermute mal, dass bezog sich jetzt alles auf das P.S. und nicht auf den Vorschlag mit dem neunen Baustein?
- Du hast natürlich recht. Auch wenn ich den Punkt aus der CC-FAQ noch nicht kannte, ist das ja auch der Grund, weshalb ich diese Bereitwilligkeit so erstaunlich finde.
- Allerdings haben wir aktuell die Situation, dass in etlichen Textvorlagen und Mail-Bausteinen explizit drin steht, dass diese nur urheberrechtlich zu verstehen sind und marken-, geschmacksmuster und persönlichkeitsrechtliche Einordnungen völlig unberührt blieben?! Und auch die WMF hat scheinbar einen Weg gefunden, Ihre Markenrechte mit den CC-Lizenzen in Einklang zu bringen. Sollte das juristisch so nicht haltbar sein (was ich nicht einschätzen kann) müssten wir dringenst unser Empfehlungen und Vorlagen korrigieren. Ich bin daher sehr dafür, diese Frage an anderer Stelle weiter zuverfolgen. Wo schlägst Du vor? Mit der Causa Angewandte Kunst hat das ja nur mittelbar was zu tun... // Martin K. (Diskussion) 15:56, 6. Mär. 2015 (CET)
- [BK] Ich persönlich handhabe das so, dass ich Logofreigaben nur von leitenden Mitarbeitern, nach ausdrücklichem Hinweis auf die potentiell schwerwiegenden Rechtsfolgen dieser Erklärung und nach Bitte um Klärung mit der Rechtsabteilung bearbeite bzw. akzeptiere. Wer dann immer noch die Freigabe erteilen möchte – dem kann ich auch nicht mehr helfen. ireas (Diskussion) 15:59, 6. Mär. 2015 (CET)
- @Martin: Ja sorry – bezog sich auf das PS. Mit dem Baustein selber hatte das nichts zu tun. Wie das mit der CC-Lizenzierung des WMF-Logos in Einklang gebracht werden kann, ist aber eine sehr gute Frage, ich weiß es nicht. Vielleicht andere Rechtslage in den USA? ireas, wurde das im Weitzmann-Vortrag thematisiert? Der Workshop war Anfang 2014, ich glaube, die CC-Lizenzierung der WMF kam später? Vielleicht kann Gnom was dazu sagen?
- @ Ireas: Das könnte ja der Königsweg sein. Vielleicht sollten wir dazu einen Freigabe- / Antworttext entwerfen, der diese Problematik mit umfasst (ggf. über WMDE mit anwaltlicher Hilfe)? Ich halte das qualitativ aber für einen großen Unterschied, ob wir trotz der Warnungen dann dem Willen des Unternehmens stattgeben oder ob wir das Unternehmen zunächst mal aktiv um die freie Lizenzierung bitten.
- Und zum richtigen Diskussionsort: Das Operative ist zwar irgendwo Sache des Support-Teams, aber die grundsätzliche Frage würde ich auf das ST nicht beschränken. Auf WP:UF umziehen und über die ML einen Hinweis hinterlassen? Grüße, Yellowcard (D.) 16:07, 6. Mär. 2015 (CET)
- @Yellowcard: Wir hatten die Problematik an sich thematisiert, das Fazit war aber, dass in solchen Fällen keine freie Lizenzierung anzuraten ist. Die Freigabe der Wikimedia-Logos kam deutlich später; ich meine, erst nach der Wikimania. Ich suche den entsprechenden Blogpost, mein ICE-WLAN schwächelt aber gerade … ireas (Diskussion) 16:20, 6. Mär. 2015 (CET)
- So: Yana Welinder: Wikimedia Logos Have Been Freed!, 24. Oktober 2014, blog.wikimedia.org. Ohne Aussage zu den markenrechtlichen Aspekten, es wird nur auf die „historisch gewachsene“ Lizenzierung hingewiesen. Da ein geiwsser Lukas M. in dem Post namentlich erwähnt wird, haben wir aber vielleicht doch eine Chance auf Erleuchtung. ;) ireas (Diskussion) 16:26, 6. Mär. 2015 (CET)
- Hi - bitte entschuldigt, dass ich hier erst jetzt mitlese. Es geht also, wenn ich das richtig verstehe, um die Frage, inwiefern die CC-Lizensierung eines Logos die daran bestehende Marke gefährdet. Ich weiß, dass das 1. grundsätzlich nichts miteinander zu tun hat, 2. dann aber doch, dass sich 3. die WMF trotzdem zur freien Lizensierung entschieden hat und, das ist das interessanteste, 4. mit dieser Entscheidung ziemlich aktiv an die Öffentlichkeit geht. Wie immer ist das Problem in jeder Rechtsordnung ein wenig anders. Ich kann folgendes vorschlagen: Bei Yana Welinder nachhaken und/oder die Rechtsfrage für das deutsche Recht mal ein bisschen recherchieren. So aus dem Kopf weiß ich das nämlich nicht mehr, ich habe das damals zwar für ungefähr 20 Länder nachgeschaut, aber es ist halt schon eine Weile her... Was ist gewünscht? Gruß, --Gnom (Diskussion) 08:33, 7. Mär. 2015 (CET)
- So: Yana Welinder: Wikimedia Logos Have Been Freed!, 24. Oktober 2014, blog.wikimedia.org. Ohne Aussage zu den markenrechtlichen Aspekten, es wird nur auf die „historisch gewachsene“ Lizenzierung hingewiesen. Da ein geiwsser Lukas M. in dem Post namentlich erwähnt wird, haben wir aber vielleicht doch eine Chance auf Erleuchtung. ;) ireas (Diskussion) 16:26, 6. Mär. 2015 (CET)
- @Yellowcard: Wir hatten die Problematik an sich thematisiert, das Fazit war aber, dass in solchen Fällen keine freie Lizenzierung anzuraten ist. Die Freigabe der Wikimedia-Logos kam deutlich später; ich meine, erst nach der Wikimania. Ich suche den entsprechenden Blogpost, mein ICE-WLAN schwächelt aber gerade … ireas (Diskussion) 16:20, 6. Mär. 2015 (CET)
- Hi Gnom, vielen Dank – eine Nachfrage bei Yana Welinder (→ Senior Legal Counsel der WMF – für die, die es wie ich nachschauen müssten) würde uns da sicher einen Schritt weiter bringen. Für uns ist alledings vor allem die Rechtslage für die DACH-Länder interessant, da wir von Unternehmen aus diesen Ländern potentiell Freigaben für ihre Logos bekommen könnten (genauso natürlich Sportvereine und wer sonst noch so alles Logos führt). Da wäre vielleicht eine Anfrage über Kasia Odrozek an JBB sinnvoll? Für uns wäre halt interessant: Sollten wir a) freie Lizenzierungen von Unternehmenslogos nach einem Hinweis auf die Besonderheiten generell annehmen und b) falls ja, sollten wir auch aktiv um solche Lizenzierungen bitten? Grüße, Yellowcard (D.) 12:32, 7. Mär. 2015 (CET)
- Frei assoziiert: Vermute mal, Probleme treten erst dann auf, wenn jemand fremde Logos usw. wie eine Marke gebraucht (nannte man jedenfalls früher markenmäßiger Gebrauch). Das kann allerdings nach der Ansicht des EuGH in einem bestimmten Fall auch schon der Verkauf von zuordnenbaren Fanschals eines Vereins sein (Rechtssache C-206/01). Dann müsste eventuell sogar der Markeninhaber vorgehen, damit er keine Markenrechte
nichtverliert. - Vielleicht kann man für die Logos usw. ein eigenes Feld für Markenrechte einrichten, vielleicht sogar der Kopplung mit Warnhinweis?--Pistazienfresser (Diskussion) 13:33, 7. Mär. 2015 (CET)
- @Yellowcard: Meintest Du so etwas wie Verwirkung durch Duldung? Vgl.: Thüringer Oberlandesgericht (= OLG Jena), Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 U 469/10 – Musikveranstaltung, GRUR-RR 2012, 113-119 (weitere Links aber offenbar keine kostenlosen Volltexte bei dejure).--Pistazienfresser (Diskussion) 14:09, 7. Mär. 2015 (CET)
- @Pistazienfresser: Ich habe keinen Volltextzugang für dejure, aber „Verwirkung durch Duldung“ dürfte exakt das Problem beschreiben. Denn: Mit einer freien Lizenzierung erlaubt der Rechteinhaber auf urheberrechtlicher Ebene Dritten potentiell die Nachnutzung. Er gibt also gewisse Mittel auf (wenn auch abseits des Markenrechts), seine Rechte am Logo durchsetzen zu können. Es wäre jetzt ein nachvollziehbarer Umkehrschluss, dass man hiervon auf eine Verwirkung der Rechte schließen könnte. Falls Du Zugriff auf dejure / juris hast, kannst Du ja mal schauen, ob eine solche Analogie aus dem Urteil abzuleiten wäre? Der Leitsatz / Tenor über Jurion (kostenfrei zugänglich) lässt das zumindest erahnen, auch wenn die Fälle mglw. schwierig zu vergleichen sind. Grüße, Yellowcard (D.) 20:16, 7. Mär. 2015 (CET)
- Das Urheberrecht dürfte (jedenfalls nach kontinetaleuopäischer Tradition) sowieso eher beim Designer vom Logo liegen, der Markeninhaber hat vermutlich nur ein (ausschließliches?) Nutzungsrecht, soweit die beiden nicht identisch sind...
- Das Urteil vom OLG Jena ist auch noch nicht rechtskräftig, sondern bei juris steht sogar „anhängig BGH, Az: I ZR 94/11“ - einen Termin konnte ich im Pressebereich des BGH auch noch nicht finden. Darum finde ich die Entscheidung wohl auch noch nicht direkt beim OLG Jena: http://www.thueringen.de/th4/olg/entscheidungen/
- Die Entscheidungen betreffen fast nie genau den selben Sachverhalt, sonst bräuchte man ja keine RAe/Juristen zum Beraten... Das mit dem OLG Jena war mir nur spontan eingefallen, weil ich die Entscheidung erst kürzlich gelesen habe und weil ich das mit den Konzertnamen recht lustig fand.
- Vermute mal, hier könnte § 21 MarkenG (zumindest als Ausgangspunkt für ein Suchen) einschlägig sein (siehe die ca. 108 Entscheidungen dazu bei dejure hinter dem verlinkten §...) - entweder Absatz 2 oder indirekt Absatz 4 mit dem Verweis auf das (noch immer anwendbare) allgemeine Rechtsinstitut der Verwirkung. Ersetzt aber wohl nicht die (konkrete und längere) Prüfung durch einen bzw. mehrere RAe oder auch nur den Blick in ein paar Kommentare oder Handbücher zum Markenrecht (bzw. den Rechten zumindest der DACH-Länder und dem in D und Ö zu Grunde liegenden EU-Recht bzw. vielleicht noch ein paar internationale Abkommen...).
- Vielleicht könnte man das Thema (und ähnliche) ja mal bei einem Art Seminar durchkauen. --Pistazienfresser (Diskussion) 21:46, 7. Mär. 2015 (CET)
- @Pistazienfresser: Ich habe keinen Volltextzugang für dejure, aber „Verwirkung durch Duldung“ dürfte exakt das Problem beschreiben. Denn: Mit einer freien Lizenzierung erlaubt der Rechteinhaber auf urheberrechtlicher Ebene Dritten potentiell die Nachnutzung. Er gibt also gewisse Mittel auf (wenn auch abseits des Markenrechts), seine Rechte am Logo durchsetzen zu können. Es wäre jetzt ein nachvollziehbarer Umkehrschluss, dass man hiervon auf eine Verwirkung der Rechte schließen könnte. Falls Du Zugriff auf dejure / juris hast, kannst Du ja mal schauen, ob eine solche Analogie aus dem Urteil abzuleiten wäre? Der Leitsatz / Tenor über Jurion (kostenfrei zugänglich) lässt das zumindest erahnen, auch wenn die Fälle mglw. schwierig zu vergleichen sind. Grüße, Yellowcard (D.) 20:16, 7. Mär. 2015 (CET)
- Frei assoziiert: Vermute mal, Probleme treten erst dann auf, wenn jemand fremde Logos usw. wie eine Marke gebraucht (nannte man jedenfalls früher markenmäßiger Gebrauch). Das kann allerdings nach der Ansicht des EuGH in einem bestimmten Fall auch schon der Verkauf von zuordnenbaren Fanschals eines Vereins sein (Rechtssache C-206/01). Dann müsste eventuell sogar der Markeninhaber vorgehen, damit er keine Markenrechte
- Hi Gnom, vielen Dank – eine Nachfrage bei Yana Welinder (→ Senior Legal Counsel der WMF – für die, die es wie ich nachschauen müssten) würde uns da sicher einen Schritt weiter bringen. Für uns ist alledings vor allem die Rechtslage für die DACH-Länder interessant, da wir von Unternehmen aus diesen Ländern potentiell Freigaben für ihre Logos bekommen könnten (genauso natürlich Sportvereine und wer sonst noch so alles Logos führt). Da wäre vielleicht eine Anfrage über Kasia Odrozek an JBB sinnvoll? Für uns wäre halt interessant: Sollten wir a) freie Lizenzierungen von Unternehmenslogos nach einem Hinweis auf die Besonderheiten generell annehmen und b) falls ja, sollten wir auch aktiv um solche Lizenzierungen bitten? Grüße, Yellowcard (D.) 12:32, 7. Mär. 2015 (CET)
- Vielen Dank. Ich glaube, hier wäre die Einschätzung eines Rechtsanwalts in Form eines Memorandums oder Rechtsgutachtens sehr hilfreich. Da zu diesem Themenbereich schon einmal ein hilfreiches Memorandum von Dr. Ansgar Koreng verfasst wurde und diese Problematik ja auf der damaligen Problematik aufbaut (Annahme der Schutzfähigeit der Mehrzahl von Logos → Notwendigkeit von freien Lizenzen gemäß unserer Projektgrundsätze → mögliche Kollision mit Markenrecht), kann ich mir gut vorstellen, dass WMDE die Anfertigung unterstützen würde. Wenn es hier keine Einwände gibt, würde ich dort in den nächsten Tagen mal anfragen.
- @Pistazienfresser: Einmal mehr vielen Dank. Zu 1: Das ist richtig, dennoch eine Fragestellung auf „urheberrechtlicher Ebene“ (§ 31 UrhG). Das Unternehmen dürfte in den allermeisten Fällen ein ausschließliches Nutzungsrecht innehaben. Grüße, Yellowcard (D.) 12:34, 8. Mär. 2015 (CET)
- Ich habe mal bei Yana Welinder nachgefragt. Vor einer Gutachtenanfrage an den Verein sollten wir die Antwort abwarten und dann die Fragestellung an den Gutachter hier diskutieren. Danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:38, 8. Mär. 2015 (CET)
- Ich muss leider mit leeren Händen zurückkommen, und das wohl zu recht: Die Beantwortung meiner Frage wäre Rechtsberatung für Dritte, weshalb uns die WMF keine Auskunft geben kann. Gruß, --Gnom (Diskussion) 08:39, 11. Mär. 2015 (CET)
- @Gnom: Danke für Deine Mühe. So recht verstehe ich die Negativantwort nicht: Es ging doch eigentlich bloß um die Gedanken, ob man mit der freien Lizenzierung seine Stellung bei der Verteidigung der Marke nicht verschlechtert. Rechtsberatung für Dritte kann ich da, vor allem wegen der abstrakten Frage, nicht erkennen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass da eher aus strategischen Gründen nicht drauf geantwortet wird. Wie dem auch sei, ich würde dann mal die Anfrage bzgl. eines Gutachtens / Memoratoriums vorbereiten, die wir dann an WMDE mit der Bitte um fachliche Beantwortung weitergeben könnten. Yellowcard (D.) 09:18, 11. Mär. 2015 (CET)
- Ich muss leider mit leeren Händen zurückkommen, und das wohl zu recht: Die Beantwortung meiner Frage wäre Rechtsberatung für Dritte, weshalb uns die WMF keine Auskunft geben kann. Gruß, --Gnom (Diskussion) 08:39, 11. Mär. 2015 (CET)
- Ich habe mal bei Yana Welinder nachgefragt. Vor einer Gutachtenanfrage an den Verein sollten wir die Antwort abwarten und dann die Fragestellung an den Gutachter hier diskutieren. Danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:38, 8. Mär. 2015 (CET)
Sammlung Fragen für Memorandum
Ich würde die Fragen möglichst einfach halten, uns reichen ja einfache Antworten, aus denen wir Handlungsoptionen für uns herleiten. Bis ins letzte Detail muss die Frage aus unserer Sicht nicht abgehandelt werden, sondern bloß grundsätzlich. Erste Vorschläge mit der Bitte um Anpassung, Kritik, Erweiterung:
- Kann die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten gegenüber allen Dritten (wie es durch eine freie Lizenzierung passiert) durch den Rechteinhaber als „Verwirkung durch Duldung“ der Markenrechte fungieren? Wird durch eine freie Lizenzierung auf urheberrechtliche Ebene die Verteidigung der Markenrechte unter Umständen erschwert?
- Gibt es Aufklärungspflichten hinsichtlich der Folgen für das Markenrecht, wenn wir eine freie Lizenzierung entgegennehmen wollen?
- Welche Pflichten könnten uns (d.h. insb. das Support-Team, das die Anfragen bearbeitet, aber auch jeden Wikipedianer) obliegen, wenn wir aktiv auf Unternehmen zugehen und für die freie Lizenzierung eines Logos werben?
Das wäre erstmal das, was mir einfällt. Grüße, Yellowcard (D.) 09:18, 11. Mär. 2015 (CET)
- Wollen wir diese Frage nicht erst einmal selbst versuchen, für uns beantworten? Zur zweiten Frage erlaube ich mir mal einen Versuch: Ja, §§ 241 II, 311 Abs. 2 Nr. 3, III BGB. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:52, 11. Mär. 2015 (CET)
- Ja natürlich, das wäre doch umso besser. Ich als Nichtjurist kann mit Deiner Antwort allerdings nichts anfangen. Grüße, Yellowcard (D.) 12:36, 11. Mär. 2015 (CET)
- Meint Ihr Aufklärungspflichten dem Lizenzgeber oder den potentiellen Lizenznehmern gegenüber?
- Strenggenommen haben wir (als Wikipedia) abgesehen von der Nutzung in unserer Enzyklopädie (die aus markenrechtlicher Sicht ziemlich unproblematisch sein dürfte) ja keinerlei vertragliche Beziehung zu einen der beiden. Und auch in der Kommunikation betonen wir immer, dass das alles völlig unverbindlich ist und natürlich keine Rechtsberatung darstellt. Natürlich sollte man nicht vorsätzlich etwas falsches behaupten (darum geht's hier ja), aber ich glaube nicht, dass wir als Nicht-Vertragspartner juristisch gesehen irgendwelche Pflichten haben. // Martin K. (Diskussion) 10:18, 18. Mär. 2015 (CET)
- Dem Lizenzgeber gegenüber. Und so ganz unseren Kopf aus der Schlinge ziehen können wir wohl dann nicht mehr, wenn wir es sind, die den Freigabebaustein auf die Dateibeschreibungsseite schreiben. Grüße, Yellowcard (D.) 09:48, 19. Mär. 2015 (CET)
- @Martin K.: Das BGB ist da etwas strenger, in dem es unter bestimmten Voraussetzungen (die ich nicht zwingend als gegeben ansehe, aber man kann es in Betracht ziehen) auch Dritten, die nicht Vertragspartei werden, vorvertragliche Aufklärungspflichten auferlegt, siehe § 311 Abs. 3 BGB. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:06, 19. Mär. 2015 (CET)
- Dem Lizenzgeber gegenüber. Und so ganz unseren Kopf aus der Schlinge ziehen können wir wohl dann nicht mehr, wenn wir es sind, die den Freigabebaustein auf die Dateibeschreibungsseite schreiben. Grüße, Yellowcard (D.) 09:48, 19. Mär. 2015 (CET)
Museum mahnt Nutzung der Reproduktion eines Gemäldes von 1862 ab
Lt. Heise-News haben die Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen Nutzer dieser Reproduktion File:Richard Wagner by Caesar Willich ca 1862.jpg eines Gemäldes des 1886 verstorbenen Malers Cäsar Willich abgemahnt (Kosten ca. 1000 €) und wollen "Auch gegen Wikimedia Deutschland und die US-Stiftung will das Museum klagen"[5]. Auch bei der Taz. --Túrelio (Diskussion) 22:19, 3. Jul. 2015 (CEST)
- Das wäre äußerst interessant. Keine Ahnung, wie ein Prozess in den USA ausgehen würde, in Deutschland würde das Museum jedoch wahrscheinlich Recht bekommen. Das könnte die ganze Repro-Richtlinie („2D-Reproduktionen sind nie schutzfähig“) ins Wanken bringen. Danke für den Hinweis, wir sollten das weiter verfolgen. Grüße, Yellowcard (D.) 11:03, 4. Jul. 2015 (CEST)
- Ergänzend @Lyzzy: Wir hatten diese Problematik auf dem UHR-Workshop im letzten Sommer in Essen besprochen. Du wolltest bei der WMF mal thematisieren, dass diese Ansicht nicht weltweit gültig ist und in Deutschland zu massiven Problemen führen könnte. Hattest Du das noch weiter verfolgt und falls ja, gab es irgendwelche nennenswerten Reaktionen? Viele Grüße, Yellowcard (D.) 11:07, 4. Jul. 2015 (CEST)
- Hallo @Yellowcard:, ich habe das bei Stephen angerissen und er bat darum, die Problematik auf m:Talk:Wikilegal zu beschreiben und zu diskutieren. Was ich im Moment nicht wiederfinde, ist der Text von Erik, auf den sich unserer Diskussion auf dem Workshop bezog. Kann das nochmal jemand verlinken? lyzzy (Diskussion) 14:11, 5. Jul. 2015 (CEST)
- Ergänzend @Lyzzy: Wir hatten diese Problematik auf dem UHR-Workshop im letzten Sommer in Essen besprochen. Du wolltest bei der WMF mal thematisieren, dass diese Ansicht nicht weltweit gültig ist und in Deutschland zu massiven Problemen führen könnte. Hattest Du das noch weiter verfolgt und falls ja, gab es irgendwelche nennenswerten Reaktionen? Viele Grüße, Yellowcard (D.) 11:07, 4. Jul. 2015 (CEST)
- @Lyzzy: das meinst Du, hier steht es auch und die dt Übersetzung ist in Arbeit.--Oursana (Diskussion) 04:07, 17. Jul. 2015 (CEST)
- Hi lyzzy, ich habe Michelle bereits vor ein paar Wochen informiert. :-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:30, 5. Jul. 2015 (CEST)
- -) Das ist gut. Meine Info ist jetzt auch bald ein Jahr alt (und ich kann mich nicht erinnern, an welcher Stelle ich sie nach dem Gespräch mit Stephen geschrieben hatte). lyzzy (Diskussion) 14:37, 5. Jul. 2015 (CEST)
- Danke euch beiden!
Gruß Yellowcard (D.) 11:11, 6. Jul. 2015 (CEST)
- Danke euch beiden!
- -) Das ist gut. Meine Info ist jetzt auch bald ein Jahr alt (und ich kann mich nicht erinnern, an welcher Stelle ich sie nach dem Gespräch mit Stephen geschrieben hatte). lyzzy (Diskussion) 14:37, 5. Jul. 2015 (CEST)
- Hi lyzzy, ich habe Michelle bereits vor ein paar Wochen informiert. :-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:30, 5. Jul. 2015 (CEST)
Das Thema hat mittlerweile auch schon WMDE erreicht und ich vermute mal, dass es auch sinnvoll wäre, sich im Support-Team mal damit zu befassen.
„CC ist nicht ok“ – die Überschrift in der Taz ist natürlich Blödsinn. Es geht hier um unterschiedliche Auffassungen zur Schöpfungshöhe, dem Leistungsschutzrecht für Lichtbilder und letztlich zur Gemeinfreiheit. Mit den CC-Lizenzen hat das exakt überhauptnichts zu tun – und das habe ich der Taz auch schon geschrieben. // Martin K. (Diskussion) 13:27, 4. Jul. 2015 (CEST)
Wie Concord gerade unter Bildrechte schrieb, gibt es übrigens ein aktuelles Urteil zu diesem Sachverhalt, dass auch der Rechtsauffassung der WMF widerspricht. Den Anwalt kenn ich übrigens persönlich. Den könnte ich bei Bedarf mal kontaktieren. // Martin K. (Diskussion) 23:43, 4. Jul. 2015 (CEST)
- (BK) ;-) In dem Zusammenhang: (von Wikipedia_Diskussion:Bildrechte hierher übertragen) Mag sich zu LG Berlin: Fotografien von gemeinfreien Gemälden sind urheberrechtlich geschützt jemand äussern? Was bedeutet das für WP? Ist das rechtskräftig? Wie verhält sich das zu dem auf WP:BR angeführten BGH-Urteil? ----Concord (Diskussion) 23:44, 4. Jul. 2015 (CEST)
- Das Landgericht Berlin hat schon häufiger seltsame Entscheidungen getroffen, die dann von höheren Instanzen einkassiert wurden. Würde mich nicht wundern, wenn das hier auch passiet. 79.217.147.233 23:53, 4. Jul. 2015 (CEST)
- In diesem Fall handelt es sich aber nicht um eine seltsame, sondern absolut erwartbare Entscheidung, die der herrschenden Meinung der Fachliteratur entspricht. Entsprechende Belegstellen hatte auf dieser Seite schonmal jemand, ich glaube es war Pajz, übersichtlich dargestellt. (Wir sollten solche Postings mal irgendwo sammeln; es ist ärgerlich, dass sie in den Untiefen des Archivs verschwinden.) Grüße, Yellowcard (D.) 11:54, 5. Jul. 2015 (CEST)
- +1 zu allem, Yellowcard. Die Literaturnachweise, die Pajz so wunderbar zusammen getragen hat und die man mal in unserem Wikipedia:WikiProjekt_Urheberrecht/Almanach verlinken sollte (ich mache das gleich mal), findet man auf c:Commons:Reuse_of_PD-Art_photographs#Notes. Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:31, 5. Jul. 2015 (CEST)
- In diesem Fall handelt es sich aber nicht um eine seltsame, sondern absolut erwartbare Entscheidung, die der herrschenden Meinung der Fachliteratur entspricht. Entsprechende Belegstellen hatte auf dieser Seite schonmal jemand, ich glaube es war Pajz, übersichtlich dargestellt. (Wir sollten solche Postings mal irgendwo sammeln; es ist ärgerlich, dass sie in den Untiefen des Archivs verschwinden.) Grüße, Yellowcard (D.) 11:54, 5. Jul. 2015 (CEST)
- Das Landgericht Berlin hat schon häufiger seltsame Entscheidungen getroffen, die dann von höheren Instanzen einkassiert wurden. Würde mich nicht wundern, wenn das hier auch passiet. 79.217.147.233 23:53, 4. Jul. 2015 (CEST)
- Hi! Ich stehe (als Wikipedianer) mit der zuständigen Mitarbeiterin des Museums in Kontakt, um eine Lösung auf dem GLAM-Wege zu erreichen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 03:15, 5. Jul. 2015 (CEST)
- @Gnom: Welchen der beiden Fälle meinst Du?
Da eine solche GLAM Lösung ja nur den Einzelfall betreffen kann, sollten wir und trotzdem mal grundsätzlich mit dieser Thematik auseindersetzen. Angesichts der Menge der betroffenen Aufnahmen müssen wir da irgendwiann mal zu Rechtssicherheit kommen - und wenn die WMF einen solchen Fall bis zum BGH durchzieht... // Martin K. (Diskussion) 08:21, 5. Jul. 2015 (CEST)
- @Gnom: Welchen der beiden Fälle meinst Du?
- +1. Yellowcard (D.) 11:33, 5. Jul. 2015 (CEST)
- +1 zu Martin K.. Ich stehe momentan bin mit den Reiß-Engelhorn-Museen Mannheim in Verbindung. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:50, 5. Jul. 2015 (CEST)
- Ok, das scheint aktuell auch der unangenehmere Fall zu sein. Und zwar nichtnur wegen des Presseechos, sondern vor allem auch, weil die gegen einen unserer Autoren und andere eher kleine Projekte vorgehen. Im in Belin verhandelten Fall hingegen ging es ja offensichtlich darum, dass jemande versucht hat, ein vermeintlich gemeinfreies Bild über einen Stock zu Geld zu machen. Und das ist schon ein ganz anderes Kaliber. // Martin K. (Diskussion) 14:27, 5. Jul. 2015 (CEST)
- +1 zu Martin K.. Ich stehe momentan bin mit den Reiß-Engelhorn-Museen Mannheim in Verbindung. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:50, 5. Jul. 2015 (CEST)
- +1. Yellowcard (D.) 11:33, 5. Jul. 2015 (CEST)
Zum weiteren Vorgehen:
- Meint Ihr es wäre sinnvoll, den Anwalt mal wegen des LG-Urteils zu kontaktieren oder weckt man damit nur schlafende Hunde? Ich kenne ihn wie gesagt persönlich und es wäre schon interessant zu wissen, um welches Bild es hier eigentlich geht.
- Generell scheinen wir hier im Urheberbereich gerade mal wieder so viele Baustellen (2D-Reproduktion, Namensnennung bei FoP, Hausrecht, Logos, etc.) zu haben, dass sich ein Workshop anbieten würde, um dort konkrete Lösungsstrategien und ggf. Richtlinien zu erarbeiten. Da es da große personelle Überschneidungen gibt, könnte man das eventuell auch als kombinierten OTRS/URF-Workshop planen?! Was meint Ihr?
// Martin K. (Diskussion) 14:27, 5. Jul. 2015 (CEST)
- Hm, was würdest du den Anwalt noch fragen wollen? Und inwiefern könnte das schlafende Hunde wecken? Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:33, 5. Jul. 2015 (CEST)
- Naja, zunächsteinmal wäre das ja die potentielle Gegenpartei - da sollte man schon vorsichtig sein, oder?
- Generell würde mich interessieren, welches Bild es war, ob sie uns vorher kontaktiert haben (wenn ja wie) und ob da nochwas nachkommt. // Martin K. (Diskussion) 14:41, 5. Jul. 2015 (CEST)
Ich verweise dazu mal wieder auf:
- Felix Stang: Freie Verwendung von Abbildungen gemeinfreier Werke?. In: ZGE/ IPJ Jahrgang 1 (2009), Seiten: 167–219 [216–218]
Stang stellt die Rechtslage als umstritten vor, kommt aber zum Ergebnis, dass ein Lichtbild vorliegt. Er hält dieses Ergebnis aber für nicht tragbar, weil es bei gemeinfreien Vorlagen, aber vor allem auch beim Bildzitat zu einem eklatanten Wertungswidersprucht zwischen der berechtigten Nutzung der Vorlage einerseits und dem gesonderten Recht an der Reproduktion, das von der Berechtigung nicht erfasst ist andererseits kommt. Deshalb empfiehlt er eine teleologische Reduktion des Lichtbildschutzes nach §72 UrhG mit Ausschluss der Reproduktion zwei-dimensionaler Vorlagen. Grüße --h-stt !? 15:07, 6. Jul. 2015 (CEST)
- Das ist ja in etwa die Position, die sich das BGH im Urteil zu den Bibelreproduktionen zu eigen gemacht hatte. Wobei sich dabei schon die Frage stellt, ab wann der Reproduktionsaufwand doch so hoch ist, dass er trotzdem ein Leistungsschutzrecht rechtfertigt. Ein Ölgemälde ohne Reflexionen zu photographieren ist schon um ein Vielfaches aufwändiger als der Scan einer Buchseite. Und darüber, ob ein Ölgemälde tatsächlich 2dimensional oder auf Grund seiner Oberflächenstruktur schon als 3dimensional anzusehen ist, könnte man dann auch noch diskutieren. // Martin K. (Diskussion) 15:32, 6. Jul. 2015 (CEST)
- Stang sagt: Nie. Er arbeitet in dem ausführlichen Beitrag heraus, dass das Recht auf Bildzitat oder auch die Gemeinfreiheit völlig leer laufen, wenn man dem Reproduktionsfotografen ein eigenes Leistungsschutzrecht (oder gar Urheberrecht) gewährt. Zur Lösung dieses Widerspruchs greift er auf die telelogische Reduktion zurück und macht zB ziemlich konkrete Vorschläge, wie das Leistungsschutzrecht der Reproduktion an die Urheberrechte an der Vorlage geknüpft sein müssten, damit das Leistungsschutzrecht mit dem Erlöschen der Rechte an der Vorlage am Ende der Regelschutzfrist ebenfalls endet. Grüße --h-stt !? 15:57, 6. Jul. 2015 (CEST)
- Eine Position, die sich zunächst überzeugend anhört – aber von der Mehrheit eben nicht geteilt wird. Auch nicht vom LG Berlin, wie oben verlinktes Urteil zeigt. Daher hilft uns diese Minderheitenmeinung wohl nicht weiter. Grüße, Yellowcard (D.) 16:04, 6. Jul. 2015 (CEST)
- Stang sagt: Nie. Er arbeitet in dem ausführlichen Beitrag heraus, dass das Recht auf Bildzitat oder auch die Gemeinfreiheit völlig leer laufen, wenn man dem Reproduktionsfotografen ein eigenes Leistungsschutzrecht (oder gar Urheberrecht) gewährt. Zur Lösung dieses Widerspruchs greift er auf die telelogische Reduktion zurück und macht zB ziemlich konkrete Vorschläge, wie das Leistungsschutzrecht der Reproduktion an die Urheberrechte an der Vorlage geknüpft sein müssten, damit das Leistungsschutzrecht mit dem Erlöschen der Rechte an der Vorlage am Ende der Regelschutzfrist ebenfalls endet. Grüße --h-stt !? 15:57, 6. Jul. 2015 (CEST)
- Landgerichte sind nicht dafür da, innovative Rechtsauffassungen zu bestätigen. Dazu muss man sich auf die Hinterbeine stellen, Geld in die Hand nehmen und zu den Obergerichten vordringen, wie ich es seit mindestens 1746 wieder und wieder sage. Wenn man sich von einem LG einschüchtern lässt, wir man nie eine Rechtsauffassung ändern und neuartige Ansprüche verteidigen. Und wer außer uns hat denn das Geld dafür rumliegen, um sich mit ein paar aggressiven Juristen zusammen zu tun und solche Fälle systematisch zu entwickeln und dann auch auszufechten? Wir (als Verteidiger freier Lizenzen, der Schrankenrechte und der Gemeinfreiheit) sind eben nicht nur im juristischen tätig, sondern was wir machen, ist auch (Rechts-)Politik. Dann müssen wir eben auch so handeln. Grüße --h-stt !? 17:22, 6. Jul. 2015 (CEST) PS: Wie solche Rechtsänderungen im ganz, ganz großen gehen, hat die NRA in den USA gezeigt. Seit 1977 haben die daran gearbeitet, die Interpretation des 2. Verfassungszusatzes komplett zu ändern. 2008 hatten sie in Heller vor dem SCOTUS Erfolg und seitdem ist nichts mehr so, wie es vorher war.
- +1 --Sir James (Diskussion) 10:00, 9. Jul. 2015 (CEST)
- Na ja, das ist eigentlich nicht die Position des BGH. Schon etliche Arbeiten haben sich mit der etwas merkwürdigen Konstruktion der zweigleisigen BGH-Argumentation befasst, und man tut ihr m.E. sicherlich ganz unrecht, wenn man daraus ableiten will, dass der BGH die Reproduktion „zwei-dimensionaler Vorlagen“ für per se ungeschützt hält. Im Übrigen ist eigentlich eher das Gegenteil der Fall, wie man gleichfalls bei Stang nachlesen kann: „Dass der BGH dies [d.i. ein Schutz zweidimensionaler Reproduktionen] für möglich hält, wird am Ende der Entscheidung im Rahmen der Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche deutlich, wenn der BGH betont, dass Rechte an den Fotografien der Originalvorlagen, also der Kupferstiche, in Betracht kommen, jedenfalls aber nicht dem klagenden Verlag zustünden.“ (Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist, 2010 [= Diss., Univ. Bonn, 2010], S. 171) // H-stts obige Ausführungen will ich eigentlich nicht kommentieren, weil das nichts bringt; es handelt sich um politische Beiträge, die mit selektiver Quellenauswahl Positionen vertreten sollen, die ihm halt gerade in den Kram passen – was er ja auch gar nicht bestreitet. Was das bringen soll, weiß ich nicht, ich kann auch tolle Einzelmeinungen suchen, die mir gefallen, und die dann zum digitalen Evangelium erheben. Na ja. Nota bene hat mich die von h-stt (in der Tat zutreffend) wiedergegebene Position von Stang in seinem ZGE-Artikel überrascht, schreibt derselbe Autor doch in seiner Dissertationsschrift, die Auffasung, Reproduktionen von zweidimensionalen Vorlagen seien grundsätzlich dem Lichtbildschutz nicht zugänglich, könne „inhaltlich nicht überzeugen“, denn: „Wer verschiedene Reproduktionsfotografien desselben Kunstwerkes miteinander vergleicht, wird schnell feststellen, welche Unterschiede insbesondere bei Farbtreue, durchgehender Schärfe oder Ausleuchtung bestehen können. Die unterschiedliche Qualität ist letztlich ein Beleg dafür, dass dem Lichtbildner bei der Anfertigung der Fotografie ein – wenn auch geringer, so doch existierender – Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, dessen optimale Ausnutzung gewisse lichtbildnerische Fähigkeiten erfordert.“ (Ebd., S. 176 f.) — Pajz (Kontakt) 21:32, 14. Jul. 2015 (CEST)
- Dass meine Aussagen (nur) politisch wären, ist eine irreführende Annahme. Richtig ist, dass ich in Diskussionen hier Positionen vertrete, die Freiheitsrechte (insbesondere Schranken des Urheberrechts) möglichst weit auslegen. Es sind aber vertretbare und wohl begründete Auslegungen. Sie entsprechen nicht immer der h.M. haben aber stets Anknüpfungspunkte in der Literatur. Ich glaube, dass es unsere Pflicht ist, im vertretbaren Meinungsspektrum Freie Lizenzen und vor allem Gemeinfreiheit soweit auszulegen und zu verteidigen, wie es nur geht. Das macht ja sonst niemand. Wenn wir die Positionen der von Verwertungsinteressen geprägten h.M. kritiklos übernehmen, geben wir die existierenden Spielräume und damit unseren eigenen Bewegungsraum auf. Darüber hinaus mache ich gelegentlich Anregungen oder auch nur Verweise darauf, wie die h.M. entsteht und beeinflusst werden kann. Diese sind dann rechtspolitisch. Die inhaltlichen Antworten nicht. Grüße --h-stt !? 09:57, 15. Jul. 2015 (CEST)
- Na ja, das ist eigentlich nicht die Position des BGH. Schon etliche Arbeiten haben sich mit der etwas merkwürdigen Konstruktion der zweigleisigen BGH-Argumentation befasst, und man tut ihr m.E. sicherlich ganz unrecht, wenn man daraus ableiten will, dass der BGH die Reproduktion „zwei-dimensionaler Vorlagen“ für per se ungeschützt hält. Im Übrigen ist eigentlich eher das Gegenteil der Fall, wie man gleichfalls bei Stang nachlesen kann: „Dass der BGH dies [d.i. ein Schutz zweidimensionaler Reproduktionen] für möglich hält, wird am Ende der Entscheidung im Rahmen der Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche deutlich, wenn der BGH betont, dass Rechte an den Fotografien der Originalvorlagen, also der Kupferstiche, in Betracht kommen, jedenfalls aber nicht dem klagenden Verlag zustünden.“ (Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist, 2010 [= Diss., Univ. Bonn, 2010], S. 171) // H-stts obige Ausführungen will ich eigentlich nicht kommentieren, weil das nichts bringt; es handelt sich um politische Beiträge, die mit selektiver Quellenauswahl Positionen vertreten sollen, die ihm halt gerade in den Kram passen – was er ja auch gar nicht bestreitet. Was das bringen soll, weiß ich nicht, ich kann auch tolle Einzelmeinungen suchen, die mir gefallen, und die dann zum digitalen Evangelium erheben. Na ja. Nota bene hat mich die von h-stt (in der Tat zutreffend) wiedergegebene Position von Stang in seinem ZGE-Artikel überrascht, schreibt derselbe Autor doch in seiner Dissertationsschrift, die Auffasung, Reproduktionen von zweidimensionalen Vorlagen seien grundsätzlich dem Lichtbildschutz nicht zugänglich, könne „inhaltlich nicht überzeugen“, denn: „Wer verschiedene Reproduktionsfotografien desselben Kunstwerkes miteinander vergleicht, wird schnell feststellen, welche Unterschiede insbesondere bei Farbtreue, durchgehender Schärfe oder Ausleuchtung bestehen können. Die unterschiedliche Qualität ist letztlich ein Beleg dafür, dass dem Lichtbildner bei der Anfertigung der Fotografie ein – wenn auch geringer, so doch existierender – Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, dessen optimale Ausnutzung gewisse lichtbildnerische Fähigkeiten erfordert.“ (Ebd., S. 176 f.) — Pajz (Kontakt) 21:32, 14. Jul. 2015 (CEST)
@Gnom: Es ist erfreulich, dass du mit dem Museum in Kontakt stehst. Viele GLAM-Institutionen haben ja schon mit Freude einen kooperativen Weg gewählt und sehen absolut kein Problem darin, ihre eigenen Abbildungen gemeinfreier Werke als solche zur Verfügung zu stellen; ja, gar darüber hinausgehend auch unfreie Werke, bei denen sie selbst über die Rechte verfügen, unter eine freie Lizenz zu stellen; die neueste positive Nachricht aus diesem Bereich kam wohl von der ETH-Bibliothek (siehe auch Kurier). Man könnte das Museum auch auf diesen diesen aktuellen, relevanten Artikel aus der NZZ hinweisen. Diverse GLAM-Vertreter werden da mit sehr positiven Aussagen zitiert. Sollte sich das Museum hier für eine Freigabe entschliessen, wäre das auf Commons angesichts der Rechtslage in Deutschland wohl durch ein Template:Licensed-PD-Art zu reflektieren (vorgesehen für Reproduktionen gemeinfreier Werke, bei denen Rechte für die Reproduktion in Anspruch genommen werden, jedoch eine Freigabe der Repro unter einer freien Lizenz erfolgte). Für die USA wohl irrelevant, für Deutschland und diverse andere Länder aber sicher sinnvoll. Gestumblindi 23:22, 10. Jul. 2015 (CEST)
- Lieber Gestumblindi, danke! Solche Beispiel aus dem "süddeutschen Raum" sind für meine Gespräche mit den REM sehr nützlich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:53, 12. Jul. 2015 (CEST)
Nur fürs Protokoll: Pressemitteilung des Museums vom 8. Juli. --Túrelio (Diskussion) 20:19, 13. Jul. 2015 (CEST)
- nur eine enzyklopädische Kleinigkeit:
- beim Maler des Bildes Cäsar Willich habe ich heute Sein mütterlicher Großvater war der Mainzer Klubist Joseph Schlemmer nachgetragen. Frag mal in Mannheim nach, ob sie das in ihrer Legende berücksichtigen wollen (vielleicht auch mit „Zitat aus WP“). --Goesseln (Diskussion) 11:50, 14. Jul. 2015 (CEST)
- Interessant, besonders die letzte Seite („Wert der Fotografie“) zur Herstellung einer solchen Fotografie. Zur Erinnerung: Der Lichtbildschutz ist kein Werkschutz, sondern ein Leistungsschutz. Während jedes Kind, das mit der Einwegkamera am Strand herumrennt und wie ein Wahnsinniger auf den Auslöser einhackt, völlig unbestritten die geforderte „Leistung“ erbringt, verneint die Wikipedia-Gemeinschaft gegen die weit herrschende Literaturmeinung den Schutz solcherart aufwendig erstellter Aufnahmen professioneller Fotografen. Ich halte diese Position für ein Verkopfungsresultat; der Gesetzgeber hat ja just ein Leistungsschutzrecht geschaffen, weil er das bloße Handwerk auch schützen wollte. Dass das Wikipedia-Ergebnis abwegig ist, sieht man m.E. auch daran, dass urplötzlich, wenn ein Stück des Bilderrahmens zu sehen ist, plötzlich wieder eine Leistung bejaht wird, so als würde sich die Fotografenleistung unterscheiden, je nachdem, ob der Fotograf ein kleines bisschen heraus- oder hineinzoomt. — Pajz (Kontakt) 21:32, 14. Jul. 2015 (CEST)
- Die Auffassung ist kein Verkopfungsresultat, sondern Folge der technischen Überholtheit des Lichtbildschutzes. Lichtbilder bedürfen keiner besonderen Investition mehr, sondern sind im wahrsten Wortsinne Allerweltshandlungen. Aber das ist tatsächlich ein Problem de lege ferenda nicht des de lege lata. Benedictus Levita (Diskussion) 13:02, 17. Jul. 2015 (CEST)
- Nach der Beschreibung in der Stellungnahme, wie die Herstellung eines solchen Lichtbilds abläuft, ist das jedenfalls keine Allerweltshandlung. Im Gegensatz zum Kind am Strand, das möglicherweise sogar Lichtbildwerke (!) produziert, ohne zu wissen, dass es fotografiert. Yellowcard (D.) 14:02, 17. Jul. 2015 (CEST)
- Die Auffassung ist kein Verkopfungsresultat, sondern Folge der technischen Überholtheit des Lichtbildschutzes. Lichtbilder bedürfen keiner besonderen Investition mehr, sondern sind im wahrsten Wortsinne Allerweltshandlungen. Aber das ist tatsächlich ein Problem de lege ferenda nicht des de lege lata. Benedictus Levita (Diskussion) 13:02, 17. Jul. 2015 (CEST)
SWR v. 9.7.. Interessant ist, das es sich bei der Entscheidung des LG Berlin auch lt Müller-Roessner um einen Beschluss (im einstweiligen Anordnungsverfahren) und nicht um ein Urteil handelt.--Oursana (Diskussion) 22:14, 20. Jul. 2015 (CEST)
Und die RNZ berichtet, und wen wundert das hier, das im Museum ein allgemeines Fotografierverbot gilt. Es ist also voll der von Erik beschriebene Fall der Aushöhlung der Gemeinfreiheit.--Oursana (Diskussion) 22:20, 20. Jul. 2015 (CEST)
Auf der Dateibeschreibungsseite steht seit 2006 der Wunsch, dass die Datei nach Commons verschoben wird. Ich traue mir in diesem Fall keine Beurteilung zu. Falls dem Wunsch nicht entsprochen werden kann, sollte dieser gelöscht werden. --Leyo 23:37, 10. Jul. 2015 (CEST)
- Ich bezweifle, dass dieses Cover ausreichend Schöpfungshöhe hat. --Túrelio (Diskussion) 08:31, 13. Jul. 2015 (CEST)
- Dem Schwert würde ich zumindest nach amerikanischem Recht schon Schöpfungshöhe zugestehen (above the threshold of originality), und nach neuerer deutscher Rechtsprechung bzgl. angewandter Kunst (Plakat) wäre ich bzgl. der Rechtslage in D auch nicht mehr so sicher wie einst. Wer auch immer in der Bildbeschreibung schrieb „mangelnde Schöpfungshöhe“ (Plakat hat nur Rune + Schriftzeichen, sonst keine ‚künstlerische‘ Gestaltung) sollte sich mal die Brille putzen, das Schwert ist eindeutig keines von beiden. -- Rosenzweig δ 21:53, 13. Jul. 2015 (CEST)
- +1, ich würde das nicht auf Commons verschieben oder zumindest die lokale Kopie belassen. Yellowcard (D.) 09:20, 14. Jul. 2015 (CEST)
- Wenn man das Todesjahr von
Helge Farnke, Hamburg, Deutschland
ermitteln könnte, so wüsste man, ob das Bild ggf. aufgrund des Alters gemeinfrei ist. Fraglich ist, ob im Nachnamen ein Buchstabendreher vorliegt. --Leyo 10:03, 14. Jul. 2015 (CEST)
- Wenn man das Todesjahr von
- +1, ich würde das nicht auf Commons verschieben oder zumindest die lokale Kopie belassen. Yellowcard (D.) 09:20, 14. Jul. 2015 (CEST)
- Dem Schwert würde ich zumindest nach amerikanischem Recht schon Schöpfungshöhe zugestehen (above the threshold of originality), und nach neuerer deutscher Rechtsprechung bzgl. angewandter Kunst (Plakat) wäre ich bzgl. der Rechtslage in D auch nicht mehr so sicher wie einst. Wer auch immer in der Bildbeschreibung schrieb „mangelnde Schöpfungshöhe“ (Plakat hat nur Rune + Schriftzeichen, sonst keine ‚künstlerische‘ Gestaltung) sollte sich mal die Brille putzen, das Schwert ist eindeutig keines von beiden. -- Rosenzweig δ 21:53, 13. Jul. 2015 (CEST)
Hier gibt es eine Reproduktion der inneren Titelseite und der minutiösen Quellenangaben dieses Pamphlets. --Túrelio (Diskussion) 22:14, 13. Jul. 2015 (CEST)
- Ich halte die Bildbeschreibung ehrlich gesagt für falsch – schon allein, weil es sich hier um das Cover einer Broschüre und nicht um ein Plakat zu handeln scheint. Und wenn wir keine Quelle finden die diesen Helge Farnke oder Helge Franke als Illustrator dieses Covers benennt, gäbe es folgende Möglichkeit:
- Da das Impressum den Titel der „Reichsführer SS Bildstelle“ zuschreibt (womit es als anonym veröffentlichtes Werk angesehen werden kann) und die Veröffentlichung nachweislich vor über 70 Jahren stattfand, könnte man das Bild nach Commons verschieben und dort tatsächlich mal template:Anonymous-EU verwenden. // Martin K. (Diskussion) 13:29, 14. Jul. 2015 (CEST)
- Das geht dann, und zwar nur dann, wenn Du nachweist, dass a) der Titel nicht zuvor mit einer Urheberangabe veröffentlicht wurde und b) der Urheber sich in den 70 Jahren nach Veröffentlichung nicht zu seinem Werk bekannt hat. Das wird Dir zu 99,99 % nicht gelingen. Das ist ja das Praxisproblem des Anonymen Werks. Yellowcard (D.) 15:21, 14. Jul. 2015 (CEST)
- Dieses Problem ist mir bewusst und auch klar, dass wir aus diesem Grund in der lokalen de.WP keine entsprechende Regelung haben.
- Nichtsdestotrotz gibt es Template:Anonymous-EU auf Commons und meines Wissens ist es dann anwendbar, wenn ein Werk nachweislich vor über 70 Jahren ohne persönliche Urheberangabe (also z.B. auf eine Institution attributiert) veröffentlich wurde und sich auch nach gewissenhaft Recherche kein Urheber ermitteln lässt. Und das scheint beides hier der Fall zu sein – jedenfalls lieferte eine Internetrecherche zu diesem Cover etliche Treffer, aber nicht eine einzige Autorennennung, wären die Suche nach einem Helge Farnke bzw. Helge Franke nur heute lebende Menschen diesen Namens ans Licht brachte.
- Gemäß der Commons-Richtlinien wäre hier also Anonymous-EU durchaus vertretbar – vertretbarer jedenfalls als irgendwelche windigen „gemeinfrei mangels Schöpfungshöhe“-Konstruktionen. // Martin K. (Diskussion) 15:42, 14. Jul. 2015 (CEST)
- Wenn wir die Commons-Einbindung in unseren Artikelbestand unter solchen Bedingungen zulassen, können wir die Regelung hier gleich adaptieren und die anderen beiden pragmatischen Regelungen über Bord werfen. Wofür brauchen wir dann noch einen komplizierten Umweg wie {{Bild-PD-alt-1923}}? Der Grund, dass das auf Commons zulässig ist, ist einzig der, dass die Regelung dort unvollständig interpretiert wird. Wie so vieles auf Commons halt völlig chaotisch und z.T. rechtswidrig ist. Yellowcard (D.) 15:54, 14. Jul. 2015 (CEST)
- Ich nehme einfach mal an dass ihr hier die Leute vom Fach seid. Allerdings scheint mir hier die Belegführung von Anonymous-EU vollkommen absurd. Wie soll man bitteschön unbekannt belegen (um es verwenden zu dürfen)??? Davon abgesehen, wer soll denn bitte noch an solchen Dingen finanzielle Rechte einklagen wollen?? ↔ User: Perhelion 21:33, 14. Jul. 2015 (CEST)
- Wenn wir die Commons-Einbindung in unseren Artikelbestand unter solchen Bedingungen zulassen, können wir die Regelung hier gleich adaptieren und die anderen beiden pragmatischen Regelungen über Bord werfen. Wofür brauchen wir dann noch einen komplizierten Umweg wie {{Bild-PD-alt-1923}}? Der Grund, dass das auf Commons zulässig ist, ist einzig der, dass die Regelung dort unvollständig interpretiert wird. Wie so vieles auf Commons halt völlig chaotisch und z.T. rechtswidrig ist. Yellowcard (D.) 15:54, 14. Jul. 2015 (CEST)
- „Wie soll man bitteschön unbekannt belegen???“ – zum Beispiel durch einen Eintrag im Register anonymer und pseudonymer Werke. De facto steht da praktisch nichts drin. Anonyme Werke sind nicht mit verwaisten Werken zu verwechseln. Aus diesem Grund gibt es seit Kurzem die §§ 61 ff. UrhG (Verwaiste Werke), um diese Werke zugänglich zu machen – nützt uns an dieser Stelle aber nichts, da es dort nur um einfache Nutzungsrechte geht. Yellowcard (D.) 21:59, 14. Jul. 2015 (CEST)
- Naja, auch wenn es einen Eintrag in der Urheberrolle gäbe, wäre das im Hinblick auf die 70-Jahre-nach-Veröffentlichungs Regel aus §66 (1) UhrG ja nur ein Negativbefund, weil ein solcher Eintrag genau diese Regel aufhebt und damit wieder eine regulären Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris gilt.
- Außerdem dürften wohl vor allem bildende Künstler, Schriftsteller und Komponisten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Im Bereich der angwandten Kunst (und um den geht es hier ja) ist sowas genauso unüblich wie eine persönlich Signatur. Hier können veröffentlichte Werke häufig nur einer Firma (ob nun als Herausgeber oder Gestaltungsdienstleister) zugeordnet werden, womit wir eigentlich einen geradezu prototypischen Fall von §66 (1) UhrG hätten.
- Da natürlich niemals vollständig ausgeschlossen werden kann, dass ein Urheber sich (in welchem Rahmen auch immer) nachträglich zu einem ursprünglich Werk anonym oder pseudonym veröffentlichen Werk bekennt, stellt sich schon die Frage, wie der Gesetzgeber sich die Anwendung von §66 UhrG so vorstellt?! Meiner persönlichen Meinung nach, kann das in der Praxis eigentlich nur auf eine Art Widerspruchsregelung hinauslaufen?! Gibt es eigentlich irgendwelche Urteile die diesen Sachverhalt verhandeln? // Martin K. (Diskussion) 11:11, 15. Jul. 2015 (CEST)
Zurück zum diskutierten Bild: Soll nun der Urheber so belassen werden oder nicht? --Leyo 22:41, 19. Jul. 2015 (CEST)
- @Leyo: Ich find im Netz absolut nichts, was auf den aktuell angegbenen Urheber hindeutet. Und bevor wir hier falsche Infos streuen und irgendwann in die Verlegenheit kommen, uns über Umwege selbst zu zitieren, würde ich die Angabe aus dem Impressum dieses Machwerks nehmen: „Reichsführer-SS-Bildstelle, Berlin“. Und statt „Plakat“ würde ich da auch „Titelseite eines Anwerbeheftes der SS“ hinschreiben. // Martin K. (Diskussion) 10:41, 23. Jul. 2015 (CEST)
Info: Weissbier möchte diese Vorlage gelöscht haben, siehe Wikipedia:Löschkandidaten/14. Juli 2015#Vorlage:Recht am eigenen Bild. -- Chaddy · D – DÜP – 03:15, 15. Jul. 2015 (CEST)
Umzüge
Wie sieht eigentlich die Rechtslage bei Aufnahmen von Karnevalsumzügen und dergleichen aus? --Abderitestatos (Diskussion) 05:53, 19. Jul. 2015 (CEST)
- In Bezug auf was? Karnevalswagen dürften häufig urheberrechtlich geschützt sein, ihre Abbildung damit erlaubnisbedürftig. Yellowcard (D.) 09:23, 19. Jul. 2015 (CEST)
- Wenn du dich auf Deutschland beziehst, ist auch das hier sehr starke Recht am eigenen Bild zu beachten, was bei Aufnahmen von identifizierbaren Personen eine Veröffentlichung (ohne Genehmigung des Abgebildeten) fast unmöglich macht. --Túrelio (Diskussion) 09:39, 19. Jul. 2015 (CEST)
- @Túrelio: Andererseits würde ich Karnevalsumzüge als Paradebeispiel für die Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG anführen: „Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: [...] 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“. Sofern es sich also um ganz normale Bilder dieser Veranstaltungen handelt, dürfen die Personen m.E. schon erkennbar abgebildet werden. Ausgenommen sind Bilder, die die berechtigten Interessen der Personen verletzen, das ist aber bei durchschnittlichen Fotos der üblichen Handlungen auf einem solchen Umzug nicht die Regel. Grüße, Yellowcard (D.) 10:08, 19. Jul. 2015 (CEST)
- Die Wagen selbst dürften unter die Panoramafreiheit fallen, da sie auf Lebenszeit im öffentlichen Raum waren. Ihre Lebenszeit beschränkt sich auf den Umzug, wie die kurze Lebenszeit bei Schneeskulpturen .--Pölkkyposkisolisti 19:41, 19. Jul. 2015 (CEST)
- Müssten die Wagen dafür nicht fest an einem Ort aufgestellt sein? Besonders würde mich übrigens die Rechtssituation in der Schweiz interessieren. --Abderitestatos (Diskussion) 20:19, 19. Jul. 2015 (CEST)
- Schneeskulpturen stehen für die gesamte Lebenszeit fest an ihrem Platz, Umzugswagen haben dagegen eine Lebensdauer von meist mehreren Monaten, bei Bedarf (und großer Lagerhalle) auch länger, daher „bleibend an öffentlichen Plätzen“ m.E.n. nicht zutreffend. Ansonsten gibts in diesem Blog ein paar Zeilen dazu: http://www.rechtambild.de/2013/02/alaaf-und-helau-fotorecht-fur-die-karnevalszeit/ --Quedel Disk 01:44, 20. Jul. 2015 (CEST)
- Müssten die Wagen dafür nicht fest an einem Ort aufgestellt sein? Besonders würde mich übrigens die Rechtssituation in der Schweiz interessieren. --Abderitestatos (Diskussion) 20:19, 19. Jul. 2015 (CEST)
- Die Wagen selbst dürften unter die Panoramafreiheit fallen, da sie auf Lebenszeit im öffentlichen Raum waren. Ihre Lebenszeit beschränkt sich auf den Umzug, wie die kurze Lebenszeit bei Schneeskulpturen .--Pölkkyposkisolisti 19:41, 19. Jul. 2015 (CEST)
- @Túrelio: Andererseits würde ich Karnevalsumzüge als Paradebeispiel für die Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG anführen: „Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: [...] 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“. Sofern es sich also um ganz normale Bilder dieser Veranstaltungen handelt, dürfen die Personen m.E. schon erkennbar abgebildet werden. Ausgenommen sind Bilder, die die berechtigten Interessen der Personen verletzen, das ist aber bei durchschnittlichen Fotos der üblichen Handlungen auf einem solchen Umzug nicht die Regel. Grüße, Yellowcard (D.) 10:08, 19. Jul. 2015 (CEST)
ernsthaft gemeinfrei? --JD {æ} 19:22, 19. Jul. 2015 (CEST)
- Ich wurde sagen der Großteil schon, da nur Schrift und geometrische Formen, die Taskleiste dürfte aber geschützt sein.--JTCEPB (Diskussion) 19:34, 19. Jul. 2015 (CEST)
- Was soll daran geschützt sein? --Pölkkyposkisolisti 19:39, 19. Jul. 2015 (CEST)
- Die kleinen Icons dürften schon Schöpfungshöhe haben, oder nicht?--JTCEPB (Diskussion) 19:41, 19. Jul. 2015 (CEST)
- Was soll daran geschützt sein? --Pölkkyposkisolisti 19:39, 19. Jul. 2015 (CEST)
- (BK) der designtechnische gesamtaufbau...? ich frage deshalb ja. bin mittlerweile aber über ähnliche screenshots auf diese diskussion gestoßen; die werde ich mir jetzt mal zu gemüte führen. --JD {æ} 19:43, 19. Jul. 2015 (CEST)
- Hm, ich halte es für sehr fragwürdig, hier Bilder wie Datei:Windows 8 Startbildschirm.png zu behalten. Gerade was die neueren rechtlichen Entwicklungen (seit der von JD verlinkten alten Diskussion) im Logo-Bereich angeht... Auch beim hier diskutierten Screenshot kann man sich doch fragen, ob der Gesamtaufbau nicht ein schützbares Design darstellt, wenn auch die einzelnen Elemente sehr einfach erscheinen mögen. Gestumblindi 19:50, 19. Jul. 2015 (CEST)
- (nach mehreren bks) Ich find es ehrlich gesagt skurril, dass wir hier in Sachen Schöpfungshöhe dazu neigen, Designs in ihre Bestandteile zu zerlegen, um sie dann zu bewerten. Wir zerlegen Gebäude dafür ja auch nicht in ihre Bausteine. Ein Design/GUI ist doch mehr als die Summe seiner Teile?!
- Nein, die auch ich habe nicht Stein der Weisen zur Beurteilung der Schöpfungshöhe im Bereich angewandte Kunst noch nicht gefunden. Aber im Jahr 2 nach dem Gebrutstagszug können wir es uns eigentlich nicht so einfach machen.
- Der sauberste Weg wäre daher Microsoft um eine Freigabe für solche Screenshots zu ersuchen. Wer weiß: Vielleicht lassen die sich ja überreden ihre PresseGrafiken generell unter CC zu veröffentlichen... // Martin K. (Diskussion) 19:51, 19. Jul. 2015 (CEST)
- Die Anordnung der Icons in Größe und Position obliegt doch einem jedem selbst. Was soll daran schützenswert sein? --Alchemist-hp (Diskussion) 20:52, 19. Jul. 2015 (CEST)
- Ein GUI zu designen funktioniert nunmal etwas anders als eine Broschüre zu layouten, die dann auf alle Ewigkeit genauso aussieht und nicht anders. Um mal aus der Praxis zu plaudern, ist es sogar deutlich anspruchsvoller eine dynamische Oberfläche zu gestalten, die vom gestalterisch unbedarften Nutzer nach ihren Vorlieben angepasst werden kann und trotzdem nicht sch***e aussieht. Konkret: Das, was mal Metro hies, gilt im Desktopbereich nicht umsonst als die größte GUI-Innovation seit langem.
- Der Illusion, dass Du als Nutzer allein das Aussehen Deines Desktops bestimmst, solltest Du Dich jedenfalls nicht hingeben ;) // Martin K. (Diskussion) 22:36, 19. Jul. 2015 (CEST)
Abmahnung / Urheber-Nennung / Wikipedia gibt schlechtes Beispiel
Zur gefälligen Kenntnis, da hier vielleicht nicht jeder Wikimedia-l mitliest.
Dort wurde heute in einem neuen Diskussionsstrang[6] – anhand einer aktuellen Abmahnung einer dt. Website durch einen :de-Benutzer/Fotografen – kritisiert, dass Wikipedia hinsichtlich der Urheber/Lizenz-Nennung bei CC-BY-lizenzierten Bildern mit schlechtem Beispiel vorangeht. Die betroffene Website wurde lt. eigener Angabe[7] für genau die Praxis des Bildquellennachweises abgemahnt, die bei Wikipedia allgemeiner Standard ist; man hatte als Quelle "Wikipedia" genannt und ein Link auf das Originalbild gesetzt. Im Mailingslistenbeitrag wird diese Praxis infragegestellt bzw. deren Diskussion angeregt.[8] Wäre eine Grundsatzdiskussion hierzu sinnvoll?
(Nebenbei: Auf Wikipedia:Café wird der Fall zwar auch schon diskutiert, aber nur der Aspekt Abmahnung. Das Verhalten des abmahnenden Benutzers war bereits 2013 Gegenstand einer längeren Diskussion.[9])
--Túrelio (Diskussion) 21:15, 20. Jul. 2015 (CEST)
- M.E. erfüllt die „Namensnennung“ in Wikipedia nie und nimmer die Anforderungen der CC-Lizenzen. Standardmäßig gibt es ja noch nicht einmal einen Hinweis darauf, dass man Bilder in Artikeln anklicken muss, um den Namen zu erhalten (diesen Notbehelf habe bloß ich mal hier lokal irgendwann in die Fußzeile geschrieben). Anders als bei denjenigen, die Texte beitragen und deren Anerkennungsrecht die Wikimedia Foundation über die Nutzungsbedingungen ihnen in beinahe vollem Umfang abspenstig macht, ist mir zudem kein Passus der Nutzungsbedingungen bekannt, der im Fall von Bildinhalten auf eine Lizenz an die Wikimedia Foundation hinausliefe, welche hinsichtlich der Namensnennung hinter den Anforderungen der CC-Lizenz zurückbleibt. Mithin ist für mich einigermaßen rätselhaft, warum sich die Rechtsabteilung der Wikimedia Foundation so sicher – diesen Eindruck habe ich auch in persönlichen Gesprächen/Schriftwechseln gewonnen – in ihrer m.E. viel zu lockeren Auslegung des Namensnennungserfordernisses in den CC-Lizenzen ist. In der CC-BY-SA/3.0/de heißt es dazu etwa, die Namensnennung könne „in jeder angemessenen Form gemacht werden“. Was soll das denn bitte heißen? In Deutschland gilt immer noch der Grundsatz, dass das Nutzungsrecht dazu tendiert, weitestmöglich beim Lizenzgeber zu verbleiben; eine „angemessene“ Form der Namensnennung ist mithin einfach eine Form der Namensnennung, wie sie sich das Urheberrechtsgesetz (im Rahmen von § 13 UrhG) vorstellt. Dass „jede angemessene“ Form akzeptabel ist, heißt dann eben bloß, dass keine weitergehenden Anforderungen – etwa an die Positionierung der Angabe (über, unter, neben dem Bild) – gestellt werden; man kann doch nicht einfach so die weitestmögliche Auslegung heranziehen. Auch das hier gerade jüngst diskutierte Urteil des LG München (LG München I, Urt. v. 17.12.2014, 37 O 8778/14, juris) begründet ja etwa die Unzulässigkeit von Mouse-over-Nennungen unter anderem damit, dass dadurch „nicht sichergestellt [sei], dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt“: „Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist […] nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt.“ (Eigene Hervorhebung.) — Pajz (Kontakt) 22:05, 20. Jul. 2015 (CEST)
- Das sehe ich ganz pragmatisch, denn die ganze Wikipedia ist als CC BY-SA lizenziert. Also wenn jemand die Foto ohne den Hinweise bei Commons verwendet, was schon allein durch das kleine Format unwahrscheinlich ist, begeht er trotzdem eine URV wenn ernicht CC BY-SA 3.0 oder GNU dazuschreibt, wie es Wikipedia als ganzes vorgibt. Damit wäre er auf alle Fälle auf der sicheren Seite. Viel wichtiger wäre, wenn man endlich auf dem Baustein cc by-sa korrekt die Abkürzung draufen schreiben würde, denn das ist den meisten Weiterverwendern unklar. --K@rl 09:29, 21. Jul. 2015 (CEST)
- Mir scheint, du hast die eigentliche Frage/Problemstellung verpasst. Es geht darum, dass die auf :de und anderen Wikipedien praktizierte Bildnutzung die Lizenzbedingungen der CC-BY-Lizenz offenbar verletzt und zudem externe Nachnutzer dazu verleitet sich an diesem schlechten Beispiel zu orientieren, was für diese dann sehr teuer werden kann. Wir nehmen diese prekäre Situation seit Jahren hin, obwohl wir sie ändern könnten. --Túrelio (Diskussion) 10:51, 21. Jul. 2015 (CEST)
- <quetsch>Sorry, dann hast meine Antwort nicht verstanden, denn genau darauf bezieht sie sich. --K@rl 12:15, 23. Jul. 2015 (CEST)
- Mir scheint, du hast die eigentliche Frage/Problemstellung verpasst. Es geht darum, dass die auf :de und anderen Wikipedien praktizierte Bildnutzung die Lizenzbedingungen der CC-BY-Lizenz offenbar verletzt und zudem externe Nachnutzer dazu verleitet sich an diesem schlechten Beispiel zu orientieren, was für diese dann sehr teuer werden kann. Wir nehmen diese prekäre Situation seit Jahren hin, obwohl wir sie ändern könnten. --Túrelio (Diskussion) 10:51, 21. Jul. 2015 (CEST)
- Wenn das so stimmt (die verlinkte Seite ist nicht mehr zugänglich), dann hat dieser Sitebetreiber die Bilder eben nicht so genutzt wie wir. Nach unserer Interpretation der Lizenz sind die Bilder im Artikel nur Vorschaubilder, das eigentliche Bild (mit den lizenzkonformen Angaben) liegt auf Commons oder im einzelnen Projekt. Beides liegt aber beim selben Betreiber, im selben Rechenzentrum auf benachbarten Servern. Wenn ein Dritter neben dem Vorschaubild nur auf unsere Kopie des ganzen Bildes auf unseren Servern verlinkt, hat er eben keine Hoheit über diese Daten und kann nicht sicherstellen, dass die Kopie und die von der Lizenz geforderten Informationen dort zugänglich sind. Ich kann mit gutem Gewissen begründen, warum unsere Praxis der Lizenz entspricht. Ob die andere Praxis gegen die Lizenz verstößt, kann man diskutieren. Und ich könnte beide Seiten vertretbar finden. Grüße --h-stt !? 18:41, 22. Jul. 2015 (CEST)
- Als Nichtjurist möchte ich deine Deutung nicht kritisieren, aber dass wir die Bilder im Artikel, wo sie angezeigt werden, nicht wirklich nutzen, scheint mir doch etwas weit hergeholt. Sie dienen dort ja eben zur Illustration der Artikel, was ich als Nutzung interpretieren würde. Auf Commons werden sie ja lediglich bereit gestellt, was man im weiteren Sinne natürlich auch als Nutzung werden könnte. --Túrelio (Diskussion) 21:25, 22. Jul. 2015 (CEST)
- Ich seh da auch als problematisch, dass auf de: bei keinem Bild der Urheber lesbar neben dem Bild steht. Das ist wirklich sehr schwer mit dem Urheberecht in einklag zu bringen. Und auch mit den CC Lizenzen. Wo ausdrüchlich eine „angemessene Urheber- und Rechteangaben machen“ steht. In dem wir das nicht direkt beim eingebundenen Bild machen, sind wir deswegen immer angreiffbar. Es mag zwar juritisch haltebar sein, das man die ganzen Infos eine Klick weit entfernt bereitstellt. Die Nennung neben dem Bild, ist immer die bessere Lössung. Weil dann eben Kopieren geht, ohne das die Infos weg sind. UDn würde auch zu viel weniger Missverstädissen bei Nachnutzung führen, weil der Urheber immer sichtbar genannt ist. Das sollte eben allen klar sein, dass ein „aus Wikipedia“ nicht reicht, weil schon in der Wikipedia neben dem Bild ein Urheber und Lizenz genannt wird.--Bobo11 (Diskussion) 10:57, 23. Jul. 2015 (CEST)
- Wie begründest du deine Auffassung, dass unsere Praxis urheberrechtlich bedenklich sein könnte? Ich verstehe ja, wie jemand die Lizenz interpretiert, um unsere Praxis kritisch zu sehen. Aber das UrhG? §13? Oder was? Und natürlich gibt es gute Gründe, warum wir die Namen nicht direkt am Bild haben wollen. Der wichtigste ist, dass Bilder bei uns eben wirklich sehr klein eingebunden werden (Vorschaubild) und ein Name ohnehin nicht lesbar daran dargestellt werden kann. Der zweite sind unsere Nicknames. Ein Münchner Kollege hat mal einen Wikipedia-Workshop für die Mitarbeiter einer Landtagsfraktion gemacht und dabei (OK, das Beispiel bezieht sich auf Text, nicht Bild, ist aber übertragbar) die Versionsgeschichte einer Biographie eines Abgeordneten aufgerufen, um diese zu erklären. Das Problem war, dass die erste Version dieses Artikels von Benutzer:Triebtäter angelegt worden war. Sowas in der Versionsgeschichte oder auf der Bildbeschreibungsseite zu finden ist das eine. Es direkt im Artikel am Foto zu sehen ist etwas anderes. Es gäbe noch mehr Gründe aber die sollten erstmal reichen. Grüße --h-stt !? 13:21, 23. Jul. 2015 (CEST)
- Ich seh da auch als problematisch, dass auf de: bei keinem Bild der Urheber lesbar neben dem Bild steht. Das ist wirklich sehr schwer mit dem Urheberecht in einklag zu bringen. Und auch mit den CC Lizenzen. Wo ausdrüchlich eine „angemessene Urheber- und Rechteangaben machen“ steht. In dem wir das nicht direkt beim eingebundenen Bild machen, sind wir deswegen immer angreiffbar. Es mag zwar juritisch haltebar sein, das man die ganzen Infos eine Klick weit entfernt bereitstellt. Die Nennung neben dem Bild, ist immer die bessere Lössung. Weil dann eben Kopieren geht, ohne das die Infos weg sind. UDn würde auch zu viel weniger Missverstädissen bei Nachnutzung führen, weil der Urheber immer sichtbar genannt ist. Das sollte eben allen klar sein, dass ein „aus Wikipedia“ nicht reicht, weil schon in der Wikipedia neben dem Bild ein Urheber und Lizenz genannt wird.--Bobo11 (Diskussion) 10:57, 23. Jul. 2015 (CEST)
- Als Nichtjurist möchte ich deine Deutung nicht kritisieren, aber dass wir die Bilder im Artikel, wo sie angezeigt werden, nicht wirklich nutzen, scheint mir doch etwas weit hergeholt. Sie dienen dort ja eben zur Illustration der Artikel, was ich als Nutzung interpretieren würde. Auf Commons werden sie ja lediglich bereit gestellt, was man im weiteren Sinne natürlich auch als Nutzung werden könnte. --Túrelio (Diskussion) 21:25, 22. Jul. 2015 (CEST)
- Das sehe ich ganz pragmatisch, denn die ganze Wikipedia ist als CC BY-SA lizenziert. Also wenn jemand die Foto ohne den Hinweise bei Commons verwendet, was schon allein durch das kleine Format unwahrscheinlich ist, begeht er trotzdem eine URV wenn ernicht CC BY-SA 3.0 oder GNU dazuschreibt, wie es Wikipedia als ganzes vorgibt. Damit wäre er auf alle Fälle auf der sicheren Seite. Viel wichtiger wäre, wenn man endlich auf dem Baustein cc by-sa korrekt die Abkürzung draufen schreiben würde, denn das ist den meisten Weiterverwendern unklar. --K@rl 09:29, 21. Jul. 2015 (CEST)
Hinweis CC0
Ich versteh nicht ganz, wieso bei CC0 bei Weiterverwendung kein Hinweis auf die Lizenz gegeben muss. Damit schränkt doch der Weiterverwender die Lizenz so ein, dass es nicht mehr weiterverwendet werden kann. Bei PD ist es ähnlich oder versteh ich da was falsch? --danke K@rl 09:22, 21. Jul. 2015 (CEST)
- @Karl Gruber: Genau deshalb ist es aus Sicht der freien Lizenzen ja auch Blödsinn, CC0 zu verwenden. Diese Lizenz räumt zwar die größtmögliche Freiheit ein (quasi gemeinfrei = keine Verpflichtungen), stellt aber deshalb gerade nicht sicher, dass diejenigen, die ein Bild im Rahmen dieser Freiheiten nutzen, dass auch ihrerseits für mögliche Nachnutzer kenntlich machen. Bei gemeinfreien Werken ist das natürlich auch nicht nötig, aber da die meistens eh aus Altersgründen gemeinfrei wurden, sieht man ihnen dieses Alter i.d.R. auch an.
- Wer also wirklich sicher sein will, dass seine Inhalte dauerhaft unter freier Lizenz verfügbar sind, sollte daher eine Copyleft-Lizenz wählen (also z.B. CC-BY-SA), die nicht nur eine Kennzeichnungspflicht enthält, sondern Nachnutzer auch verpflichtet, Werke die auf einem CC-BY-SA Werk basieren ebenfalls unter eine freie Lizenz zu stellen. // Martin K. (Diskussion) 09:32, 21. Jul. 2015 (CEST)
- es wäre also theoretisch möglich, dass der Nachnutzer es unter seine eigene Lizenz stellt, denn eine Urheberanmaßung gibt es bei CC0 auch nicht. --K@rl 10:37, 21. Jul. 2015 (CEST)
- Ich vermute das würde dennoch das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen, denn an der Urheberschaft ändert sich auch durch die freieste Lizenz nichts. --Túrelio (Diskussion) 10:54, 21. Jul. 2015 (CEST)
- Wobei jedoch realtiv geringe Bearbeitungen ausreichen würden, dass ganze zu einem neuen, abgleiteten Werk werden zu lassen. Und dieses könnte der Bearbeiter dank CC0 dann egal wie auch unter seinem Namen veröffentlichen. // Martin K. (Diskussion) 09:14, 22. Jul. 2015 (CEST)
- Ich vermute das würde dennoch das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen, denn an der Urheberschaft ändert sich auch durch die freieste Lizenz nichts. --Túrelio (Diskussion) 10:54, 21. Jul. 2015 (CEST)
- es wäre also theoretisch möglich, dass der Nachnutzer es unter seine eigene Lizenz stellt, denn eine Urheberanmaßung gibt es bei CC0 auch nicht. --K@rl 10:37, 21. Jul. 2015 (CEST)
- CC0 unterläuft die Idee freier Lizenzen, sich selbst zu verbreiten. Diese fehlende Viralität wäre eigentlich schon ein Grund, diesen Mist zu verbieten. Aber die Freibierfraktion liebt das ja...--Pölkkyposkisolisti 05:08, 22. Jul. 2015 (CEST)
- +1 --K@rl 08:29, 22. Jul. 2015 (CEST)
- Blödsinn. Selbst die FSF, als Hauptpropagandist für Copyleft akzeptiert Freie Lizenzen ohne Copyleft, wenn sie auch starke freie Lizenzen bevorzugen. Wenn man aber zu den anderen großen Open-Source-Familien schaut gibt es einige Verfechter der schwachen freien Lizenzen ohne Copyleft, etwa die Apache Software Foundation oder die BSD-Familie. Benedictus Levita (Diskussion) 09:10, 22. Jul. 2015 (CEST) PS: Es ist übrigens eines der Kernrechte des Urheberpersönlichkeitsrecht, selber zu bestimmen, wie man als Urheber gewürdigt werden will: insbesondere auch zu entscheiden, ob eine Urheberkennung zu erfolgen hat: § 13 Anerkennung der Urheberschaft: Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob' das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
- Trotzdem muss nach meinem Verständnis der Urheber auch bei CC0 nicht hinnehmen, wenn jemanden anderes fäschlicher Weise vorgibt, Urheber des betreffenden Werkes zu sein. Das ist nämlich unabhängig davon ob der wahre Urheber qua Lizenz auf seine Nennung verzichtet eine Schutzrechtsberühmung. Anders sieht das wie gesagt aus, wenn dieser eine Bearbeitung unter seinem Namen veröffentlicht, die ihrerseits Werkcharacter erreicht. // Martin K. (Diskussion) 19:01, 22. Jul. 2015 (CEST)
- Es gibt keinen Grund, warum wir dieses lizenzlose Etwas, was sich CC0 nennt, forcieren sollten. Eine Lizenz ist es nämlich nicht. Es verbreiitet sich nicht, es tut nichts für die Verbreitung der Freien Lizenzen. Es schadet nur. Es stiftet Unruhe und Unsicherheit. Es provoziert Schutzrechtsberühmungen. Der Freibiermist gehört verboten, da das dem Grundgedanken der Wikipedia, freie Inhalte zu verbreiten, diametral widerspricht, das Zeug tut genau das Gegenteil. --Pölkkyposkisolisti 19:36, 22. Jul. 2015 (CEST)
- Du verwechselst da etwas, der "Freibiermist" ist Beerware ;-) - es gibt dafür auch ein Template auf Commons, commons:Template:Beerware, und immerhin gut 300 Bilder mit dieser Lizenz... Gestumblindi 21:10, 22. Jul. 2015 (CEST)
- Es gibt keinen Grund, warum wir dieses lizenzlose Etwas, was sich CC0 nennt, forcieren sollten. Eine Lizenz ist es nämlich nicht. Es verbreiitet sich nicht, es tut nichts für die Verbreitung der Freien Lizenzen. Es schadet nur. Es stiftet Unruhe und Unsicherheit. Es provoziert Schutzrechtsberühmungen. Der Freibiermist gehört verboten, da das dem Grundgedanken der Wikipedia, freie Inhalte zu verbreiten, diametral widerspricht, das Zeug tut genau das Gegenteil. --Pölkkyposkisolisti 19:36, 22. Jul. 2015 (CEST)
- Trotzdem muss nach meinem Verständnis der Urheber auch bei CC0 nicht hinnehmen, wenn jemanden anderes fäschlicher Weise vorgibt, Urheber des betreffenden Werkes zu sein. Das ist nämlich unabhängig davon ob der wahre Urheber qua Lizenz auf seine Nennung verzichtet eine Schutzrechtsberühmung. Anders sieht das wie gesagt aus, wenn dieser eine Bearbeitung unter seinem Namen veröffentlicht, die ihrerseits Werkcharacter erreicht. // Martin K. (Diskussion) 19:01, 22. Jul. 2015 (CEST)
- CC0 unterläuft die Idee freier Lizenzen, sich selbst zu verbreiten. Diese fehlende Viralität wäre eigentlich schon ein Grund, diesen Mist zu verbieten. Aber die Freibierfraktion liebt das ja...--Pölkkyposkisolisti 05:08, 22. Jul. 2015 (CEST)
- Ich sehe das ähnlich, allerdings nicht auf Grundlage eines Pauschalverweises auf eine „Schutzrechtsberühmung“, die dem Urheberrecht so fremd ist und insofern keinen besonderen Bedeutungsinhalt trägt, sondern weil man auf solche ureigenen Persönlichkeitsrechte doch nicht einfach so völlig kontextfrei für alle Ewigkeit verzichten kann. Das gilt auch für Bearbeitungen; ein Bearbeiterurheberrecht ist halt ein Bearbeiterurheberrecht und sein Erwerb kann nicht dazu führen, dass die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers am Grundlagenwerk plötzlich in größerem Maße verschwinden als wenn keine Bearbeitung stattgefunden hätte. (Eine Bearbeitung ist eben nicht „gänzlich neu“. Wenn sie gänzlich neu ist, ist es eine freie Benutzung, und dafür braucht es schon gar keine Lizenz.) Die Fehlzuschreibung ist ein besonders schwerer Eingriff in § 13 UrhG (vgl. Spieker in GRUR 2006, 118 – Die fehlerhafte Urheberbenennung: Falschbenennung des Urhebers als besonders schwerwiegender Fall). Wenn irgendwas beim Urheber verbleibt, dann ja wohl der Abwehranspruch gegen so etwas. Dies findet Rückhalt auch in der amtlichen Begründung von § 13 UrhG, die ausführt: „Dem Urheber steht es somit frei, auf die Namensangabe wirksam zu verzichten; tut er dies, so bleibt ihm als unveräußerliches Persönlichkeitsrecht nach Satz 1 lediglich vorbehalten, einem Bestreiten seiner Urheberschaft oder einer fremden Urheberschaftsanmaßung entgegenzutreten.“ (Die Literatur hat sich übrigens von der Aussage „Dem Urheber steht es somit frei, auf die Namensangabe wirksam zu verzichten“ längst völlig losgelöst; siehe etwa Dreier/Schulze/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 13 Rn. 25: „Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist in seinem Kern unverzichtbar. Es steht dem Urheber jedoch frei, sein Recht, im Einzelfall genannt zu werden, geltend zu machen. Hierauf kann er verzichten […] Diesen Verzicht muss er aber nicht auf Dauer hinnehmen […] An eine einschränkende Vereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Hamm ZUM-RD 2008, 8, 15 – Copyrightvermerk, zur Urheberbezeichnung bei der Softwarelizenz). Eine AGB-Klausel, wonach dem Urheber bei fehlendem Urhebervermerk keine gesonderten Ansprüche zustehen, ist unwirksam (vgl LG Berlin ZUM-RD 2008, 18, 20, AGB Zeitungen/Zeitschriften, nrk). Die Vereinbarung muss eine konkrete Nutzung betreffen. Ein genereller Verzicht ist unwirksam (LG Hamburg ZUM 2010, 541, 544).“, womit sich die auch so schon drängende Frage nach der Wirksamkeit zentraler Passagen der CC0-Lizenz in noch stärkerem Maße stellt.) // Zur Ausgangsfrage: Na ja, technisch gesehen ist es ja keine „Einschränkung“, denn die Nutzung ohne gesonderten Lizenzhinweis tangiert ja nicht die Lizenzierung des zugrunde liegenden Werkes, und im Fall der Wikimedia-Projekte steht das zugrunde liegende Werk ja auch noch an seinem Quellort zur Verfügung, sodass man die Position vertreten könnte, dass aus Sicht der potenziellen Nutzergemeinde die Ausgangslage identisch bleibt. Nicht möglich ist auch, dass „der Nachnutzer es [d.i. das Bild] unter seine eigene Lizenz stellt“. Denn er kann nur Nutzungsrechte einräumen, wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht innehat; hiefür gibt es in der CC0-Lizenz aber keinen Anhaltspunkt, außerdem würde die Konstruktion teilweise auch in sich zusammenbrechen, wenn es anders wäre. Das Nutzungsrecht, das ein (lizenztreuer) Lizenznehmer einr CC0-Lizenz erlangt, ist vielmehr einfach i.S.v. § 31 Abs. 2 UrhG, und deshalb kann er weder selbst eine identische (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 31 Rn. 55: „hM“), geschweige denn eine andere Lizenz einräumen. — Pajz (Kontakt) 22:02, 22. Jul. 2015 (CEST)
- @Martin Kraft: Du schreibst: Trotzdem muss nach meinem Verständnis der Urheber auch bei CC0 nicht hinnehmen, wenn jemanden anderes fäschlicher Weise vorgibt - nur wenn ich bei CC0 keinen Urheber mehr hinschreiben muss, wie soll dass der andere wissen, von wem das ist - ich kann doch nicht im Nachhinein kommen: Ich bin der Urheber auch wenn ich alles abgegeben habe - das ist ja die Crux --K@rl 12:19, 23. Jul. 2015 (CEST)
- CC0 erteilt im Prinzip, wenn ich das recht sehe, ein uneingeschränktes einfaches Nutzungsrecht für jedermann ohne Urhebernennung. Dazu gehört aber nicht, dass man sich als Urheber des Werkes ausgeben darf, das ist ein anderes Thema. Dass Bilder ohne Angabe des Urhebers veröffentlicht werden, ist ja im übrigen nicht weiter ungewöhnlich. Gestumblindi 12:40, 23. Jul. 2015 (CEST)
- nach bk @Karl Gruber: Langsam: Das Urheberrecht kann man (zumindest in Deutschland) nicht abgeben (ja, es gibt ein paar exotische Ausnahmen, wie amtliche Werke, die aber die Regel nicht in Frage stellen). Das Urheberrecht ist unveräußerbar, bleibt bis zu dessen Tode an die natürliche Person des Urhebers gebunden und geht danach auf dessen Erben über. Das, was man (z.B. im Rahmen der CC-Lizenzen) an andere übertragen kann, sind bloß Nutzungsrechte. Und die ändern (egal wie weitreichend und bedingungslos sie sind) nichts daran, dass man nach wie vor der Urheber des betreffenden Werkes ist. Und natürlich kann der auch im Nachhinein kommen und klarstellen, dass er der Urheber ist.
- Auch exisitert das Urheberrecht unabhängig davon, ob am Werk eine Signatur oder Attribution angebracht ist oder nicht. Beim überwiegende Teil der im Netz verwendeten Bilder gibt es ja auch keine Urheberangabe. Das ändert aber nichts daran, dass man für deren Verwendung immer die Erlaubnis des zugehörigen Urhebers braucht (wie auch immer man den dann herausfindet). Die wesentliche Idee hinter Kennzeichnungspflicht in den CC-BY-Lizenzen ist, es potentiellen Nachnutzer dadurch einfacher zu machen, dass man ihnen offen sagt, wer der Urheber ist und wie sie das Werk weiternutzen dürfen. Und die Krux bei CC-0 ist, dass eine solche Attribution dort eben nicht nötig ist und sie sich daher (wenn nicht wie hier in der Wikipedia doch freiwillig eine Attribution angebracht wurde) durch nichts von anderen geschützen Bildern zu unterscheiden sind. // Martin K. (Diskussion) 12:59, 23. Jul. 2015 (CEST)
- Dann funkts aber nur, dann wenn ich verpflichtet bin Urheber und CC0 dazu schreibe - anders ist alles nach der ersten Verwendung theoretisch oder Gedankenübertragung ;-) --K@rl 13:33, 23. Jul. 2015 (CEST)
- PS aber dann ist es wie CC 3.0 auch ;-) --K@rl 13:34, 23. Jul. 2015 (CEST)
- Strenggenommen darfst Du es ja garnicht nutzen (oder nur mit einem erheblichen Risiko) wenn Du nicht irgendeine Version findest an der dran steht, dass das Bild unter CC-0 veröffentlich wurde. // Martin K. (Diskussion) 14:35, 23. Jul. 2015 (CEST)
- Okay, jezt habe ich eine Antwort von CC direkt bekommen, das ich hier gerne auch zur Klärung hereinstelle: Wenn Sie das nicht tun, führt das aber nicht zu einem Aufleben der Rechte des Autors (der hat ja verzichtet), sondern höchstens dazu, dass ein weiterer Nutzer in der Kette der Verwendungen nicht weiss, woran er ist. Von daher ist es diesem Nutzer gegenüber freundlich, wenn Sie wieder CC0 draufschreiben, aber verpflichtet sind Sie dazu nicht. --K@rl 17:12, 23. Jul. 2015 (CEST)
- Strenggenommen darfst Du es ja garnicht nutzen (oder nur mit einem erheblichen Risiko) wenn Du nicht irgendeine Version findest an der dran steht, dass das Bild unter CC-0 veröffentlich wurde. // Martin K. (Diskussion) 14:35, 23. Jul. 2015 (CEST)
Fotos aus historischen Zeitschriften
Bevor ich etwas falsch mache frage ich doch lieber mal die Experten. Bei meiner Recherche bin ich eher zufällig auf das Internetarchiv einer russischen Autozeitschrift gestoßen, welches bis in das Jahr 1928 zurückreicht. Die Bildqualität ist natürlich entsprechend nicht überwältigend, aber es sich jede Menge (wahrscheinlich hunderte) historisch-technisch interessante und wertvolle Fotos drin. Viele davon sind ohne Angabe des Fotografen veröffentlicht. Gelegentlich steht "Foto: Name" oder "Foto: Vom Autor" neben den Bildern, diese Bilder entfallen natürlich. Auch Zeichnungen, Diagramme, technische Skizzen ect. gibt es. Ein Autor des Textes ist fast immer angegeben, jedoch gibt es explizite Hinweise, wenn die Bilder vom Autor des Textes selbst stammen. Ein Bildquellenverzeichnis gibt es nicht. Meine Frage daher: Lässt sich bei den Ausgaben von vor 1943 PD-Russia-2008 anwenden? Insbesondere Punkt 2 müsste doch zutreffen? Ein entsprechender Link zu Seite des Onlinearchivs als Quelle müsste natürlich gesetzt werden. Was wäre als Genehmigung bei Commons das Passende (ich gehe davon aus, dass die Datein commonsfähig sein müssten)? Freundlichen Gruß und Danke für die Aufklärung, --Druschba 4 (Diskussion) 00:59, 22. Jul. 2015 (CEST)
- Nach den von dir gegebenen Informationen ist keine der fünf Varianten von commons:Template:PD-Russia sicher erfüllt: 1. The author of this work died before January 1, 1945, did not work during the Great Patriotic War and did not participate in it. - Dir sind die Urheber unbekannt, also (-). 2. This work was originally published anonymously or under a pseudonym before January 1, 1943 and the name of the author did not become known during 50 years after publication. - Du weißt weder, ob bei die Erstveröffentlichung anonym oder pseudonym erfolgte, noch, ob in den ersten 50 Jahren danach der Autor bekannt wurde. (-). 3. This work was originally published anonymously or under the pseudonym between January 1, 1943 and January 1, 1945, and the name of the author did not become known during 70 years after publication. - Du weißt weder, ob bei die Erstveröffentlichung anonym oder pseudonym erfolgte, noch, ob in den ersten 70 Jahren danach der Autor bekannt wurde. (-). 4. Corporate body copyright has expired since the last 70 years from the publication of the work, and if the work was not published, - from the date of its creation. This applied to a) non-amateur cinema or television film or television broadcast (or shots of them, including separate frames), which was first shown more than 70 years ago (before January 1, 1945). b) radio records (or their fragments), which was first broadcasted more than 70 years ago (before January 1, 1945). Falsche Werkkategorie (-). 5. The copyright to this product discontinued, as was part of the escheat of property (Art. 1151 of Civil Code). The product must also be in the public domain in the United States. - Gut, könnte sein, aber wer kennt sich schon im russischen Sachenrechtsbereinigungsrecht aus.
- Im Ergebnis, passen die Werke nicht unter commons:Template:PD-Russia, wenn nicht der Fotograf genannt wird und zu diesem Lebensdaten bekannt sind und vor 1941/44 enden [die Russen kennen eine Verlängerung für Helden des 2. Weltkrieges]. Benedictus Levita (Diskussion) 08:47, 22. Jul. 2015 (CEST)
- Hm, ich ahnte doch schon, dass das zu leicht wäre. Vielen Dank für die Aufklärung. Ich glaube nicht, dass irgendeine Chance steht mit vernünftigem Aufwand Lebensdaten der Fotografen zu ermitteln (so sie genannt werden). Es wird also darauf hinauslaufen es zu lassen :). Gruß, --Druschba 4 (Diskussion) 09:25, 22. Jul. 2015 (CEST)