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Eingriffsverwaltung

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Eingriffsverwaltung bezeichnet Handlungen der öffentlichen Verwaltung, die dem Bürger ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgeben und damit in sein Recht, nach seinem Belieben zu handeln oder nicht zu handeln, eingreifen.

Eingriffsverwaltung ist die klassische Handlungsform der Gefahrenabwehr.

Der Begriff wird in der Regel jedoch nicht zur Charakterisierung einer konkreten Handlung benutzt, sondern dazu, allgemein den "eingreifenden" Aspekt von Verwaltungshandeln zu bezeichnen oder zu betonen. Der Gegenbegriff dazu ist die Leistungsverwaltung (auch "darbietende Verwaltung" genannt).

Ein Beispiel: Ein Grundstückseigentümer wird verpflichtet, einen am Straßenrand auf seinem Grundstück stehenden Baum zu fällen, weil dieser nicht mehr standsicher ist und die Gefahr besteht, dass er in den öffentlichen Straßenraum stürzen könnte.