Zum Inhalt springen

Schülerzeitung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 5. März 2006 um 18:41 Uhr durch 84.130.22.131 (Diskussion) (Wettbewerbe). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Eine Schülerzeitung ist eine Zeitschrift, die von Schülern erstellt wird. Zielgruppe sind meist Schüler, auch ehemalige Schüler, Lehrer und manchmal Eltern. In der Schülerzeitung können Schüler im Sinne des Grundgesetzes ihre Meinung frei äußern. "Es handelt sich im Allgemeinen um ein Informations- und Diskussionsbatt", wie die Definition in Deutschland lautet. Erscheint eine Schülerzeitung an mehreren Schulen innerhalb einer Stadt, so spricht man von einer Stadtschülerzeitung, bei einem noch größeren Einzugsgebiet von einem Jugendmagazin.

Geschichte

Schülerzeitungen gab es vereinzelt schon im 19. Jahrhundert.

Nach dem ersten Weltkrieg und insbesondere nach 1945 haben sich Schülerzeitungen vor allem an Gymnasien etabliert. Seit den 90er Jahren entwickeln sie sich auch zunehmend an Realschulen und Grundschulen.

„Der Punkt“ der Gaußschule in Braunschweig
„Der Punkt“ – Hinweis auf Günter Gaus

Eine der ersten deutschen Schülerzeitungen nach dem Ende des 2. Weltkriegs war Der Punkt der Gaußschule in Braunschweig. Die Nummer 1 der Zeitung erschien im September 1948. Leiter der Schülerredaktion war über mehrere Ausgaben Günter Gaus (* 23. November 1929, † 14. Mai 2004).

Im Archiv der Jungen Presse Berlin e.V. findet sich eine Schülerzeitung von Ende 1946, freilich nicht mit so prominentem Leiter. Kurz nach der Gründung 1947 als Ring Berliner Schülerzeitung wirkte eine Jutta Reyneck mit, die zum 50. Jubiliäum der Jungen Presse Berlin 1997 ein Grußwort mit ihrem prominenteren Namen Jutta Limbach, Präsidentin des Bundesverfassungsgericht (mittlerweile Präsidentin des Goethe-Instituts), schrieb.

Rechtslage in Deutschland

Wie andere Periodika auch, müssen Schülerzeitungen ein Impressum haben, in dem die Redaktionsadresse und ein Verantwortlicher im Sinne des Presserechts (Herausgeber) aufgeführt sind. Der Verantwortliche muss voll rechtsfähig und damit über 18 Jahre alt sein, was nicht selten dazu führt, dass ein Lehrer jene Position der Form halber übenehmen muss.

Bei Schülerzeitungen gibt es in der Praxis kaum eine rechtliche Handhabe, mit der ein Erscheinen verhindert werden kann, auch hier gelten die Grundsätze der Pressefreiheit mit Rechten und Pflichten. Jedoch kann der Verkauf auf dem Schulgelände untersagt werden, wenn der Schulfrieden durch Erscheinen gestört werden kann, was gelegentlich dazu führt, dass die Schülerzeitungen außerhalb des Schulgeländes verkauft werden.

Da in der Bundesrepublik Deutschland alles, was mit der Schule zu tun hat, Sache der Bundesländer ist, ist auch die Rechtslage bezüglich Schülerzeitungen in allen Bundesländern unterschiedlich.

Zu beachten ist der rechtliche Unterschied zwischen Schülerzeitung und Schulzeitung. Bei einer Schulzeitung ist die Schule (vertreten durch den Schulleiter) der Herausgeber.

an Privatschulen

Über die Ausübung des Hausrechts entscheidet an Privatschulen der private Schulträger. Deshalb greifen in aller Regel auch die staatlichen Vorschriften für Schülerzeitungen nicht. Somit kann die Schulleitung selbstständig über einen Verkauf von Schülerzeitungen auf dem (privaten) Schulgelände entscheiden.

Der Fall Sophies Unterwelt

Der Unterschied zwischen staatlicher und Privatschule wurde im Schuljahr 2004/2005 an der Sophie-Barat-Schule Hamburg deutlich: Ein Streit zwischen Schulleitung und Redakteuren der Schülerzeitung "Sophies Unterwelt" gelangte an die Öffentlichkeit. Da die Schulleitung das Schülermagazin nur erlauben wollte, wenn die Redaktion sich von einem Beratungslehrer zensieren ließe, gaben die Schüler ihr verbotenes Blatt vor der Schule heraus. Zahlreiche Medien berichteten bereits über diesen Konflikt. Im Herbst 2005 wurde von Verfassungsexperten im Schulausschuss der Hamburger Bürgerschaft festgestellt, dass der Staat den Schulen in freier Trägerschaft die Handhabe mit Schülerzeitungen nicht vorschreiben dürfe. Eine Petition gegen Schülerzeitungszensur soll im Juni 2006 an den Erzbischof von Hamburg übergeben werden.


in Bayern

In Bayern wird die Schülerzeitung vom Direktor herausgegeben, der für die Zeitung verantwortlich ist. Die Schülerzeitung ist Teil der Schülermitverantwortung (SMV). Die Redaktion wählt im Allgemeinen zwei Sprecher und eine beratende Lehrkraft.

Bayern ist das einzige Bundesland, in dem der Direktor als Verantwortlicher die Herausgabe der Zeitung verhindern kann, wenn die Zeitung "gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt oder das Recht der persönlichen Ehre verletzt" (BayEUG, Art 63, Abs. 3). Der Schulleiter muss seine Entscheidung begründen. Die Redaktion kann dann vor dem Schulforum Einspruch gegen diese Entscheidung einlegen. Im Schulforum hat der Direktor kein Stimmrecht.

Demnächst sollen Bayerns Schülerzeitungen erstmalig Pressefreiheit genießen. Siehe dazu den Wikinews-Artikel Neusässer Schüler erwirkt Pressefreiheit für Bayerns Schülerzeitungen. Der Bayerische Landtag hat Ende 2004 ein entsprechende Änderung im bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz beschlossen, die allerdings noch nicht in Kraft getreten ist.

in Nordrheinwestfalen

In Nordrheinwestfalen ist durch das Landespressegesetz geregelt, dass dies nicht für Druckwerke gilt, die von Jugendlichen für Jugendliche gemacht sind (siehe Paragraph 9.2 Landespressegesetz NRW). Allerdings ist das Vorhandensein eines Impressums dann nicht notwendig, wenn die Schülerzeitung nur hausintern (in der Schule selbst) vertrieben wird. Dann unterliegt die Publikation aber der Kontrolle des Direktoriums, welches in der Schule das Hausrecht hat.

Rechtslage in Österreich

Das österreichische Gesetz erklärt eine Schülerzeitung folgendermaßen:

"SchülerInnenzeitungen sind periodische Druckwerke, die von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen für SchülerInnen dieser Schule gestaltet und herausgegeben werden. SchülerInnenzeitungen dienen dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und allgemein-kulturellen Problemen. Als Mittel der Meinungsbildung und Information sind sie ebenso Träger der Pressefreiheit wie Betriebszeitungen, Kundenzeitungen, Tageszeitungen oder andere Druckwerke."

In Österreich sind Schülerzeitungen von der Pflicht ein Impressum zu haben entbunden, sofern diese ausschließlich von Schülern geschrieben wird. Schreibt der Direktor, oder ein Lehrer einen Text, so muss auch ein Impressum in der Zeitung enthalten sein.

Übersteigt der Jahresumsatz 21.800 Euro nicht, so wird von der Republik die Umsatzsteuer nicht eingehoben. Nimmt man mehr ein, muss man eine Steuervoranmeldung einreichen.

Die österreichischen Schülerzeiungs-Redakteure sind verpflichtet ihre Artikel nach bestem Wissen und Gewissen zu verfassen, sodass es nicht zu einer "üblen Nachrede" gegen eine Person oder Institution kommt. Der Verfasser hat die alleinige Verantwortung für seinen Text.

Im Gegensatz zu den Schülerzeitungen in Deutschland gibt es in der Alpenrepublik kein Recht, dass es möglich macht, dass Lehrer oder Direktoren an einer Schülerzeitung mitmachen dürfen. Wenn dem so ist, geschieht das nur mit ausdrücklicher Einverstädnis der Redaktion.

Der Direktor hat in allen 9 Bundesländer nur eingeschränkt das Recht die Schülerzeitung verbieten zu lassen. Die Schülerzeitung muss dem Bildungsauftrag der Schule gerecht werden. Außerdem muss beachtet werden, dass die Redaktion die Zeitung "nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen" (§ 2 des SchOG) auslegen muss. Die Schüler müssen zusätzlich zu "gesunden, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der Republik Österreich" (ebenfalls § 2 SchOG) herangebildet werden. Ist dem nicht so, kann der Direktor die Verbreitung der Zeitung in der Schule verbieten. Trotzdem dürfen die Kolporteure die Zeitung dann vor der Schule verteilen. Hier herrscht vollkommene Verbreitungs-und Verkaufsfreiheit an alle SchülerInnen ab 14 (wenn Geld verlangt wird). Sehr wohl ist dem Direktor in jedem Fall aber ein Exemplar der Zeitung zu geben.

Wettbewerbe

Ausgezeichnete Schülerzeitungen

Schülerzeitung "machen"

Siehe auch

Schülermitverantwortung, Schule, Jugendpresse, Abiturzeitung, Maturazeitung