Regulierter Markt
Der regulierte Markt (auch EU-regulierter Markt) ist ein organisierter Markt sowie ein gesetzlich geregeltes Börsensegment, dessen Zulassungsvoraussetzungen und Folgepflichten entgegen dem börsenregulierten Freiverkehr gesetzlich geregelt sind.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung zum regulierten Markt sind im Börsengesetz, in der Börsenzulassungsverordnung, im Wertpapierprospektgesetz und in der Börsenordnung geregelt, es handelt sich um ein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren.
Geschichte
Deutschland
Das erste deutsche Börsengesetz trat im Jahre 1896 in Kraft.
Der regulierte Markt entstand am 1. November 2007 aufgrund des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes durch die Fusion von geregeltem Markt und amtlichem Markt. Alle Wertpapiere, die vor dem 1. November 2007 einem der beiden fusionierten Segmente angehörten, wurden automatisch in den regulierten Markt aufgenommen.
Vereinigtes Königreich
Seit Gründung der Royal Exchange (London) gab es immer wieder Versuche, den Börsenmarkt zu regulieren. Im Jahre 1697 setzte das englische Parlament die zulässige Zahl von Börsenbrokern auf 100 fest. Verstöße wurden mit empfindlichen Strafen geahndet. Doch gab es auch einen außerbörslichen Handel. 1801 wurde der Subscription room geschaffen, um dem regulierten Markt ein eigenes Gebäude zu geben. Doch diese Einrichtung wurde nicht von allen Börsenhändlern begrüßt.
Zulassung und Folgepflichten
Die mit der Zulassung zum regulierten Markt in Deutschland verbundenen Pflichten entsprechen denen des früheren amtlichen Marktes, sind also strenger als die des früheren geregelten Marktes.
Kriterien bei der Erstemission:[1]
- Das Unternehmen muss mindestens seit drei Jahren existieren
- Der voraussichtliche Kurswert oder (falls dieser nicht geschätzt werden kann) das Eigenkapital des Unternehmens muss mindestens € 1,25 Mio. betragen
- Das Unternehmen musste mindestens 10.000 Aktien emittieren
- Streubesitzanteil von mindestens 25 Prozent (§ 9 I BörsZulV)
- Das Unternehmen musste einen Zulassungsprospekt mit Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung für mindestens drei Jahre vorlegen können
Folgepflichten für den Emittenten:
- Veröffentlichung eines Jahresabschlusses
- Veröffentlichung eines Zwischenberichts für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres
- Ad-hoc-Publizität (§ 15 WpHG)
- Mitteilungspflicht (§ 21 WpHG)
Siehe auch
- General Standard und Prime Standard, zwei auf dem regulierten Markt aufbauende Marktsegmente der Deutschen Börse AG
- Der Freiverkehr ist das gesetzlich nicht geregelte Gegenstück zum geregelten Markt.