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Lohnsteuerklasse

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Bei Arbeitnehmern richtet sich der Lohnsteuerabzug sowie der Abzug von Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen. Soweit ein Arbeitgeber keine maschinelle Lohnabrechnung einsetzt, wird die Lohnsteuer anhand der im Fachbuchhandel erhältlichen Lohnsteuertabelle ermittelt. In der Lohnsteuertabelle ist für jede Lohnsteuerklasse und Lohnstufe die Lohnsteuer ausgewiesen, die der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung vom Arbeitslohn einzubehalten hat. Ein auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter Freibetrag wird vorher vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen. Die endgültige Steuerschuld wird aber erst nach Ablauf eines Kalenderjahres durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Zu viel gezahlte "Lohnsteuer" wird zurückgezahlt; ist die festgesetzte Einkommensteuer höher, wird eine Nachzahlung fällig.

Lohnsteuerklasse I

Die Steuerklasse I (ggf. mit Zahl der Kinderfreibeträge) ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die den Familienstand ledig oder verheiratet, verwitwet oder geschieden haben und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder Steuerklasse IV nicht erfüllt sind.

Lohnsteuerklasse II

Die Steuerklasse II ist bei Arbeitnehmern einzutragen, bei denen grundsätzlich die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen, denen aber der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.

Lohnsteuerklasse III

Die Steuerklasse III ist bei Arbeitnehmern einzutragen,

  • die verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht ist.
  • die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist.

Lohnsteuerklasse IV

Die Steuerklasse IV ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Das gilt nicht, wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben wurde.

Lohnsteuerklasse V

Auf den Lohnsteuerkarten von Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, ist in der Regel die Steuerklasse IV zu bescheinigen. Für einen Ehegatten ist aber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V auszustellen (§ 38 b Nr. 5 EStG), sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen.

Lohnsteuerklasse VI

Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt.

Freibeträge

Die Lohnsteuerklassen unterscheiden sich voneinander durch unterschiedlich hohe Freibeträge (in EUR):

Steuerklasse I II III IV V VI
Grundfreibetrag 7664 7664 15328 7664 nein nein
Arbeitnehmerpauschbetrag 920 920 920 920 920 nein
Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 72 36 nein nein
Vorsorgepauschale xxx xxx xxx xxx nein nein
Alleinerziehendenentlastung nein 1308 nein nein nein nein
Kinderfreibetrag je Kind 5808 5808 5808 2904 nein nein

Die Vorsorgepauschale ist bruttolohnabhängig, daher kann kein allgemein gültiger Betrag ausgewiesen werden.