Kosten der Unterkunft
Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist eine Sozialleistung in Deutschland, die als "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (offizielle ausführliche Bezeichnung des Arbeitslosengeldes II) in Deutschland zum 1. Januar 2005 die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe bei erwerbsfähigen Beziehern abgelöst hat. Die Einführung ist am 9. Juli 2004 vom Bundesrat abschließend beschlossen worden. Nach dem Grundsatz "Fördern und Fordern" soll der Hilfeempfänger bei der Arbeitssuche stärker unterstützt, zugleich aber auch zu verstärkten eigenen Bemühungen gezwungen werden.
Die derzeitige Abgrenzung, welcher Personenkreis tatsächlich als arbeitsfähig einer Erwerbstätigkeit zugeführt werden kann und welcher Personenkreis weiterhin als Sozialhilfeempfänger im Bestand der Kommunen verbleibt, führt dazu, dass einige bisherige Sozialhilfeempfänger jetzt als arbeitslos und erwerbsfähig gelten,- wenn sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Auch beispielsweise Drogenabhängige und teilweise Erwerbsgeminderte werden somit zu Empfängern von Arbeitslosengeld II und gleichzeitig mit Forderungen des Bemühens um eine Arbeit bzw. der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit konfrontiert.
Das bisherige Arbeitslosengeld besteht als Arbeitslosengeld I mit einer verkürzten Bezugsdauer von mindestens sechs (ab 12 Monaten Beitragszahlung innerhalb der verkürzten Rahmenfrist der letzten zwei Jahre) und maximal 18 Monaten (ab 36 Monaten Beitragszahlung und mindestens 55 Jahren Lebensalter) fort.
Leistungen
Das Arbeitslosengeld II richtet sich, anders als die vormalige Arbeitslosenhilfe, nicht nach dem letzten Nettolohn, sondern an der genau definierten Bedürftigkeit des Empfängers aus. Im Kern wurden die Regeln der bisherigen Sozialhilfe auf Arbeitslosenhilfeempfänger ausgedehnt. Auch die Höhe entspricht in etwa der früheren Sozialhilfe, jedoch mit stärkerer Pauschalierung bisher auf Antrag gezahlter einmaliger Leistungen (z. B. für Hausrat oder Bekleidung).
Regelleistung
Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts liegt für Alleinstehende oder Alleinerziehende bei 345 Euro (West) und 331 Euro (Ost). Partner erhalten jeweils 90 % dieser Regelleistung (311 Euro West/298 Euro Ost). Für Kinder gibt es pauschalierte Zuschläge: 207 Euro West (199 Euro Ost) für Kinder bis 14 Jahre, 276 Euro West (265 Euro Ost) für Kinder bis 18 Jahre. Alleinerziehende erhalten zusätzlich einen Mehrbedarfszuschlag von 138 Euro West (132 Euro Ost). Eine Angleichung der geringeren Sätze der Neuen Bundesländer an die höheren Bedarfssätze der alten Länder ist im Gespräch.
Um den Übergang vom teilweise deutlich höheren Arbeitslosengeld (I) anzufedern, wird im ersten Bezugsjahr von Arbeitslosengeld II die Differenz zu zwei Dritteln ausgeglichen. Höchstens beträgt der Zuschlag aber 160,- €, für Verheiratete bei 320,- € (§24 SGB II). Pro Kind erhöht sich der maximale Zuschlag um 60,- €. Im zweiten Jahr halbiert sich der Zuschlag und fällt im dritten Jahr weg.
Wohnen
Zusätzlich werden angemessene Wohnungs- und Heizkosten erstattet; als "angemessene Wohnungsgröße" gilt eine Fläche bis ca. 40 m² mit einer Warmmiete von ca. 300 EUR (eine Person), bis 50 m² (zwei Personen), für jedes weitere Familienmitglied werden 10 m² zugebilligt. Der Abschluss eines neuen Mietvertrags und der Umzug muss durch die Kommune genehmigt werden, dabei sollen unnötige Umzüge vermieden werden. Notwendige Mietkautionen können übernommen werden. Als Obergrenze für die Fläche eines Einfamilienhauses gelten ca. 130 m² Wohnfläche. Ob ein Haus verkauft werden muss, wird vom erzielbaren Verkaufspreis abhängig gemacht; die Behörden können jedoch fordern, dass abtrennbare Räume vermietet oder verkauft werden. Die Grenzen sind fließend und nicht im Gesetz festgelegt, woraus sich ein Ermessensspielraum der Behörden ergibt. Strom- und Warmwasserkosten muss der ALG-II-Empfänger selbst tragen. Bei absehbaren unregelmäßigen Mietzahlungen wird die Miete auf Antrag des Vermieters direkt an ihn überwiesen.
Leistungshöhe
Für Bezieher bisheriger Arbeitslosenhilfe bedeutet die Einführung des Arbeitslosengeldes II in manchen Fällen eine Senkung oder gar Streichung ihrer bisher bezogenen Leistungen, da das Einkommen und Vermögen von Familienangehörigen, insbesondere Ehepartnern oder Lebensgefährten, weit stärker berücksichtigt wird als bei der früheren Arbeitslosenhilfe. Nicht selten bekommt der frühere Arbeitslosenhilfeempfänger aufgrund seines erwerbstätigen Partners keinerlei Zahlungen mehr.
Für Sozialhilfeempfänger kann ALG2 hingegen durchaus zu finanziellen Verbesserungen führen, wenngleich die früheren Sonderzahlungen für Hausrat u.a. bis auf eine Erstausstattung, medizinisch notwendige aufwändige Ernährung und Babybedarf wegfallen. Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 17. Februar 2005 in einer Entscheidung ausgeführt, dass die Berücksichtigung eheähnlicher Gemeinschaften eine Benachteiligung Heterosexueller gegenüber Homosexueller und diese Regelung daher verfassungswidrig sei. Außerdem kritisierte das Gericht, dass die Arbeitsagenturen zusammen lebende Paare automatisch als eheähnliche Gemeinschaften einordnet, obwohl die gefestigte Rechtsprechung hierfür strenge Kriterien entwickelt hat.
Pkw und Altersvorsorge
Ein angemessener Pkw (Zeitwert bis 5.000 Euro) für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und ein Eigenheim angemessener Grösse bleiben unberücksichtigt. Sonstiges Vermögen über einen Grundfreibetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr hinaus (mindestens 4.100 Euro, maximal 13.000 Euro), zuzüglich 750 Euro pro Person muss aber erst verbraucht werden, bevor Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Lediglich für Hilfebezieher, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, gilt ein höherer Freibetrag von 520 Euro je vollendetes Lebensjahr.
Bei Vermögen, das der Altersvorsorge dient und bis dahin fest angelegt ist, ist ein weiterer Betrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei. Lebensversicherungen müssen ab einem Betrag von 13.000 Euro aufgelöst und verbraucht werden. Staatlich geförderte Altersvorsorgemodelle, wie z. B. die Riester-Rente sind anrechnungsfrei.
Vermittlung
Zusätzlich soll stärker als bisher die Vermittlung in Beschäftigung im Vordergrund stehen. Zu diesem Zweck werden so genannte "Fallmanager" (zur Betreuung besonders schwerer Fälle) und im Normalfall "Persönliche Ansprechpartner" (PAP) bei den Arbeitsagenturen bzw. Arbeitsgemeinschaften (aus Arbeitsagentur und jeweiliger Kommune gebildet) beschäftigt, die gemeinsam mit den Langzeitarbeitslosen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung Strategien für die Rückkehr in Erwerbsarbeit finden sollen. Zudem sollen verstärkt Tätigkeiten im gemeinnützigen kommunalen Bereich angeboten werden. Die Langzeitarbeitslosen erhalten bei diesen auch schon früher in der Sozialhilfe bekannten (aber selten eingesetzten!) "Arbeitsgelegenheiten" ein geringes anrechnungsfreies zusätzliches Entgelt (ein bis zwei Euro pro Stunde als "Mehraufwandsentschädigung").
Aktive Arbeitsmarktpolitik
Die früheren ABM-Stellen werden zugunsten der billigeren Arbeitsgelegenheiten (im Volksmund "1-Euro-Jobs") weitgehend eingestellt. Der 1-Euro-Job kann 6 bis längstens 9 Monate ausgeübt werden, 20 Stunden Schulungsinhalt sind dabei vorgeschrieben. Die Jobs dürfen keine besondere Qualifikation erfordern, müssen gemeinnützig und zusätzlich sein, um reguläre Arbeitsplätze nicht zu vernichten und Missbrauch vorzubeugen. Zur Hilfe bei Arbeitsaufnahme von einfachen (gering bezahlten) regulären Jobs bzw. Selbstständigkeit erhalten ALG2-Empfänger ein "Einstiegsgeld" als Zulage, mit der das Arbeitslosengeld II aufgestockt wird, so dass sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund 800 bis 1.000 Euro ergibt.
Anrechnungsfreier Nebenverdienst
Die Zuverdienstkonditionen (Nebeneinkommen) wurden gem. § 30 SGB II im Ergebnis verschlechtert, da Arbeitslosengeld-II-Bezieher nur noch 15 Prozent bis 400 Euro, 30 Prozent 401 bis 900 Euro und wieder 15 Prozent 901 bis 1.500 Euro des Zuverdienstes anrechnungsfrei behalten dürfen. Dabei wird in der Praxis eine anrechnungsfreie Pauschale für Werbungskosten wie Fahrtkosten, Versicherungen etc. von 45,11 EUR hinzugerechnet; darüber hinausgehende Aufwendungen können mit Nachweisen geltend gemacht werden. Nach Mitte April 2005 bekannt gewordenen Plänen soll ab Jahresmitte eine vereinfachte Regelung mit großzügigeren Nebenverdienstkonditionen eingeführt werden: danach soll es einen anrechnungsfreien Grundfreibetrag von 100 EUR geben und vom darüber hinausgehenden Nebeneinkommen darf 20% von 101 bis 800 EUR und 15% bis maximal 1.200 EUR (Alleinlebende) bzw. 1.500 EUR (Bedürftige mit Kind) monatlich hinzuverdient werden. Bisher waren bei Arbeitslosengeld- bzw. Arbeitslosenhilfebeziehern mindestens 165 Euro monatlich zzgl. Fahrkosten anrechnungsfrei. Bei ALG1-Beziehern bleibt es bei der 165EUR-Zuverdienstgrenze für Nebenjobs unter 15h/ Woche Arbeitszeit, darüber hinausgehende Ausnahmen wurden gestrichen.
Zuständigkeiten
Träger des Arbeitslosengeldes II ist grundsätzlich der Bund und nicht – wie bei der Sozialhilfe – die Kommune. Die Kommunen müssen jedoch die Unterkunftskosten gegenfinanzieren.
Das Arbeitslosengeld II soll nach dem Willen der Bundesregierung von so genannten Arbeitsgemeinschaften (ARGE) der örtlichen Arbeitsagenturen und der Sozialhilfeträger (Städte, Landkreise) bewilligt und bearbeitet werden. Solche Arbeitsgemeinschaften müssen vor Ort gegründet werden, was in 318 von 439 Kommunen geschehen ist. Weitere 69 Kommunen beteiligen sich an dem Optionsmodell (Optierende Kommunen) und übernehmen in einem auf sechs Jahre befristeten Feldversuch die Vermittlung in Eigenregie.
Die restlichen 43 Städte und Kreise nehmen weder am Optionsmodell teil noch bilden sie eine Arbeitsgemeinschaft. In diesen Gegenden sind weiterhin parallel Kommune und Arbeitsagentur für die Bezieher von Arbeitslosengeld II zuständig (geteilte Trägerschaft). Dies widerspricht zwar dem Ziel der Arbeitsmarktreform, jedoch können die Kommunen nicht vom Bund zur Kooperation mit den Arbeitsämtern gezwungen werden.
Alle Regelungen zum Arbeitslosengeld II sind im Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) festgelegt, das jedoch in wesentlichen Teilen auf das SGB III (ALG1) Bezug nimmt. Bestimmte Vorschriften wie etwa die Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen zu erbringenden Leistungen sind bereits in Kraft; die wesentlichen – für die Betroffenen maßgeblichen – Teile gelten ab dem 1. Januar 2005.
Nach § 7 SGB II ist jede erwerbsfähige, hilfebedürftige Person zwischen 15 und unter 65 Jahren nach Ablauf der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld I anspruchsberechtigt für das Arbeitslosengeld II. Als erwerbsfähig gilt, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Als hilfebedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen selbst zu decken.
Unterschiede zum vorher geltenden Recht sind die verschärfte Bedürftigkeitsüberprüfung im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe und die verschärften Zumutbarkeitsregelungen bei der Annahme von Arbeitsstellen.
Seit Einführung ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, zu der der Betroffene geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist und soweit keine der gesetzlichen Ausnahmetatbestände (wie z. B. die Erziehung eines unter drei Jahre alten Kindes oder die Pflege eines Angehörigen) vorliegen. Auch Minijobs müssen angenommen werden. Auf die Qualifikation wird keinerlei Rücksicht genommen.
Ausgeweitet wurden auch die Sanktionsmöglichkeiten: Wer ein angebotenes Stellenangebot ausschlägt oder Eingliederungsmaßnahmen ablehnt, dem wird die Regelleistung für drei Monate um 30 % gekürzt, dies kann bei mehreren Verstössen auch kumuliert werden. Jugendlichen unter 25 Jahren kann die Unterstützung für die Dauer von drei Monaten sogar komplett gestrichen werden, dann gibt es nur noch Lebensmittelgutscheine und Mietzahlungen direkt an den Vermieter. Auch wer ohne wichtigen Grund einen Termin bei der Bundesagentur für Arbeit versäumt, riskiert eine dreimonatige Kürzung um 10 %.
Zumutbarkeitsregelung
Zumutbarkeitsregelung bei pflegenden Angehörigen
Gravierenstes Problem vieler Pflegebedürfiger ist die Frage der Verfügbarkeit der Pflegepersonen.
Betreute bisher z.B. eine Frau einen pflegebedürftigen Angehörigen (z.B. Ehegatten, Kind usw.), so stand sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hatte im Falle der Bedürftigkeit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe. Seit Januar richtet sich die Verfügbarkeit an der möglichen Leistungsfähigkeit der Pflegeperson. Beträgt diese mindestens drei Stunden, kommt im Falle der Bedürftigkeit nicht mehr die Sozialhilfe sondern die Leistung Arbeitslosengeld II in Frage. Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht mit der Kindeserziehung oder der Pflege eines Angehörigen vereinbart werden kann.
Bei der Pflege behinderter Kinder ist eine Arbeitsaufnahme bei Kindern unter drei Jahren generell unzumutbar. Vom dritten bis zum 15. Lebensjahr ist eine Arbeit unzumutbar, wenn das Kind nicht durch Dritte (z.B. in Einrichtungen) betreut werden kann. Dabei ist auf die behindertenspezifischen Belange Rücksicht zu nehmen.
Die Beurteilung, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer wegen der Pflegetätigkeit keiner Beschäftigung nachgehen kann, erfolgt unter Berücksichtigung des Pflegeaufwandes gemäß der Einstufung der zu pflegenden Person nach Pflegebedürftigkeitsgraden in Anlehnung an die §§ 15 Abs. 1 und 3 SGB XI . Soweit die Pflege des Angehörigen anderweitig abgesichert werden kann, ist jede Arbeit in angemessenem zeitlichen Rahmen zumutbar. Das Gesetz enthält kein Wahlrecht des ALG II-Empfängers, ob er lieber den Angehörigen pflegen oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte. Es stellt lediglich auf die objektive Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes ab, die sicherlich in jeder Region Deutschlands gegeben ist.
Beispiel: Ist der Pflegebedürftige in Pflegestufe II, bestimmt die Bundesagentur für Arbeit in ihren (internen) Ausführungsbestimmungen, daß bei einem Pflegeaufwand von 3 Stunden bei Pflegestufe II eine Arbeitsaufnahme von 6 Stunden zumutbar ist. Bei Pflegestufe III ist eine Arbeitsaufnahme generell unzumutbar; bei Pflegestufe I wird die Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung unterstellt.
In dem dargestellten Fall bedeutet dies, dass die Pflegeperson durchaus in gewissem zeitlichem Rahmen veranlasst werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. im Rahmen ihrer Qualifizierung eine entsprechende Maßnahme, so auch einen 1-Euro-Job, wahrzunehmen. Die Betreuung des Pflegebedürftigen von 3 Stunden täglich würde dann durch einen Pflegedienst auf der Grundlage der finanziellen Mittel der Pflegeversicherung erfolgen oder unter Einsatz des Pflegegeldes durch eine selbstbeschaffte Pflegehilfe, z.B. Nachbarn.
Im Einzelfall kann nur versucht werden darzulegen, dass z. B. das Budget der Pflegeversicherung nicht die Pflegekosten deckt oder es sich nur um eine kurze Pflegetätigkeit handelt, so dass der ALG II-Empfänger im Anschluss daran dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen wird.
Behindertenverbäde halten diese internen Ausführungsbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit für rechtswidrig.
Sozialgeld erhalten die Familienangehörigen von Arbeitslosengeld II-Beziehern, die selbst nicht erwerbsfähig sind, z. B. Kinder. Das Sozialgeld entspricht in der Höhe den Bedarfssätzen des Arbeitslosengelds II.
Grundsicherung
Rentner und dauerhaft Erwerbsunfähige erhalten kein Arbeitslosengeld II, sondern die so genannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die von der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) zu unterscheiden ist. Ergänzende Leistungen sind dort durch ALG2 auf Antrag möglich, ebenso wie Wohngeld für Rentner und Geringverdiener.
Siehe auch: Agenda 2010, Hartz-Konzept, Grundeinkommen, Liste der Optionskommunen
Probleme bei der Gesetzesänderung
Seit der Einführung der neuen Regelungen kam es zu Problemen. So versuchen viele Gemeinden, Kosten für die Versorgung von Sozialhilfeempfängern einzusparen, indem diese als arbeitsfähig und somit bezugsberechtigt für das Arbeiteslosengeld II eingestuft werden. Die mangelhafte Abgrenzung, welcher Personenkreis tatsächlich als arbeitsfähig einer Erwebstätigkeit zugeführt werden kann und welcher Personenkreis weiterhin als Sozialhilfeempfänger von den Kommunen verorgt werden muß, führt teilweise dazu, dass auch Drogenkranke und Vollinvaliden zu Empfängern von Arbeitslosengeld II gemacht werden.
Weblinks
- Ausführliche Informationen zu HARTZ IV- ALG II -Stellenangebote-Downloads von Formularen Anträgen und Mustervorlagen
- Übersicht über Gesetze zur sozialen Sicherheit beim Bundesministerium
- Einführung und vertiefende Informationen zum Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter
- Erste Basisinformationen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende: Online-Publikation des BMWA gibt Überblick über wesentliche Leistungen
- Rechner für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II)
- Informationen zum Arbeitslosengeld II der Bundesagentur für Arbeit
- MDR - div. Informationen zu Hartz IV
Literatur
- "Leitfaden für Arbeitslose", Der Rechtsratgeber zum SGBV III - Fachhochschulverlag Frankfurt am Main, jährlich eine Neuauflage - unter dem Button "Arbeitslosigkeit" zu finden
- 111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Bund-Verlag Frankfurt am Main
- Hartz IV und Arbeitslosengeld II
- Leitfaden Mini-Job, Ich-AG und Familien-AG - C.H. Beck Verlag
- "info also" - Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht - Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
- Sozialgesetzbücher I bis XII Deutschlands