Kosten der Unterkunft
Arbeitslosengeld II (ALG II) ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Es wurde in Deutschland zum 1. Januar 2005 durch das so genannte „Hartz-IV“-Gesetz eingeführt und wird deshalb umgangssprachlich oft auch als „Hartz IV“ bezeichnet. Das ALG II fasst – wie im zugrundeliegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen – die frühere Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe auf Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammen. Trotz der Bezeichnung als Arbeitslosengeld ist Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung, um ALG II zu erhalten; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen (z.B. dem eigentlichen Arbeitslosengeld) bezogen werden.
Ziele
Arbeitslosengeld II (ALG II) ist die grundlegende Sozialleistung für erwerbsfähige Menschen, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Auch ergänzend zum Erwerbseinkommen oder zum Arbeitslosengeld, spätestens jedoch nach Bezugsende des Arbeitslosengeldes (nach höchstens 12 Monaten Arbeitslosigkeit und bei über 54-jährigen nach höchstens 18 Monaten Bezugsdauer) besteht bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch auf diese Leistung. Die Bezeichnung Arbeitslosengeld II ist insoweit ungenau, als auch Erwerbstätige die Leistung aufstockend erhalten können.
Jeder Hilfebedürftige soll Leistungen und Hilfestellungen erhalten, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt wieder aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Ziel ist es, Arbeitsuchende wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen und die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Existenzgründung zu ermöglichen.
Das Arbeitslosengeld II soll:
- die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken
- dazu beitragen, dass diese Personen ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können
- erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.
Die Neuregelung beseitigte den zuvor häufig aufgetretenen „Trägerdualismus von Arbeitslosen- und Sozialhilfe“, der dadurch zustande kam, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe häufig das Existenzminimum nicht garantieren konnten und so zusätzlich Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) gezahlt werden musste.
Maßnahmen und Instrumente
Um den Arbeitslosen wieder in Arbeit zu bringen, sieht sind eine Reihe von Maßnahmen als Kann-Leistungen (es besteht kein Anspruch auf die Gewährung) vorgesehen, z. B.
- Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, so genannte 1-Euro-Jobs, Arbeitsgelegenheit als Entgeltvariante und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)
- Beschäftigungspakt für Ältere
- Betreuung durch persönliche Ansprechpartner (PAP) und in besonders schweren Fällen (mehrere änderbare Hemmnisse) durch Fallmanager
- Eingliederungszuschuss und Einstellungszuschuss als Starthilfe in Arbeit
- Einstiegsgeld zur Existenzgründungsförderung oder als Anreiz zur Aufnahme einer gering bezahlten Arbeitnehmertätigkeit
- Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein), bei kurzzeitigen Maßnahmen als Trainingsmaßnahme
- Beauftragung Dritter mit der Vermittlung von Langzeitarbeitslosen
Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Grundlage des ALG II bindet das „Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (SGB II, auch „Hartz-IV“-Gesetz genannt). Es wurde seit Inkrafttreten Anfang 2005 mehrfach überarbeitet und ergänzt.
Hinzu kommt eine breite Palette weiterer fallspezifischer Gesetze und Rechtsbereich, vom Aufenthaltsgesetz bis zum Unterhaltsrecht, die direkt in das ALG II hineinwirken, sowie Richtlinien und Verordnungen wie die „Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld“.
Korrekturen und Modifikationen
Erstes Gesetz zur Änderung des SGB II (2005)
Die ersten Nachbesserungen zum SGB II traten mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des SGB II zum 22. Dezember 2005 in Kraft (Fundstelle: BGBl. I Jahrgang 2005 Nr. 76; PDF, HTML).
In dem sehr kurzen Änderungsgesetz ging es u. a. um den Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln).
Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze (03/2006)
Der Bundestag beschloss am 17. Februar 2006 weitere Änderungen des Arbeitslosengeldes II; die Änderungen traten zum 24. März 2006 in Kraft (Fundstelle: BGBl. Jahrgang 2006, Teil Nr. 14; PDF, HTML).
Bei ihren Eltern wohnende arbeitslose Volljährige, die noch nicht 25 Jahre alt sind, erhalten ab 1. Juli 2006 nur noch 80 Prozent (276 €) ALG II. Wenn sie aus dem Haushalt der Eltern ausziehen wollen, müssen sie vom 1. April 2006 an zuvor einen Antrag auf Umzug stellen, der einer Genehmigung bedarf. Jugendliche, die bis zum 17. Februar 2006 eine eigene Wohnung bezogen haben, müssen grundsätzlich nicht zu den Eltern zurück. Es ist allerdings möglich, dass Jugendliche mit einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, die umziehen wollen, an die Eltern zurück verwiesen werden, da nicht nur der Erstauszug, sondern auch weitere Umzüge genehmigungspflichtig sind.
Außerdem beschloss der Bundestag, dass das ALG II vom 1. Juli 2006 an bundesweit einheitlich monatlich 345 € beträgt und dass der Rentenbeitrag ab dem 1. Januar 2007 von derzeit 78 € auf 40 € abgesenkt wird.
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (08/2006)
Am 1. August 2006 trat der erste Teil des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (kurz: Fortentwicklungsgesetz; zuvor: „SGB II-Optimierungsgesetz“) in Kraft (Fundstelle: BGB, Jahrgang 2006, Teil I, Nr. 36, 25.07.2006 PDF, HTML).
Das Fortentwicklungsgesetz sieht rund 50 Änderungen, darunter auch Leistungskürzungen und Zugangsverschärfungen für ALG-II vor (Kurzübersicht: PDF, HTML). Grundsätzliche Gesetzesmängel wie die ungeklärte Zuständigkeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen wurden jedoch nicht geklärt.
Änderungen zum 1. August 2006
Einige Beispiele für Änderungen, die zum 1. August 2006 in Kraft traten, sind:
- Sanktionen können auch Unterkunftskosten betreffen (Ziff. B.4 Änderung 2).
- Die Beweislast wird bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) und gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften umgekehrt (Ziff. A.5), d. h. gemeinsam in einer Wohnung lebende Bedürftige müssen nachweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Diese Regelung ist stark umstritten.
- Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen zur weiteren Kontrollmöglichkeiten und Datenabgleich (Ziff. A.3, A 27, B.1, B.3, B.5, E.2).
- Schaffung bzw. Ausweitung von Außendiensten zur umfangreichen Durchführung von Hausbesuchen (B.3).
- Verschärfte werktägliche Erreichbarkeit als Leistungsvoraussetzung (Erreichbarkeitsanordnung).
- Verringerung bzw. Streichung der Unterkunftskosten, wenn ohne Genehmigung umgezogen wurde (A.23).
- Gründungszuschuss für Bezieher von Arbeitslosengeld I, statt der bisherigen Förderungen mit Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“).
Änderungen zum 1. Januar 2007
Am 1. Januar 2007 traten die letzten Sanktionsverschärfungen des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ in Kraft. Die Kernpunkte waren hierbei:
- Drei Sanktionsstufen: Erste Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 30 Prozent für drei Monate; zweite Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 60 Prozent; dritte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres, vollständige Streichung der Leistung einschließlich Kosten der Unterkunft.
- Auch bei Jugendlichen sind die Kosten der Unterkunft von Sanktionen betroffen.
Kostenträger
Träger des ALG II sind die Agenturen für Arbeit und die Kommunen, entweder in Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) oder in getrennter Trägerschaft, sowie die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen). Sie sind verantwortlich für die Einrichtung, Durchführung und Erfolgskontrolle von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Empfänger von ALG II.
Agentur für Arbeit trägt | Kommune trägt |
Regelleistung Alg II | Kosten der Unterkunft und Heizung |
Mehrbedarfe | einmalige Leistungen |
Zuschlag zum Alg II | flankierende Dienstleistungen |
Eingliederungsleistungen |
Leistungsvoraussetzungen
Leistungsberechtigte Personen
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- erwerbsfähig sind,
- dem Arbeitsmarkt mindestens 3 Stunden pro Tag zur Verfügung stehen können,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen die
- voraussichtlich länger als sechs Monate in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind oder
- als Auszubildende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) oder nach dem §§ 60 - 62 SGB III förderungsfähig sind oder
- Altersrente nach dem SGB VI beziehen oder erwerbsgemindert sind. Letztere Personen haben bei
- dauerhafter voller Erwerbsminderung Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- befristeter voller Erwerbsminderung Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, sofern jeweils die Voraussetzungen zum Bezug erfüllt sind.
Hilfebedürftigkeit wird auch angenommen bei Erwerbstätigen, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne zusätzliche Sozialleistungen nicht existieren könnten (Working Poor), oder bei Arbeitslosengeldempfängern mit besonders geringem ALG I, so genannte „Aufstocker“. Im September 2005 gab es bereits ca. 900.000 erwerbstätige ALG II-Bezieher, insofern übernimmt ergänzendes ALG II bereits heute faktisch die Funktion eines gesetzlichen bundesweiten Mindestlohnes. Die Zahl der erwerbstätigen Aufstocker ist weiterhin stark steigend, da Möglichkeiten zum Nebenverdienst und die Vermögensanrechnung im SGB II großzügiger gestaltet sind, als in der früheren Sozialhilfe.
Bei ernsten Problemen mit der Leistungsgewährung wurde ein Ombudsrat eingerichtet, der um eine einvernehmliche Lösung bemüht ist, dessen Handeln aber zum 1. Juli 2006 eingestellt wurde.
Bedarfs-, Haushalts-, Wirtschafts- und Wohngemeinschaft
Als Bedarfsgemeinschaft (BG) betrachtet das SGB Mitglieder eines Haushalts, die mit ihrem Einkommen und Vermögen voll füreinander einstehen müssen. Zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft zählen nach § 7 SGB II und § 19 SGB XII:
- Erwerbsfähige Hilfebedürftige,
- im Haushalt lebende Eltern oder Elternteile,
- Alleinerziehende von Minderjährigen,
- minderjährige Kinder, die im Haushalt des Betroffenen selbst oder des Partners leben,
- Partner („nicht dauernd getrennt lebende“ Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft).
Ein einzelner allein stehender Hilfebedürftiger zählt als Bedarfsgemeinschaft.
Zu einer Haushaltsgemeinschaft zählt der Gesetzgeber auch Verwandte und Verschwägerte; dabei wird vermutet, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen ALG-II-Antragsteller unterstützen. Der Antragsteller hat die Beweispflicht.
Eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht dann, wenn „aus einem Topf gewirtschaftet wird“ [1]. Eine Haushaltsgemeinschaft ist i. d. R. immer auch eine Wirtschaftsgemeinschaft.
Bei einer Wohngemeinschaft vermutet das Sozialamt bei Sozialhilfebeziehern, dass sie als Haushaltsgemeinschaft gemeinsam wirtschaften und von ihren Mitbewohner unterstützt werden (§ 36 SGB XII); bei ALG-II-Empfängern darf sich diese Vermutung dagegen nur auf Verwandte und Verschwägerte erstrecken.
Sozialgeld
Zur Sonderregelung des Sozialgeldes nach § 28 SGB II siehe Sozialgeld.
Antragserfordernis
ALG II wird nur auf Antrag gewährt und im Regelfall ab Antragsdatum. Eine Antragstellung darf seitens des Trägers nicht verwehrt werden.
Falls andere Zahlungen in dem Monat nicht oder vermutlich nicht eingehen (z. B. wie Krankengeld, Unterhalt, Zahlungen Dritter) oder voraussichtlich nur Zahlungen unterhalb des Bedarfs eingehen, sollte zur Fristwahrung umgehend ein Antrag gestellt werden.
Auch bei Zahlungsausfällen gilt der Antragszeitpunkt, ein früher Antrag kann den Anspruch sichern. Doch eintreffende Zahlungen sind -wie alle anderen Veränderungen- dem Träger unverzüglich nach Eingang anzuzeigen. Wer wesentliche Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder eine Strafanzeige (Betrug).
Über den Antrag wird ein Bescheid erlassen, gegen den innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann. Bei Nichtbearbeitung ist nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage möglich, daneben in eiligen Fällen der Antrag auf einstweilige Anordnung, beides beim Sozialgericht.
Antragszeitpunkt
Alles, was vor dem Antragszeitpunkt an Eigentum vorhanden war, ist Vermögen, alles danach Einkommen. Dies gilt auch teilweise für Zuwendungen Dritter wie Schenkungen von Verwandten.
Zuflussprinzip
Maßgeblicher Zeitraum ist der Kalendermonat, d. h. erster bis letzter Tag des Monates. ALG II wird nach sämtlichen Zuflüssen in diesem Monat berechnet; maßgeblich ist der Eingang auf dem Konto. Das Zuflussprinzip wird auch bei der Berechnung der Abschläge bei Nebeneinnahmen durch den Leistungsempfänger angewandt.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II setzen sich aus fünf Gruppen zusammen:
- Regelleistung (§ 20 SGB II)
- Einmalsonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II)
- Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
- Ergänzende Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II)
- Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)
Daneben erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld II, die innerhalb der letzten zwei Jahre Arbeitslosengeld bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag als Ausgleich für das geringere Haushaltseinkommen ( § 24 SGB II).
Regelleistung
Die Höhe des ALG II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragsstellers. Die Sicherung des Lebensunterhalts geschieht durch die Regelleistung (RL); Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden gesondert erstattet. Mehraufwand für Schwangere, Behinderte und für kostenaufwändige Ernährung wird durch prozentuale Zuschläge zur Regelleistung abgegolten.
Zum 1. Juli 2006 wurde die Regelleistung in den neuen Bundesländern von zuvor 331 auf 345 Euro angehoben; die Leistungshöhe ist seitdem in den alten und den neuen Bundesländern gleich.
Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft % der RL Betrag alleinstehende Person 100 345 € alleinerziehende Person 100 345 € Person mit minderjährigem Partner 100 345 € 2 volljährige Partner jeweils 90 311 € Kind unter 7 Jahren (Mehrbedarf bei Alleinerziehung) 36 124 € Kind unter 14 Jahren 60 207 € Kind im 15. Lebensjahr 80 276 € Kind zw. 16. und 18. Lebensjahr (erwerbsfähig) 80 276 € zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren (Mehrbedarf bei Alleinerziehung) 36 124 € werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (Mehrbedarf) 17 59 € ab 4.Kind, minderjährig (Mehrbedarf je Kind) 12 41 € behinderte Person (Mehrbedarf) 35 121 € Danach ergeben sich für eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus einer volljährigen Person 345 € einer alleinerziehenden Person u. 1 minderj. Kind unter 7 Jahren 676 € einer alleinerziehenden Person u. 1 minderj. Kind unter 14 Jahren 593 € einer alleinerziehenden Person u. 2 minderj. Kind unter 14 Jahren 883 € Ehepaar, ohne Kind (beide Personen je 90 Prozent) 622 € Ehepaar, mit 1 Kind unter 14 Jahren 829 € Ehepaar, mit 2 Kindern unter 14 Jahren 1.036 €
Die Regelleistung ist pauschaliert und umfasst den gesamten Lebensunterhalt, insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie „in vertretbarem Umfang“ auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 SGB). Einmalige Beihilfen, wie sie noch in der alten Sozialhilfe geleistet wurden, sind nur noch bei Schwangerschaft und Geburt, Erstbezug einer Wohnung sowie für mehrtägige Klassenfahrten schulpflichtiger Kinder möglich.
Die Leistungshöhe wird in der Regelsatzverordnung (RSV) festgelegt und aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)1 von 2003 abgeleitet; für die RSV berücksichtigt wird dabei nur das Ausgabeverhalten der unteren 20 Prozent der erfassten Verbrauchergruppen. Für die Ermittlung des Regelsatzes werden die in der EVS ermittelten Ausgaben in zehn Abteilungen gruppiert und mit einem komplexen Schlüssel anteilig abgesenkt. Der Regelsatz setzt sich aus folgenden zehn Abteilungen zusammen:
- Nahrung, Getränke, Tabakwaren ca. 38 % (131,10 Euro)
- Bekleidung, Schuhe ca. 10 % ( 34,50 Euro)
- Wohnung (ohne Mietkosten), Strom, etc. ca. 8 % ( 27,60 Euro)
- Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte ca. 8 % ( 27,60 Euro)
- Gesundheitspflege ca. 4 % ( 13,80 Euro)
- Verkehr ca. 6 % ( 20,70 Euro)
- Telefon, Fax ca. 6 % ( 20,70 Euro)
- Freizeit, Kultur ca. 11 % ( 37,95 Euro)
- Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca. 3 % ( 10,35 Euro)
- sonstige Waren und Dienstleistungen ca. 6 % ( 20,70 Euro)

Die Bundesregierung legte bisher "„bis heute nicht im Einzelnen offen [...] wie der Regelsatz von 345 Euro zustande gekommen ist und wie er sich zusammensetzt“[2].
Aus dem Umfeld der Paritätische Wohlfahrtsverbandes (DPWV) und des Diakonischen Werks wurden jedoch Rückberechnungen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der „Regelsatz [...] im Verhältnis zu den früher anerkannten realen Ausgaben erheblich gekürzt worden“ ist[3]:
- So standen nach dem alten Regelsatz (RS) für Nahrung und Getränke noch täglich 5,31 Euro zur Verfügung, während der neue Regelsatz nur noch 4,23 Euro pro Tag ansetzt; dieser Anteil setzt sich auch aus 0,88 Euro für Frühstück sowie jeweils 1,67 Euro für Mittag- und Abendessen zusammen.
- Im alten RS waren 24,40 Euro für Haushaltsstrom veranschlagt, während der neue RS nur noch 20,74 Euro pro Monat abdeckt.
Auch in Relation zu den realen Ausgaben der unteren 20 Prozent der EVS ergeben sich teils drastische Kürzungen bei den Regelsätzen:
- Für Telefon, Fax und Internet sind im Regelsatz 17,85 Euro vorgesehen, während dafür laut EVS real 29,75 Euro aufgewendet werden. Bei einer Grundgebühr von 15,66 Euro bleiben somit noch 2,21 Euro für Telefongebühren und Internetzugang im Monat übrig.
- Für Verkehrsmittel veranschlagt der Regelsatz 0,60 Euro pro Tag; Unterhaltungskosten für ein Kfz sind nicht vorgesehen, während laut EVS dafür real 18,40 Euro ausgegeben werden.
Kosten der Unterkunft und Heizung
Neben der Regelleistung werden angemessene Wohnungs- und Heizkosten erstattet. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit in Mainz hat dazu u. a. folgende Richtlinie herausgegeben: Bei der Bewertung der Angemessenheit können für alle Mietverhältnisse die folgenden Wohnungsgrößen als angemessen angesehen werden:
Personen Gesamtwohnfläche 1 bis 50 m² 2 bis 60 m² (oder 2 Wohnräume) 3 bis 75 m² (oder 3 Wohnräume) 4 bis 90 m² (oder 4 Wohnräume) jede weitere Person zusätzlich 10 m² (oder 1 Wohnraum mehr)
Zur Feststellung der Angemessenheit der Miete ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abzustellen, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort marktüblichen Mieten. Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten. Heizkosten sind (als Brennstoffbeihilfe) in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichem Verhalten unangemessen hoch sind. Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten der Warmwasserbereitung; diese sind mit der Regelleistung abgegolten. Beabsichtigt der ALG II Empfänger während des Bezugs von ALG II einen Wohnungswechsel, ist er verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Zustimmung des zuständigen Trägers des ALG II einzuholen. Als Unterkunftskosten können auch Aufwendungen anerkannt werden, die dem Hilfebedürftigen bei der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung entstehen. Die Kosten der Unterkunft ergeben sich in diesem Fall aus den mit dem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Die Wohnfläche ist in diesen Fällen dann nicht unangemessen groß, wenn für Familien mit bis zu 4 Personen 130 m² bei einem Familienheim bzw. 120 m² bei einer Eigentumswohnung nicht überschritten werden.
Als Richtwerte für angemessene Brutto-Warmmieten gelten in Berlin:
Personen-Haushalt Bruttowarmmiete 1 360 € 2 444 € 3 542 € 4 619 € 5 705 € jede weitere Person + 50 €
Diese Werte werden in jeder Gemeinde anders festgelegt, da Finanzierung und Verantwortung allein bei den kommunalen Trägern (Städte, Landkreise) liegen.
Pfändungsschutz bei laufender Kontopfändung
Bei der laufenden Pfändung des Bankkontos eines Sozialleistungsempfängers kann für das Kontoguthaben in entsprechender Anwendung des Vorlage:Zitat de § ZPO Pfändungsschutz hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags gewährt werden. [4][5][6] Die BGH-Entscheidung ermöglicht den Empfängern von Sozialleistungen „am heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen, ohne jeden Monat erneut beim Vollstreckungsgericht die Pfändungsfreistellung beantragen zu müssen. Es reicht jetzt die erstmonatliche Beantragung der Pfändungsfreistellung (sogenannte Erinnerung).“ [7]
- Hauptartikel: Kontopfändung
Anpassung der Regelleistung
Gemäß § 20 Abs. 4 SGB II wird die Regelleistung jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Obwohl die bei den 1-Euro-Jobs den Alg-II-Empfängern zufließende Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsentgelt darstellt[8], werden diese Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (1-Euro-Jobs) in die Berechnung des Rentenwertes mit einbezogen.[9][10][11]
- Hauptartikel: Rentenwert
Eingliederungshilfe und Arbeitsvermittlung
Unterstützung der Eingliederung
Der ALG II-Empfänger hat gemäß § 15 SGB II Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, in der die benötigten Eingliederungsleistungen entsprechend § 16 SGB II aufgeführt werden. Dieses Instrument gab es bereits im Job-AQTIV-Gesetz aus dem Jahr 2001.
Zumutbare Arbeit
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
- die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
- die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
- die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
- der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund[12][13] entgegensteht.
Weitere Eingliederungsleistungen
Zu den weiteren Eingliederungsleistungen zählen:
- Beratungs- und Betreuungsleistungen (z.B. Schuldner- und Suchtberatung, § 16 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1-4 SGB II)
- Einstiegsgeld
- Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II)
- Arbeitsgelegenheiten (§ 16 Abs. 3 SGB II):
- Arbeitsgelegenheit mit Arbeitsvertrag und Arbeitsentgelt
- Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, auch Zusatzjob (umgangssprachlich „Ein-Euro-Job“)
- Mobilitätshilfen (z.B. Fahrtkosten zu Vorstellungstermine oder Arbeitsantritt),
- Trainingsmaßnahmen,
- Leistungen an Arbeitgeber (z. B. Eingliederungszuschüsse),
- Förderung der Berufsausbildung Benachteiligter,
- Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen,
- Mithilfe bei der Organisation und Finanzierung von Kinderbetreuung
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM).
Es besteht kein Rechtsanspruch auf bestimmte Eingliederungsleistungen; die jeweils notwendigen und zweckmäßigen Instrumente werden durch den persönlichen Ansprechpartner ausgewählt. Über eine Antragstellung des Leistungsempfängers muss daher eine individuelle Ermessensentscheidung getroffen werden (Kann-Regelungen). Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine sachliche Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung.
Vermögen und Einkommen
Anrechnung von Vermögen
Hat der Hilfebedürftige oder die mit ihn in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Vermögen, muss dieses vor Bezug von ALG II verwertet werden.
Vermögen liegt, im Sinne dieser Verordnung, vor, wenn es die folgenden Freibeträge, übersteigt: (Stand August 2006)
Frei verfügbares Vermögen | nach 01. Januar 1948 geborene | vor 01. Januar 1948 geborene (Bestandsschutz) |
---|---|---|
Grundfreibetrag je vollendet. Lebensjahr | 150 Euro (mindestens jedoch 3.100 Euro) | 520 Euro |
maximal jedoch | 9.750 Euro | 33.800 Euro |
Freibetrag für notw. Anschaffungen | 750 Euro | 750 Euro |
Beispiele: | ||
40jähriger | 40 x 150 € + 750 € = 6.750 € | |
40jähriger + 35jähriger Partner | (40x150 €) + (35x150 €) + (2x750 €) = 12.750 € | |
20jähriger | 3.100 € + 750 € = 3.850 € | |
59jähriger | 59 x 520 € + 750 € = 31.430 € | |
59jähriger + 68jähriger Partner | (59x520 €) + (33.800 €) + (2x750 €) = 65.980 € |
Hinweis:
- Alle oben angegebenen Grundfreibeträge gelten jeweils für volljährige Hilfebedürftige und deren Partner.
- Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro gilt für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
zusätzliche Freibeträge:
- ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
- geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt. Gilt auch für klassische Lebensversicherungen, sofern ein Auszahlungsverzicht vor dem 60. Lebensjahr (Hartz-Klausel) vereinbart wurde.
Als Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:
- angemessener Hausrat,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, Rürup-Rente, Betriebsrente)
- vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
- ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
- Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
- Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
Anrechnung von Einkommen
Allgemeine Regelungen
Das ALG II ist eine einkommensabhängige Leistung. Beziehen der Hilfebedürftige oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Einkommen, mindert sich der Betrag, der an ALG II oder Sozialgeld zu gewähren ist. Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 1 SGB II ausdrücklich ausgenommen sind. Vom Einkommen sind abzusetzen (Einkommensbereinigung):
- auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
- geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Betriebsausgaben/Werbungskosten),
- für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 (Freibetrag bei Erwerbstätigkeit).
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag.
- bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen bereits bei der Berechnung von BAföG oder BAB für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der bei der Berechnung berücksichtigte Betrag.
Konkretisiert wird die Einkommensbereinigung durch die Bestimmungen in der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-VO). Demnach werden für private Versicherungen (Ziff. 3) pauschal 30,00 € und für Werbungskosten (Ziff. 5) pauschal 15,33 € berechnet.
Besondere Regelungen für Erwerbseinkommen
Wird Erwerbseinkommen erzielt, wird anstelle der abziehbaren Beiträge für Versicherungen (Ziff. 3) und Altersvorsorge (Ziff. 4) sowie für Werbungskosten (Ziff. 5) ein pauschaler Grundfreibetrag von 100,00 € abgezogen. Übersteigt das Erwerbseinkommen 400,00 € können anstatt dieser Pauschale auch die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus bleibt der Erwerbstätigen-Freibetrag nach § 30 SGB II anrechnungsfrei. Dieser beträgt:
- 20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100,01 € und 800,00 € und
- 10 % des Bruttoeinkommens zwischen 800,01 € und 1.200,00 bzw. 1.500,00 €
Einkommensanteile über 1.200,00 € werden in voller Höhe angerechnet. Leben Kinder mit im Haushalt, gilt dies erst für Einkommensanteile über 1.500,00 €. Das heißt: Bei 400,00 € Zusatzverdienst bleiben 160,00 € (100,00 € Grundfreibetrag + 20 % von 300,00 € Erwerbstätigenfreibetrag)anrechnungsfrei, bei 600,00 € Zusatzverdienst sind es 200,00 Euro (100,00 € + 20 % von 500,00 €). Die dafür aufgewendete Arbeitszeit spielt keine Rolle, da ALG II auch aufstockend bei einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit (z. B. Frisörin, Floristin) bezogen werden kann. Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen erhält man beim Einkommensrechner, den die Bundesregierung auf den Informationsseiten anbietet.
Ab Jahresmitte 2007 ist eine erneute Gesetzesänderung zur Anrechnung von (Neben-) Einkommen zu erwarten, die Einkommen ab 400,01 € (oberhalb Minijob) deutlich bevorzugt, während Einkommen darunter verstärkt angerechnet werden sollen. Damit soll die Aufnahme versicherungspflichtiger Tätigkeiten gefördert werden.
Sanktionen, Bußgeldvorschriften und Schadensersatz
Sanktionen
Grundsätzliches
Pflichtverletzungen durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden gem. § 31 SGB II durch Sanktionen geahndet. Die Pflichtverletzungen sind in § 31 SGB II aufgeführt.
Diese Sanktionen werden nach zwei Arten und einem Sonderfall unterschieden:
- Sanktion wegen einer Pflichtverletzung (große Sanktion); diese werden z.B. ausgesprochen bei Ablehnungen von Arbeit, Abbruch oder Verursachung des Abbruchs einer Bildungsmaßnahme oder Verletzung einer Pflicht aus der geschlossenen Eingliederungsvereinbarung (häufigste Gründe)[14]
- Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses (kleine Sanktion); diese werden ausgesprochen bei Terminversäumungen im Fallmanagement oder bei ärztlichen Untersuchungen. [15]
- Einen in der Praxis kaum relevanten Sonderfall stellt die Sanktion nach § 44a (3) S.2 AufenthG dar, wonach Teilnehmern an Integrationskursen für Ausländer bis zu 10 % der Sozialleistung gekürzt werden, wenn sie gegen ihre Teilnahmepflicht verstoßen.
Voraussetzung für die Sanktionierung ist neben dem Pflichtverstoß / Meldeversäumnis grundsätzlich
- die vorherige Belehrung durch die Behörde [16] (Ausnahme: Sanktion gleich bei Leistungsbeginn wegen vorheriger Sperrzeit, z.B. bei Arbeitsaufgabe oder selbst verschuldeter Kündigung [17]; in diesem Fall können die Leistungen auch nach dem Ende des Bezugs unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden [18])
- der fehlende Nachweis eines wichtigen Grundes für die Pflichtverletzung / das Meldeversäumnis [19]
Dauer der Sanktionen
Die Sanktionen werden grundsätzlich für die Dauer von 3 Monaten festgesetzt. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
- die Sanktionen bei Verursachung einer Sperrzeit oder Vorliegen von Sperrzeitgründen durch ein versicherungswidriges Verhalten(z.B. Arbeitsaufgabe oder selbst verschuldete Kündigung) [20]. In diesem Fall richten sich Dauer und Beginn der Sanktion nach der Sperrzeit
- bei unter-25-jährigen kann die Sanktion nachträglich auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn der Sanktionierte nach Kürzungsbeginn eine besonders gute Mitarbeit bei der Eingliederung zeigt[21]
Höhe der Absenkung
Der Höhe der Absenkung richtet sich nach der Art der Pflichtverletzung:
- große Sanktionen
- bei einer einfachen Pflichtverletzung werden die Leistungen um 30 % der Regelleistung gemindert.
- bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung werden die Leistungen um 60 % der Regelleistung gemindert. Eine Wiederholung liegt vor, wenn seit Beginn der letzten Sanktion noch nicht mindestens ein Jahr vergangen ist[22]
- bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung werden die Regelleistungen um 100 % (also auf Null) gemindert; zusätzlich werden die anteiligen, auf den Verursacher der Sanktion entfallenen, Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II komplett gestrichen.
- für unter-25jährige gelten bei der großen Sanktion verschärfte Bestimmungen; hier fällt die Regelleistung bereits bei der einfachen Pflichtverletzung weg; die Komplettkürzung des Arbeitslosengeldes II tritt bereits bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung ein [23]
- kleine Sanktionen
- bei einer einfachen Pflichtverletzung werden die Leistungen um 10 % der Regelleistung gemindert.
- bei der 1. wiederholten Pflichtverletzung werden die Leistungen zusätzlich um 20 % der Regelleistung gemindert.
Beispiel | April | Mai | Juni | Juli |
---|---|---|---|---|
1. Meldeversäumnis | 10 % | 10 % | 10 % | |
2. Meldeversäumnis | 20 % | 20 % | 20 % | |
Gesamt | 10 % | 30 % | 30 % | 20 % |
Zusatzlich fällt der Zuschlag nach § 24 SGB II für den Zeitraum der Sanktion vollständig weg.
Anmerkung: Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt vor, wenn seit der letzten gleichartigen Sanktion weniger als ein Jahr vergangen ist.
Sofern die Regelleitungen um mehr als 30 Prozent gemindert werden, hat der Leistungsträger zu prüfen (Ermessen), ob er ergänzende Sachleistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine) gewährt.
Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten
Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten (§§ 56 ff. SGB II) werden durch Strafanzeigen wegen Leistungsbetruges nach § 263 StGB sowie Bußgelder (§ 63 SGB II) geahndet.
Schadensersatzforderungen
Schadensersatzansprüche gegen (ehemalige) Arbeitgeber des Leistungsempfängers regelt § 62 SGB II.
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 SGB III.
Verwaltungssoftware A2LL
Mit ALG II wurde auch die neue Verwaltungssoftware A2LL in den ARGEn und Job-Centern eingeführt. Die optierenden Kommunen verwenden dargegen überwiegend andere Programme (z. B. LÄMMkom, comp.ASS, Prosoz Open).
Die proprietäre Software A2LL wurde durch von der Telekom-Tochter T-Systems [24] entwickelt, die den Auftrag an das Hertener Softwarehaus ProSoz als Subunternehmer weitergab [25]. ProSoz gehört als Firma der Stadt Herten, ihr Gründer war der ehemalige Hertener Bürgermeister Klaus Bechtel. Sie entwickelte vor dem 31.12.2004 vor allem Software zur Berechnung und Auszahlung von Sozialhilfe, deren Weiterentwicklungen von Optionskommunen auch nach dem 01.01.2005 für die Bearbeitung von Arbeitslosengeld II verwendet wurde.
Die Software wurde nicht termingerecht fertig [26], wies zahlreiche Mängel auf [27] [1] und verursachte gegenüber der ursprünglichen Planung erhebliche Mehrkosten; so soll A2LL im September 2006 bereits 48 Millionen Euro gekostet haben, was fünffach höher als der ursprünglich angesetzte Betrag sei; nach einer Analyse verschiedener parlamentarischer Anfragen kam der schleswig-holsteinische Landkreistag zum dem Schluss, dass A2LL jährliche Zusatzkosten von mindestens 230 Millionen Euro verursache [28]. Nach Schätzungen der Bundesregierung verursache A2LL allein durch fehlerhafte Programmierung einen Schaden von 28 Millionen Euro [29].
Besonders heftig kritisiert wird A2LL auf aufgrund von „erheblichen datenschutzrechtlichen Problemen“, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Grünen einräumte. Diese Datenschutzmängel [2] von A2LL und die teilweise rechtswidrige Erhebung hochsensibler personenbezogener Daten brachten der Bundesagentur für Arbeit 2004 den Big Brother Award in der Kategorie „Behörden & Verwaltung“ ein [30].
Empirische Basisdaten
2005 gab es im Jahresdurchschnitt 4,89 Mio. ALG-II-Bezieher nach SGB II. Sie setzen sich überwiegend aus ehemaligen Empfängern von Sozialhilfe (2,77 Mio. in 2004) und Arbeitslosenhilfe (2,2 Mio. in 2004) zusammen.
Nach Angaben des Instituts für Arbeitsmarkt- und Sozialforschung (IAB) verschlechterte sich die Einkommenssituation durch ALG II für rund 50 Prozent der ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfänger, während sie sich für 43 Prozent verbesserte. Die Einkommensverschlechterung betrug durchschnittlich 20 Prozent, die Einkommensverbesserung 11 Prozent.
Einkommensverschlechterungen gab es insbesondere bei Langzeitarbeitslosen, die während ihrer Berufstätigkeit ein hohes Einkommen verdient hatten; hier gibt es Einkommensverschlechterungen von bis zu 60 Prozent.
Durch Zugangsverschärfungen schieden rund 15 Prozent der ehemaligen Empfänger von Arbeitslosenhilfe vollständig aus dem Leistungsbezug aus, da Einkommen des Partners mit deutlich geringeren Freibeträgen berücksichtigt werden.
Anfang 2007 bezogen rund 5,1 Mio. Menschen in 3,6 Mio. Bedarfsgemeinschaften ALG II; trotz verschärfter Zugangsvoraussetzungen steigt die Zahl der hilfebedürftigen Bedarfsgemeinschaften somit weiter (etwa 400.000 mehr als bei Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005). Knapp die Hälfte der ALG-II-Empfänger war nicht arbeitslos gemeldet, sondern bezog beispielsweise Leistungen nach SGB II ergänzend zum Lohn aus einem Beschäftigungsverhältnis, war in einer Arbeitsgelegenheit beschäftigt, nahm an einer Qualifizierungsmaßnahme teil etc. [31]
Kritik
Allgemein an den Hartz-Reformen kritisiert wird, dass die aus dem Hartz-Konzept entwickelten Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2003-2005) ihre Ziele verfehlt haben; insbesondere wurde das erklärte Ziel, die Arbeitslosigkeit zu halbieren und vor allem Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren, bisher nicht erreicht. Auch das Ziel der deutlichen Haushaltsentlastung durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurde nicht erreicht.
Allgemeine Kritik an ALG II richtet sich vor allem gegen
- den nach Ansicht der Kritiker vollzogenen Bruch mit sozialstaatlichen Grundprinzipien wie Lebensstandardsicherung, Bestandsschutz, Qualifikationsschutz und Berufsschutz,
- den teilweise entwürdigenden Umgang mit ALG-II-Empfängern (Missbrauchsdebatte, Titulierung als „Abzocker“, auch die Beweislastumkehr bei eheähnlichen Gemeinschaften wird von Hartz IV-Gegnern unter diesem Aspekt betrachtet),
- die Ausgestaltung der „aktivierenden“ Maßnahmen und Instrumente zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (s.u.), insbesondere die nach Auffassung der Kritiker übermäßige Betonung des Forderns bei nach deren Meinung gleichzeitiger Bei- oder Nachordnung des Förderns [32] entgegen dem ausgeglichenen Leitbild des „Förderns und Forderns“ sowie
- die Umsetzung des Vermittlungs-, Befähigungs- und Kontrollinstrumentariums.
- den zu geringen Abstand zum Nettoeinkommen aus niedrig entlohnter Beschäftigung bzw. auch zu normalen Erwerbseinkommen bei größeren Familien (Nichteinhaltung des sogenannten Lohnabstandsgebots)
- die eingeschränkte Handlungsfähigkeit der Träger bei der Identifizierung von Leistungsmissbrauch
- das Missverhältnis zwischen der rigiden Anrechnung von (Erwerbs-) Einkommen und der vergleichsweise großzügigen Privilegierung von Vermögen in bis zu sechsstelliger Höhe
- Fehlerhafte und rechtswidrige Bescheide, Mißachtung des Datenschutzes [33]. Schwerwiegende Verwaltungsmängel kennzeichneten die Einführungsphase von ALG II, in der nach verschiedenen Erhebungen etwa 90 Prozent der Bescheide fehlerhaft waren [34]; zumindest in einzelnen Regionen hat sich diese Situation kaum verbessert oder sogar verschlechtert [35]; die Zahl der Verfahren vor Sozialgerichten nahm allein im Jahr 2006 um 50 Prozent zu [36]. Aktuell wurden von Januar bis April 2007 vor den Sozialgerichten 16.375 Klagen endgültig erledigt. Dabei wurde der Klage in lediglich 4% der Fälle (586) ganz stattgegeben, eine teilweise Stattgabe erfolgte nur in 2% der Fälle (339). Der überwiegende Teil der Klagen wurde durch Anerkenntnis / Rücknahme erledigt (13.126 oder 80%) beziehungsweise durch Urteil / Gerichtsbescheid abgewiesen (2.329 Fälle oder 14%).
- Weiterhin werden auch die Praktiken des zurückweichendes Konzepts [37], der vertreibenden Hilfe und der Verfolgungsbetreuung kritisiert (siehe dort).
- Abkoppelung vom Versicherungssystem. Eine Kritik am Arbeitslosengeld II ist, dass mit der Hartz IV-Reform und der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe viele früher langjährig Berufstätige finanziell mit Leuten gleich gestellt wurden, die nie oder nie längere Zeit gearbeitet haben. Dies betrifft v.a. Arbeitssuchende, die im höheren Alter arbeitslos wurden und deswegen trotz Berufserfahrung schlechter eine neue Stelle fanden. Die Ursache für die Kritik ist die Unabhängigkeit der Berechnung des Arbeitslosengeldes II vom früheren Arbeitslohn (mit Ausnahme des befristeten Zuschlags für zuvorige Arbeitslosengeld-Empfänger, der jedoch auch nach einem Jahr reduziert wird und nach zweien aus läuft [38]) im Gegensatz zur früheren Arbeitslosenhilfe. Diesem Misstand wird von Seiten des Gesetzgebers versucht mit einem speziellen Förderprogramm für ältere Arbeitslose zu begegnen.[39]
- Verarmung und Prekarisierung. Als problematisch wird angesehen, dass ALG II nach Ansicht der Kritiker breite Bevölkerungsschichten an den Rand oder in die Armut treibe [40]; besonders gravierend ist dieses Problem bereits für Kinder (siehe dort) und kinderreiche Familien [41]. In diesem Zusammenhang kritisiert werden auch eine Reihe von Auswirkungen der Reformen, deren mögliche Zunahme teilweise jedoch erst ansatzweise erkennbar (z. B. Kinderarmut) oder prognostizierbar (z. B. Altersarmut) sind.
- Existenzangst. Nicht zuletzt kritisiert wird, dass die ALG-II-Regelungen von vielen Betroffenen nicht mehr als soziales Netz empfunden werden, sondern Existenzangst hervorriefen [42].
Konkrete Kritik von Interessensverbänden der Arbeitslosen und Gewerkschaften richtet sich gegen die Konzeption und Umsetzung einzelner Bestimmungen, Maßnahmen und Instrumente im Arbeitslosengeld II:
- 1-€-Jobs. Ein-Euro-Jobs werden dafür kritisiert, einen Verdrängungswettbewerb sowie Lohnsenkungen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bewirken (Fehlen eines Mindestlohns). Das Instrument wird von Kritikern weiter als Zwangsarbeit [43] betrachtet; kritisiert wird hier auch offene Repression [44] sowie mangelhafte oder häufig gar nicht stattfindende Weiterbildung [45]. Auch Frank-Jürgen Weise, Leiter der Bundesagentur für Arbeit, sieht ein Problem: „Das Projekt [1-Euro-Jobs] droht auszufransen. Schon heute neigt manche Kommune dazu, die eigene Infrastruktur von Ein-Euro-Jobbern sanieren zu lassen. Das verdrängt handwerkliche Arbeit“ [46]. Weitere gravierende Mängel habe auch der Bundesrechnungshof: festgestellt: So verstoße ein Viertel der Stellen gegen die gesetzlichen Anforderungen; die Arbeitslosen würden für Tätigkeiten eingesetzt, die nicht im öffentlichen Interesse, nicht zusätzlich oder nicht wettbewerbsneutral seien [47]. Die Gerichte versuchen hier gegenzusteuern, in dem sie ein Beteiligungsrecht der Personalvertretungen bei Schaffung von 1-€-Jobs festschreiben [48] und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festlegen, die den Eingesetzten Zeit zur Suche nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung lässt [49]. Weiter existiert Rechtsprechung, die bei konkret angefochtenen Beschäftigungen wegen einer nicht-Zusätzlichkeit/-Gemeinnützigkeit die Zahlung eines regulären Lohns anordnet [50] und die Zuweisung zu 1-€-Jobs auf anderweitig schwer Vermittelbare beschränkt [51] (z.B. Langzeitarbeitslose [52]).
- Regelsätze. Die Regelsätze werden sowohl von Wohlfahrts- und Erwerbloseninitiativen als auch von Wirtschaftsverbänden kritisiert; erstere halten die Regelsätze für zu niedrig, während sie letztere für zu hoch halten. Laut einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung Ende 2006 ist die Erstattung der Stromkosten der Leistungsempfänger nicht ausreichend, so dass die Betroffenen Geld aus ihrem übrigen Budget beisteuern müssten.[53] Den Haushalten werde vermehrt der Strom abgestellt. Durch Jahresabrechnungen mit Nachzahlungen werde sich die Lage voraussichtlich noch verschärfen. Hingegen hat das Bundessozialgericht in einem Urteil die Verfassungskonformität der aktuellen Höhe der Regelleistung festgestellt. Diese war von einer klagenden Antragstellerin angezweifelt worden. [54]
- Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Die Eingliederungsvereinbarung wird von Juristen als sanktionsbewehrter Kontrakhierungszwang eigestuft [55], was die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsabschlussfreiheit beeinträchtige und die durch Art. 19. Abs. 4 GG geschützte Rechtsschutzmöglichkeiten verkürze [56]. Einschlägige Klagen, der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verletze unzulässigerweise die Vertragsfreiheit nach dem Grundgesetz wurden jedoch von mehreren Gerichten abgewiesen. [57]
- Zwangsumzüge. Der Zwang zum Umzug in eine kleine und billige Wohnung wird grundsätzlich kritisiert, da der Wohnungsmarkt in vielen Regionen nicht genügend geeignete Wohnungen bereitstelle und die erhöhte Nachfrage nach billigem Wohnraum zu erneuten Zwangsumzügen führe [58]. Als problematisch angesehen wird auch die rechtswidrige Amtspraxis, zu einem Umzug binnen drei Monaten (gesetzliche Schonzeit: sechs Monate) aufzufordern oder keine Umzugskosten zu übernehmen.
- Aussteuerungsbetrag. Problematisch ist auch der Aussteuerungsbetrag i.H.v. rund 10.000 Euro, den die Bundesagentur für Arbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für jeden ALG-II-Empfänger an den Bund bezahlen muss; vgl. hierzu Aussteuerungsbetrag.
- Sanktionen Kritiker tragen vor, dass Sanktionen der Behörde, insbesondere die 100% Kürzung nach § 31 SGB II ursächlich für Suizide von Hilfeempfängern waren oder zum Hungertod geführt haben sollen. Allerdings ist bei mehr als 30%igen Kürzungen der Regelleistung nach dem Gesetz die Gewährung von Sachleistungen (z.B. Lebensmittel) durch die Behörde möglich [59].
Sprachgebrauch
Im Volksmund hat sich weitgehend die Bezeichnung "Hartz IV" für das Arbeitslosengeld II eingebürgert ("Er bekommt Hartz IV", "Ich habe Hartz IV beantragt"). "Hartz IV" bezeichnet jedoch korrekterweise nicht das ALG II selbst, sondern ist lediglich ein in der Politik verwendetes Synonym für das Gesetzespaket, mit dem dieses eingeführt wurde (siehe oben).
Siehe auch
- Kontext: Agenda 2010, Europäische Dienstleistungsrichtlinie
- Grundlagen: Sozialhilfe, Sozialstaat
- Alternativen: Grundeinkommen
- Weiterführende Artikel: Liste der Optionskommunen, Kinderzuschlag
Weblinks
Gesetze und Verordnungen
- Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitslose
- Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
- Übersicht über Gesetze zur sozialen Sicherheit beim Bundesministerium
- Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum SGB II
- Entscheidungssammlung des LSG Berlin
Arbeitsloseninitiativen und Selbsthilfeforen
- Tacheles e.V.
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI)
- Arbeitslosen Info Portal - Das Arbeitslosen Portal mit Infos zu Hartz IV und Alg II, Urteilsdatenbank, Downloads, Links und Forum
- Hartz IV Nachrichten, Informationen und Kritik
- Erwerbslosen Forum Deutschland
Sonstiges
- Umfangreiche, fachlich kompetente Infoseiten zu Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
- Informationen zum Arbeitslosengeld II der Bundesagentur für Arbeit
- Arbeitsmarktreform (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Arbeitslosengeld II online berechnen
- Arbeitslosengeld II - und Sozialhilfe Lexikon
- Basisinformationen zum Arbeitslosengeld II
- Durchführungshinweise der BA
- Menschenwürde und Existenzminimum, Prof. Dr. Volker Neumann (PDF-Datei; 95 KB)
- Das sozialgerichtliche Verfahren - Information der Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland
- Hartz IV Verschärfungspläne der CDU - gesamtes Arbeitspapier (PDF-Datei; 98 KB)
- Hungertod durch Leistungsentzug - 20-jähriger stirbt nach Sanktionen, Behörde sieht keine Schuld
Literatur
Ratgeber:
- AG TuWas [Rainer Roth, Harald Thomé] (Hrsg.): Leitfaden Alg II/Sozialhilfe (23. Aufl.) Frankfurt am Main: Digitaler Vervielfältigungs- und VerlagsService 2005 (ISBN 3-932246-50-0).
- Arbeitslosenprojekt TuWas [Udo Geiger, Ursula Fasselt, Ulrich Stascheit, Ute Winkler] (Hrsg.): Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II (2. Aufl.). Frankfurt am Main: Fachhochschulverlag 2006.
Kritik und Analysen:
- Agenturschluss (Hrsg.): Schwarzbuch Hartz IV. Sozialer Angriff und Widerstand – Eine Zwischenbilanz. Hamburg, Berlin: Assoziation A 2006 (ISBN 3-935936-51-6).
Offizielle Materialien der Bundesregierung:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA): „Vorrang für die Anständigen – Gegen Missbrauch, 'Abzocke' und Selbstbedienung im Sozialstaat“. Ein Report vom Arbeitsmarkt im Sommer 2005. [Bonn] 2005 (PDF-Datei: [3], [4]
Grundlagen:
- Christoph Butterwegge: Krise und Zukunft des Sozialstaates (3., erw. Aufl.). Wiesbaden : VS – Verlag für Sozialwissenschaften 2005 (ISBN 3-8100-4138-6).
- Lampert, Heinz und Althammer: Lehrbuch der Sozialpolitik (7. Auflage). Berlin, Heidelberg, New York 2004.
Quellen
- ↑ BVerwG 20.01.77, FEVS 25, 278
- ↑ Rainer Roth: Nebensache Mensch: Über das Elend des Regelsatzes von Alg II und das Versprechen der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen. Vortrag von Rainer Roth auf einer Veranstaltung des Forums Gewerkschaften, der DGB-Region Nordhessen u. a. in Kassel am 14.01.2005, in: Labournet Germany, http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/hilfe/roth.html
- ↑ Rainer Roth, a.a.O.
- ↑ BGH, Pressemitteilung Nr. 18/07 vom 6.Februar 2007: Bundesgerichtshof erleichtert die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger
- ↑ BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06 (PDF-Datei; ca. 86 kB
- ↑ Verlag Dr. Otto-Schmidt: Der in § 850 k ZPO für Arbeitseinkommen geregelte Pfändungsschutz gilt auch für Arbeitslosengeld II
- ↑ Wörtliches Zitat: Herbert Masslau: Alg II – BGH verbessert Pfändungsschutz, 7. Februar 2007
- ↑ „Die angemessene Entschädigung für den Mehraufwand dient der Abgeltung der erhöhten Aufwendungen (BVerwG Urteil vom 13.10.1983 – 5 C 67/82 –, BVerwGE 69, 91; OVG Münster Beschluss vom 25.10.1982 – 8 B 1586/82 –, FEVS 32, 28, 33 f., Burdenski aa 0. S. 90 ff., Knopp/Fichtner, § 19 Rn.7.) für Ernährung, Kleidungsreinigung und Wäscheverschleiß sowie persönliche Bedürfnisse wie Genussmittel (entsprechend § 1 RSVO) und stellt nicht etwa eine ‚Arbeitsprämie‘ oder gar einen ‚Arbeitslohn‘ [...] dar.“ Wörtliches Zitat aus: Albrecht Brühl: Die Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG - Reformgesetz (Teil 1), abgedruckt in: info also 2/97 (Seite 64) sowie: dto. (Teil 2) abgedruckt in: Info also 3/97 (Seite 117)
- ↑ BT-Drucksache 16/826: Antrag: 1-Euro-Jobs aus der Berechnungsgrundlage für die Rentenanpassung herausnehmen,08.März 2006 (PDF-Datei; ca 60 kB)
- ↑ DIP - Dokumentation des Beratungsablaufs zu BT-Drucksache 16/826
- ↑ Beschluss: S. 2608D - Ablehnung des Antrags in BT-Drucksache 16/826: Plenarprotokoll 16/32: Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht, 32. Sitzung, Berlin, Donnerstag, den 6. April 2006
- ↑ Zum Beispiel: Lohn unter Sozialhilfe-Niveau ist (verfassungs)rechtlich unzulässig (SG Berlin, Urteil vom 27.02.2006, Az: S 77 AL 742/05)
- ↑ Helga Spindler: Grenzen der Zumutbarkeit von Arbeit für Sozialhilfeberechtigte bei Niedriglöhnen und Lohnwucher, abgedruckt in: info also 2/2003
- ↑ § 31 Abs. 1 und 4 SGB II
- ↑ § 31 Abs. 2 SGB II
- ↑ § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II
- ↑ § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II
- ↑ § 34 Ans. 1 SGB II
- ↑ § 31 Abs. 1 Sazu 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB II
- ↑ § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II, § 144 SGB III
- ↑ § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II
- ↑ § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II
- ↑ § 31 Abs. 5 SGB II
- ↑ http://www.heise.de/newsticker/meldung/59270
- ↑ http://www.heise.de/newsticker/meldung/59165
- ↑ http://www.heise.de/newsticker/meldung/51507
- ↑ http://www.heise.de/newsticker/meldung/51643, http://www.heise.de/newsticker/meldung/54690, http://www.heise.de/newsticker/meldung/54798
- ↑ Detlef Borchers: Hartz IV-Software: 230 Millionen Euro Zusatzkosten. In: Heise Online news vom 15.09.2006 12:49, http://www.heise.de/newsticker/meldung/print/78233
- ↑ http://www.heise.de/newsticker/meldung/73835
- ↑ http://www.bigbrotherawards.de/2004/.gov
- ↑ Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeitsmarkt in Deutschland - Monatsbericht Februar 2007, http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/000000/html/start/monat/aktuell.pdf
- ↑ „Während also das ‚Fordern‘ [...] deutlich erhöht und allein auf Arbeitslose konzentriert wurde, muss die Komponente des ‚Förderns‘ erst entwickelt werden“, Ursula Engelen-Kefer: „Die Hartz-Gesetze - eine Zwischenbilanz des DGB“. Thesenpapier - Fachtagung der Arbeitnehmerkammer Bremen, 8. Februar 2005, S. 4.
- ↑ So bspw. der Bundesdatenschutzbeauftrage Peter Schaar, zit. im Tagesspiegel
- ↑ So bspw. Andreas Geiger: Auswirkungen der neuen Arbeitsmarktpolitik. Beobachtungen von vor Ort und erste Erkenntnisse. In: NAK 2005. S. 5; Stiftung Warentest: Arbeitslosengeld II: Auf Hartz und Nieren (Online-Test aus Bildung + Soziales) vom 18.10.2005, http://www.stiftung-warentest.de/online/bildung_soziales/test/1304187/1304187/1305775.html; Gieselmann, in: Agenturschluss 2006: 27 u. a.
- ↑ So wandte sich beispielsweise Christoph Flügge vom Sozialgericht Berlin an die Berliner Senatsverwaltung für Justiz mit einem „Bericht des Sozialgerichts über Probleme in der Zusammenarbeit mit den Job-Centern“, in dem er auf „organisatorische Defizite und Vollzugsprobleme bei den JobCentern“ hinwies. Vgl. Schreiben von Christoph Flügge, Sozialgericht Berlin, an die Senatsverwaltung für Justiz vom 27.10.2006, A3-5111/14
- ↑ Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg: „Arbeitslosengeld II - Hartz IV“, http://www.lpb-bw.de/aktuell/hartz_iv.php, (Zugriff: 22.03.2007)
- ↑ Vgl. Allex/Eberle, in: Agenturschluss 2006: S. 52
- ↑ § 24 Abs. 1 SGB II
- ↑ http://www.perspektive50plus.de
- ↑ „Die Wirkung ist klar: Die Situation der von Hartz IV betroffenen Menschen verschlechtert sich dauerhaft. Insgesamt werden Armut und Ausgrenzung in Deutschland eher befördert als eingegrenzt“, Hans-Jürgen Marcus, in: NAK 2005: S. 3.; ähnlich: Klaus-Dieter Gleitze, Uli Gransee, Meike Janßen: „Sozialpolitische Einschnitte“. In: Landesarmutskonferenz Niedersachsen – DGB-Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt (Hrsg.): Absturzgefahr. Sozialabbau – Auswirkungen und Alternativen (neue, erweiterte 2. Auflage). Dezember 2004.
- ↑ Angela Halberstadt: Familien. In: Landesarmutskonferenz Niedersachsen – DGB-Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt (Hrsg.): Absturzgefahr. Sozialabbau – Auswirkungen und Alternativen (neue, erweiterte 2. Auflage). Dezember 2004.
- ↑ So bspw. der Spiegel-Titel Nr. 34/2004 vom 16.08.2004: „Angst vor Armut“
- ↑ Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) definiert Zwangsarbeit als „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat“ (Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 29 über Zwangs- und Pflichtarbeit 0.822.713.9, 1930, http://www.admin.ch/ch/d/sr/i8/-0.822.713.9.de.pdf). Ausgenommen von dieser Definition sind jedoch: „(b) jede Arbeit die zu den üblichen Bürgerpflichten der Bürger eines Landes mit voller Selbstregierung gehört“ sowie „(e) kleinere Gemeindearbeiten, die unmittelbar dem Wohle der Gemeinschaft dienen, durch ihre Mitglieder ausgeführt werden und daher zu den üblichen Bürgerpflichten der Mitglieder der Gemeinschaft gerechnet werden können“
- ↑ So bspw. in der Beschäftigungsgesellschaft ›Hamburger Arbeit‹; cf. Marco Carini: „Wie in einer Besserungsanstalt“. In: taz Hamburg vom 16.11.2004, S. 21, http://www.taz.de/pt/2004/11/16/a0279.1/text; Kolja Rudzio: Kehren für die Statistik, in: Die Zeit Nr. 49 vom 25.11.2004, http://www.zeit.de/2004/49/Ein-Euro-Jobs; Bernheim, in: Agenturschluss 2006: S. 103 u. a.
- ↑ Vgl. bspw. Bernheim, in: Agenturschluss 2006: 107
- ↑ Spiegel 2/2006, zit. in: Position des DGB
- ↑ Die Zeit vom 1. Juni 2006, zit. in: Position des DGB
- ↑ Urteil des BVerwG vom 21.03.2007 – 6 P 4.06 und 6 P 8.06
- ↑ Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.09.2006 – L 14 B 518/06 AS ER und Urteil des SG Ulm vom 24.04.2007 – S 11 AS 1219/07
- ↑ Urteil des SG Aachen vom 22.03.2007 – S 9 AS 32/07
- ↑ Urteil des SG Bayreuth – S 4 AS 145/05 ER und Urteil des SG Berlin – S 37 AS 4801/05 ER
- ↑ Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.09.2006 – L 14 B 518/06 AS ER
- ↑ http://www.boeckler.de/pdf_fof/S-2006-882-4-1.pdf
- ↑ Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R, Randnummern 46ff
- ↑ So bspw. der Richter Uwe Berlit vom Bundesverwaltungsgericht, zit. in: Allex/Eberle, in: Agenturschluss 2006: S. 46
- ↑ Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ): „Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe nachbessern!“ (Beschluss ASJ 2003), http://www.asj.spd.de/servlet/PB/menu/1389803/index.html
- ↑ Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2006 – L 20 B 298/06 AS ER und Urteil des SG Aachen vom 20.04.2007 – S 8 AS 3/07
- ↑ Nach einer Marktübersicht des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) für Nordrhein-Westfalen führte die Einführung von ALG II in den vergangenen zwölf Monaten in NRW zu Mietsteigerungen bei einfach ausgestatteten Wohnungen i.H.v. sieben bis elf Prozent. Viele Hartz-IV-Empfänger hätten in kleinere Wohnungen umziehen müssen, durch die größere Nachfrage seien Mieten gestiegen; vgl. taz NRW vom 14.3.2007, http://www.taz.de/pt/2007/03/14/a0001.1/text
- ↑ § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II