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Recht am eigenen Bild (Österreich)

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Das Recht am eigenen Bild in Österreich, hier auch speziell Bildnisschutz genannt, ist im § 78 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geregelt.

Regelung

Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes besagt: „Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“ Nach neuerer Rechtssprechung[1] kann aber auch schon alleine die Herstellung eines Bildnisses ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sein.[2]

Das Bildnisrecht ist eine Ausprägung des im § 16 ABGB normierten Persönlichkeitsrechts[3] und wird durch die – analog anzuwendende – Bestimmung über das Namensrecht nach § 43 ABGB ergänzt:

„Der Bildnisschutz ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB. § 78 UrhG schützt ideelle und materielle Interessen; letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind.“

OGH 2007[3]

Zu beachten ist dabei, dass es grundsätzlich weder verboten ist, ein Bild einer Person ohne deren Zustimmung zu schaffen, noch es zu verbreiten oder zu veröffentlichen. Strafrechtlicher Schutz Minderjähriger findet sich allerdings im § 207a öStGB. Ausserdem gelten auch der verfassungsrechtlich verankerte allgemeine Schutz der Privatsphäre, wie auch datenschutzrechtliche Bestimmungen.[4]

Weiters ist der Begriff Bildnis umfassend auszulegen, er umfasst Fotos wie auch Gemälde oder Karrikaturen:[5] „Ein Bildnis liegt dann vor, wenn die Darstellung dazu bestimmt und geeignet ist, eine Person in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung dem Beschauer vor Augen zu führen und das Aussehen im Bild wiederzugeben, wobei es in der Regel die Gesichtszüge sind, die einen Menschen von seinen Mitmenschen unterscheiden und für den Betrachter erkennbar machen.“[6]

Nur bei (befürchteter) Verletzung schutzwürdiger Interessen hat die abgebildete Person zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung (§ 81 UrhG), Beseitigung (§ 82 UrhG), Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG) und eventuell Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns (§ 87 UrhG) gegen den Veröffentlichenden. Im Falle der Bildbestreitung oder -anmaßung besteht ebenso ein Rechtsanspruch auf Unterlassung, wenn beispielsweise ein Personenbild mit einem anderen Namen betitelt wird (Bildanmaßung). Die aus dem Bildnisschutzrecht erwachsenden Ansprüche können durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Verletzt sind schutzwürdige Interessen nach § 78 UrhG z.B. bei Eindringen in die Privatsphäre, oder bei herabwürdigender Darstellung der Person (z.B. Nacktfotos), sei es auch nur im Zusammenhang mit dem dazugehörigen Text. Es besteht eine differenzierte Judikatur darüber, wann schutzwürdige Interessen verletzt sind und wann nicht. Danach soll der Abgebildete davor geschützt werden, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (3 Ob 443/55 = SZ 28/205).[2] Werden Bilder unautorisiert für Werbung verwendet, verstößt dies gegen berechtigte Interessen des § 78 UrhG (4 Ob 100/94).

Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer Rechtsprechungswende im Jahr 2013[7] dem deutschen BGH angeschlossen. Danach sind Fotoaufnahmen, auf dem der Abgebildete deutlich zu identifizieren ist, in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig.[1] Das Höchstgericht lehnte sich einer Rechtsprechungslinie des BGH (BGH NJW 1995, 1955) an, der bereits 1995 ausgesprochen hat, dass die ungenehmigte Herstellung von Bildnissen einer Person grundsätzlich auch ohne Verbreitungsabsicht unzulässig ist.

Siehe auch

Literatur

  • Katrin Neukamm: Bildnisschutz in Europa. Zugleich ein Beitrag zur Bedeutung der Verfassungsüberlieferungen der EU-Mitgliedstaaten und der EMRK für die Auslegung der Unionsgrundrechte. Duncker & Humblot, Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12587-6 (zugl. Dissertation, Universität Münster 2006/2007).

Einzelnachweise

  1. a b Oberster Gerichtshof: OGH vom 27. Februar 2013, 6 Ob 256/12h
  2. a b Johannes Öhlböck: Recht am eigenen Bild. Übersichtsseite zum Recht am eigenen Bild auf raoe.at, abgerufen am 28. Juli 2014 und 18. Juli 2015.
  3. a b Oberster Gerichtshof: OGH vom 7. November 2007, 6Ob57/06k; 4Ob51/12x; 6Ob256/12h; 3Ob197/13m; 4Ob203/13a
  4. Vergl. Clemens Thiele: Unbefugte Bildaufnahme und ihre Verbreitung im Internet - Braucht Österreich einen eigenen Paparazzi-Paragraphen? in RZ 1/2007, S. 2–17 (Artikel, pdf, auf eurolawyer.at).
  5. Bildnisschutz. Auf Rechtsprobleme.at, abgerufen am 18. Juli 2015.
  6. Gerstenberg, in Schricker: Urheberrecht Kommentar, Rn 4 zu § 22 KUG/§ 60 UrhG; zitiert nach Bildnisschutz. Auf Rechtsprobleme.at.
  7. Rechtsprechungswende in Österreich 2013. Auf Rechtsfreund.at, 9. April 2013, abgerufen am 28. Juli 2014.