Gewohnheitsverbrechergesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung |
Kurztitel: | Gewohnheitsverbrechergesetz |
Art: | Reichsgesetz |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Erlassen am: | 24. November 1933 (RGBl. I S. 995) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1934 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Als Gewohnheitsverbrechergesetz wird das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung” vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 995) bezeichnet.
Das zur Zeit der NS-Herrschaft erlassene Gewohnheitsverbrechergesetz beinhaltet eine umfangreiche Bearbeitung des Reichsstrafgesetzbuches mit der Einführung und Neufassung verschiedener Paragraphen. Begleitet wurde es von einem Ausführungsgesetz (RGBl. I S. 1000), mit dem zahlreiche, durch das Gewohnheitsverbrechergesetz erforderlich gewordene Änderungen anderer Gesetze vorgenommen wurden. Die von beiden Artikelgesetzen bewirkten Änderungen im Sinne der NS-Ideologie traten im Wesentlichen am 1. Januar 1934 in Kraft.
Geschichte
Das Gewohnheitsverbrechergesetz sah für gefährliche Gewohnheitsverbrecher eine Strafverschärfung und die obligatorische Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. Die Unterbringung war nicht befristet und hatte so lange fortzudauern, als der Schutz der öffentlichen Sicherheit es erforderte. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung wurde vom zuständigen Gericht im Abstand von drei Jahren überprüft.
Die Reformideen des Gewohnheitsverbrechergesetzes, welches teilweise auf Plänen aus der Zeit der Weimarer Republik basierte, die unter anderem schon die Sicherungsverwahrung vorsahen, wurden von den Nationalsozialisten erheblich verschärft und für rassenpolitische Ideen modifiziert.
Das Gesetz sah als Volstreckung auch eine Kastration bei Männern voraus.
Nach 1945 bestanden die durch das Gewohnheitsverbrechergesetz eingeführten Regelungen zunächst im Wesentlichen unverändert fort, insbesondere wurden sie nicht vom Alliierten Kontrollrat aufgehoben, wie viele andere Gesetze aus der Zeit des Nationalsozialismus. Im August 1953 wurden die auf das Gewohnheitsverbrechergesetz zurückgehenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung mit dem „Dritten Strafrechtsänderungsgesetz” vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) in das StGB aufgenommen. Durch das „Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG)” vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) wurden mit Wirkung zum 1. April 1970 die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung verschärft.
Die Kastration bei Erwachsenen und bei Minderjährigen Sexualstraftätern wurde im Jähre 1969 von der Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG) vom 15. August 1969 wieder aufgenommen.
Somit wurde durch das Gesetz in Deutschland ein zweispuriges Sanktionensystem eingeführt, das bis heute Bestand hat.
Siehe auch
Literatur
- Christian Müller: Das Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. November 1933. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 1997, ISBN 3-8305-0405-5.