Lohnsteuerklasse
Bei Arbeitnehmern richtet sich der Lohnsteuerabzug sowie der Abzug von Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen. Soweit ein Arbeitgeber keine maschinelle Lohnabrechnung einsetzt, wird die Lohnsteuer anhand der im Fachbuchhandel erhältlichen Lohnsteuertabelle ermittelt. In der Lohnsteuertabelle ist für jede Lohnsteuerklasse und Lohnstufe die Lohnsteuer ausgewiesen, die der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung vom Arbeitslohn einzubehalten hat. Ein auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter Freibetrag wird vorher vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen. Die endgültige Steuerschuld wird aber erst nach Ablauf eines Kalenderjahres durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Zu viel gezahlte "Lohnsteuer" wird zurückgezahlt; ist die festgesetzte Einkommensteuer höher, wird eine Nachzahlung fällig.
Lohnsteuerklasse I
Die Steuerklasse I (ggf. mit Zahl der Kinderfreibeträge) ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die den Familienstand ledig oder verheiratet, verwitwet oder geschieden haben und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder Steuerklasse IV nicht erfüllt sind.
Lohnsteuerklasse II
Die Steuerklasse II ist bei Arbeitnehmern einzutragen, bei denen grundsätzlich die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen, denen aber der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
Lohnsteuerklasse III
Die Steuerklasse III ist bei Arbeitnehmern einzutragen,
- die verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht ist.
- die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist.
Lohnsteuerklasse IV
Die Steuerklasse IV ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Das gilt nicht, wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben wurde.
Lohnsteuerklasse V
Auf den Lohnsteuerkarten von Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, ist in der Regel die Steuerklasse IV zu bescheinigen. Für einen Ehegatten ist aber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V auszustellen (§ 38 b Nr. 5 EStG), sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen.
Lohnsteuerklasse VI
Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt.
Freibeträge
Die Lohnsteuerklassen unterscheiden sich voneinander durch unterschiedlich hohe Freibeträge (in EUR):
Steuerklasse | I | II | III | IV | V | VI |
---|---|---|---|---|---|---|
Grundfreibetrag | 7664 | 7664 | 15328 | 7664 | nein | nein |
Arbeitnehmerpauschbetrag | 920 | 920 | 920 | 920 | 920 | nein |
Sonderausgabenpauschbetrag | 36 | 36 | 72 | 36 | nein | nein |
Vorsorgepauschale | xxx | xxx | xxx | xxx | nein | nein |
Alleinerziehendenentlastung | nein | 1308 | nein | nein | nein | nein |
Kinderfreibetrag je Kind | 5808 | 5808 | 5808 | 2904 | nein | nein |
Die Vorsorgepauschale ist bruttolohnabhängig, daher kann kein allgemein gültiger Betrag ausgewiesen werden.