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Kosten der Unterkunft

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Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist eine neue Sozialleistung im Rahmen der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" in Deutschland, die zum 1. Januar 2005 die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe bei erwerbsfähigen Beziehern ablösen wird. Die Einführung ist am 9. Juli 2004 vom Bundesrat abschließend beschlossen worden. Nach dem Grundsatz "Fördern und Fordern" soll der Hilfeempfänger bei der Arbeitssuche stärker unterstützt, zugleich aber auch zu verstärkten eigenen Bemühungen gezwungen werden.

Das bisherige Arbeitslosengeld wird als Arbeitslosengeld I mit einer verkürzten Bezugsdauer von mindestens acht (ab 16 Monaten Beitragszahlung) und maximal 18 Monaten (ab 36 Monaten Beitragszahlung) fortbestehen.

WERNER VON SYMENS GYMNASIUM

Zuständigkeiten

Träger des Arbeitslosengeldes II ist grundsätzlich der Bund und nicht – wie bei der Sozialhilfe – die Kommune. Die Kommunen müssen jedoch die Unterkunftskosten gegenfinanzieren.

Das Arbeitslosengeld II soll nach dem Willen der Bundesregierung von so genannten Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Arbeitsagenturen und der Sozialhilfeträger (Städte, Landkreise) bewilligt und bearbeitet werden. Solche Arbeitsgemeinschaften müssen jedoch zuvor vor Ort gegründet werden, was bisher kaum geschehen ist (hauptsächlich in großen Städten). Es ist jedoch mit der Gründung weiterer Arbeitsgemeinschaften zu rechnen und es werden auch solche vorbereitet.

Alternativ hierzu können nach dem Gesetz Kommunen auch selbst das Arbeitslosengeld II bewilligen ("Optionsmodell") oder Lebensunterhalt und Unterkunftskosten getrennt von Agentur für Arbeit und Kommune bewilligt werden, was jedoch für alle Beteiligten der umständlichste Weg ist (Parallelbearbeitung, Zuständigkeit nach Gesetz) und den ursprünglich geplanten Vorteil der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zunichte macht.

Rechtsgrundlage

Alle Regelungen zum Arbeitslosengeld II sind im Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) festgelegt. Bestimmte Vorschriften wie etwa die Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen zu erbringenden Leistungen sind bereits in Kraft; die wesentlichen – für die Betroffenen maßgeblichen – Teile gelten ab dem 1. Januar 2005.

Nach § 7 SGB II ist jede erwerbsfähige, hilfebedürftige Person zwischen 15 und unter 65 Jahren nach Ablauf der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld I anspruchsberechtigt für das Arbeitslosengeld II. Als erwerbsfähig gilt, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Als hilfebedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen selbst zu decken.

Unterschiede zum bisherigen Recht sind die verschärfte Bedürftigkeitsüberprüfung im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe und die verschärften Zumutbarkeitsregelungen bei der Annahme von Arbeitsstellen.

Künftig ist jede Arbeit zumutbar, zu der der Betroffene geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist und soweit keine der gesetzlichen Ausnahmetatbestände (wie z. B. die Erziehung eines unter drei Jahre alten Kindes oder die Pflege eines Angehörigen) vorliegen. Auch Minijobs müssen angenommen werden. Auf die Qualifikation wird keine Rücksicht genommen.

Ausgeweitet werden auch die Sanktionsmöglichkeiten: Wer ein angebotenes Stellenangebot ausschlägt oder Eingliederungsmaßnahmen ablehnt, dem wird die Regelleistung für drei Monate um 30 % gekürzt. Jugendlichen unter 25 Jahren kann die Unterstützung für die Dauer von drei Monaten sogar komplett gestrichen werden. Auch wer ohne wichtigen Grund einen Termin bei der Bundesagentur für Arbeit versäumt, riskiert eine dreimonatige Kürzung um 10 %.

Sozialgeld

Sozialgeld erhalten die Familienangehörigen von Arbeitslosengeld II-Beziehern, die selbst nicht erwerbsfähig sind, z. B. Kinder. Das Sozialgeld entspricht in der Höhe den Bedarfssätzen des Arbeitslosengelds II.

Grundsicherung

Rentner und dauerhaft Erwerbsunfähige erhalten gegebenenfalls kein Arbeitslosengeld II, sondern eine Grundsicherung.

Siehe auch