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Ökodesign-Richtlinie

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Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Richtlinie 2009/125/EG
Titel: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
Kurztitel: Ökodesignrichtlinie
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Veröffentlichung: 31. Oktober 2009
(ABl. EG L 285, S. 10-35)
Inkrafttreten: 20. November 2009
In nationales Recht
umzusetzen bis:
20. November 2010
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Richtlinie 2005/32/EG
Titel: Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens
für die Festlegung von Anforderungen an die
umweltgerechte Gestaltung
energiebetriebener Produkte und zur
Änderung der Richtlinie 92/42/EWG
des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG
und 2000/55/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
Kurztitel: Ökodesignrichtlinie
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Veröffentlichung: 22. Juli 2005
(ABl. EG L 191, S. 29–58)
Inkrafttreten: 11. August 2005
In nationales Recht
umzusetzen bis:
11. August 2007
Letzte Änderung durch: Richtlinie 2008/28/EG am 21. März 2008
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG dient der Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energy-related Products, ErP). Sie ersetzt die Richtlinie 2005/32/EG vom 6. Juli 2005, die auch Energy-using Products (EuP) Directive genannt wurde.

Die Richtlinie 2005/32/EG, die eine verbesserte Energieeffizienz und allgemeine Umweltverträglichkeit von Elektrogeräten zum Ziel hat, wurde am 6. Juli 2005 erlassen und musste bis zum 11. August 2007 von den Regierungen der EU in nationales Recht umgesetzt werden. Dies geschah in Österreich mit der Ökodesign-Verordnung 2007, und in Deutschland mit dem Energiebetriebene-Produkte-Gesetz. Die Gültigkeit der Richtlinie 2005/32/EG endete am 19. November 2009.

Am 20. November 2009 wurde die Nachfolge-Richtlinie 2009/125/EG in Kraft gesetzt, welche bis zum 20. November 2010 umgesetzt werden musste. In Deutschland geschah die Umsetzung erst zum 25. November 2011. [1] Die wichtigste Änderung der neuen gegenüber der ursprünglichen Richtlinie besteht darin, dass der Geltungsbereich von energiebetriebenen auf energieverbrauchsrelevante Produkte ausgeweitet wurde. Es können jetzt auch passive Produkte, die aber einen Einfluss auf die Energieeffizienz haben können, geregelt werden. Ein Beispiel hierfür sind Dämmstoffe.

Zielsetzung

Die Richtlinie setzt die so genannte Integrierte Produktpolitik in der Europäischen Union (IPP) um, das heißt, sie umfasst den gesamten Lebenszyklus eines Elektrogerätes von der Produktion bis zur Entsorgung.

Als „energiebetriebenes Produkt“ werden alle Produkte definiert, denen zur bestimmungsgemäßen Nutzung Elektrizität, fossile oder erneuerbare Energieträger zugeführt werden müssen. Dabei werden auch solche Produkte mit einbezogen, die durch den Endanwender in ein anderes energiebetriebenes Produkt eingebaut werden können und ihrerseits Energie benötigen. Detailliertere Festlegungen stehen noch aus; es ist aber zu erwarten, dass dadurch z. B. handelsübliche Computerteile mit erfasst werden.

Betroffen sind daher von der Richtlinie mit Ausnahme von Verkehrsmitteln nahezu alle Elektrizität verbrauchenden Produkte, darunter Kühlschränke, Klimaanlagen, Staubsauger, Fernseher, Straßenbeleuchtung oder Personal Computer, sofern davon jährlich mindestens 200.000 Stück im Gebiet der Europäischen Union in Umlauf gebracht werden.

Zielsetzung ist es, Energie und andere Ressourcen bei Herstellung, Betrieb und Entsorgung der betroffenen Produkte einzusparen, somit umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) zu forcieren, außerdem die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Abbau technischer Handelshemmnisse.

Umsetzung in nationales Recht

Die Ökodesign-Richtlinie ist eine EG-Richtlinie auf Basis des Artikels 95 EG Vertrag. Damit ist eine einheitliche Umsetzung in nationales Recht bindend.

Die Umsetzung der 2005/32/EG in nationales Recht musste bis zum 11. August 2007 erfolgen. Während die Umsetzung in Österreich gerade noch zeitgerecht geschah, wurde die Richtlinie in Deutschland erst mit erheblicher Verspätung umgesetzt. Die Nachfolgerichtlinie 2009/125/EG musste bis zum 20. November 2010 umgesetzt werden.

Österreich

In Österreich erfolgte die Umsetzung mit der Ökodesign-Verordnung 2007, die am 10. August 2007 in Kraft trat.[2]

Deutschland

Am 8. August 2007 wurde die Richtlinie in Deutschland mit dem Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) in nationales Recht umgesetzt.

Nach Angaben des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) soll besonders der Standby-Verbrauch von Geräten gesenkt werden.[3]

Der deutsche Gesetzentwurf wurde von den Wirtschaftsverbänden in diversen Punkten kritisiert; insbesondere stießen Durchsetzbarkeit gegen ausländische Lieferanten und das nicht wertmäßig beschränkte Recht auf Entnahme von Proben und Mustern durch die ausführende Behörde auf Widerspruch. In der endgültigen Fassung des Gesetzes wurde die Entnahme von Proben und Mustern komplett gestrichen.

Am 6. März 2008 wurde das verabschiedete Gesetz unter dem Namen „Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene-Produkte-Gesetz – EBPG)“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 7. März 2008 in Kraft.

Betroffene Produkte

Vom Geltungsbereich der Richtlinie sind außer Fahrzeugen alle energieverbrauchsrelevanten Produkte bzw. Produktgruppen erfasst,

  1. die europaweit ein Marktvolumen von mehr als 200.000 Stück pro Jahr besitzen,
  2. von denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen und
  3. die ein hohes Potenzial bei der Verbesserung der Umweltverträglichkeit aufweisen

In sogenannten Durchführungsmaßnahmen werden produktspezifische Ökodesign-Anforderungen an ein Produkt einer Produktgruppe festgelegt. Es kann sich dabei sowohl um Anforderungen zur qualitativen und quantitativen Beschreibung wesentlicher Umweltaspekte handeln als auch um quantifizierte Anforderungen zu ausgewählten Umweltaspekten wie Limitierungen des Energie- und Ressourcenverbrauchs oder von Schadstoffkonzentrationen im Gerät. Diese Durchführungsmaßnahmen werden automatisch in allen EU Mitgliedsstaaten gültig.

In der ersten Phase hatte die EU Kommission für 13 Produktgruppen und ein Querschnittsthema (Standbyverluste) Vorbereitungsstudien bei verschiedenen europäischen Forschungsinstituten in Auftrag gegeben. Diese dienen der EU Kommission als Basis für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen. Mittlerweile sind weitere Vorbereitungsstudien ausgeschrieben und vergeben worden.

Diverse Vorbereitungsstudien befassen sich mit folgenden Produkten und führen zu EU-Verordnungen:

Weiterhin gibt es noch einige Studien die nicht in dieser fortlaufenden Nummerierung geführt werden:

Weiterhin gibt es noch einige Studien die in anderen fortlaufenden Nummerierung geführt werden:

  • ENTR7: Dampfkessel Entwurf des Abschlussberichts veröffentlicht (Final report, published: 17/12/2014)
  • ENTR8: Stromkabel überarbeitete und neue Entwürfe der Kapitel 1-7 (Final report, published: 20/12/2014)
  • ENER 32: Fenster Berichtsentwürfe der Kapitel 5 und 6 der Vorstudie, Kapitel 3 fehlt nur noch (The study started on 16 July 2013 and is expected to be finalised in March 2015)

Zu Lot 19 – Die EU Kommission hat eine Verordnung erlassen, die über die Definition von Mindesteffizienz schrittweise die klassische Glühlampe aus dem Markt verdrängen wird. Details dazu sind im Artikel zur Glühlampe zu finden.

Die EU Kommission hat mittlerweile ein Konsortium, bestehend aus Energy-Environment-Local Development Ltd (EPTA), National Technical University of Athens und PE Europe GmbH, damit beauftragt, innerhalb der nächsten drei Jahre einen Arbeitsplan aufzustellen, welche weiteren 25 Produktgruppen priorisiert werden sollen, um Durchführungsmaßnahmen für diese zu definieren. Das Konsortium hat, basierend auf der PRODCOM-Liste, zunächst Anfang August 2007 eine Klassifizierung der möglicherweise betroffenen Produkte zur Verfügung gestellt. Diese Liste wurde von den Industrieverbänden als ungeeignet bezeichnet. EPTA hält weiterhin an dieser Liste fest und hat mittlerweile die Auswahl von über 600 Produkten auf 58 eingeschränkt und diese vorläufige Liste der EU Kommission vorgelegt (Stand November 2007). In der aktuellen Fassung sind u.a. elektronische Bauteile nicht mehr enthalten, was ein wesentlicher Kritikpunkt an der ersten Fassung war.

Durchführung

Vorgehen mittels Durchführungsmaßnahmen

Bei der Ökodesign-Richtlinie handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, die selber keine detaillierten Anforderungen an bestimmte Produkte definiert. Da so unterschiedliche Produkte wie Heizungen und Fernseher nicht mit identischen Vorgaben belegt werden können, werden bei Bedarf produktspezifische Durchführungsmaßnahmen (implementing measures) erlassen. Diese Durchführungsmaßnahmen definieren für eine Produktgruppe, was der Hersteller bereits bei der Entwicklung des Produktes berücksichtigen und dokumentieren muss und können auch Effizienzgrenzen enthalten, die nicht unterschritten werden dürfen.

Zur Definition einer Durchführungsmaßnahme wird zunächst eine Studie über die jeweilige Produktart in Auftrag gegeben. Im Rahmen einer solchen Studie wird zunächst der aktuelle Status des Marktes und des Anwenderverhaltens ermittelt. Die Produkte werden in Gruppen mit ähnlichen Eigenschaften eingeteilt, z. B. Fernseher mit Bildröhre 14" bis 26" oder Fernseher mit Flachdisplay 40" bis 65". Aus diesen Gruppen werden repräsentative Geräte auf Energieverbrauch und Materialeinsatz untersucht. Die so gewonnen Ergebnisse werden zur Definition des sogenannten „Base Case“ benutzt, des Durchschnittsgerätes für eine Klasse. Basierend auf den Base Cases beginnt dann die Erarbeitung von Zielen für die Verbesserung der Produkte und ggf. die Festlegung von Mindestanforderungen.

Die fertige Studie dient der EU Kommission dann zum Erlass einer Durchführungsmaßnahme.

In der Regel wird eine Durchführungsmaßnahme den Hersteller verpflichten zu dokumentieren, welche Materialien in welcher Menge und wie viel Energie bei der Herstellung des Produktes verbraucht werden, wie viel Energie und Material das Produkt während seiner typischen Lebensdauer verbraucht und wie viel beim Recycling. Zudem soll der Hersteller dokumentieren, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um den Verbrauch an Ressourcen zu minimieren. Sofern Effizienzgrenzen in einer Durchführungsmaßnahme definiert werden, ist es dem Hersteller nicht erlaubt, Produkte auf den Markt zu bringen, die diese Grenzen nicht einhalten.

Die Dokumentation des Ressourcenverbrauchs wird als Life Cycle Assessment (LCA) oder Ökobilanzierung bezeichnet.

Anforderungen an Bauelementehersteller

Der Artikel 11 der EuP-Richtlinie sieht vor, dass von Bauelemente- und Baugruppenherstellern in den Durchführungsmaßnahmen verlangt werden kann, Daten über Material- und Energieverbrauch ihrer Teile zu liefern.

Konformität

Die Erklärung der Konformität mit den für die jeweilige Produktart erlassenen Durchführungsmaßnahmen soll als Selbstdeklaration durch die Hersteller erfolgen und wird Teil der Anforderungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung.

Kritik / Probleme bei der Durchführung

Noch ungeklärt ist, wie die Einhaltung der Durchführungsmaßnahmen überprüft werden soll, speziell im Falle von Herstellern außerhalb der EU. Abgesehen von Fällen einer direkten Anzeige der Nichteinhaltung der Richtlinie dürfte es bei der Masse der betroffenen Produkte schwer sein, diese ausreichend zu überprüfen.

Ergebnisse der einzelnen Lots

Lot 1: Heizkessel und Kombi-Kessel für fossile Brennstoffe

Für Lot 1 wurde im August 2013 eine Durchführungsmaßnahme beschlossen – die Verordnung (EU) 813/2013. Sie wird flankiert durch eine Verordnung zur Energieeffizienzkennzeichnung. Die Vorstudie wurde bereits im Jahr 2008 abgeschlossen. Sie kommt zu dem Schluss, dass für Heizkessel und Kombi-Kessel erhebliche Energieeinsparpotenziale, aber auch erhebliche Schadstoffminderungspotenziale bestehen. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht nur der eigentliche Wärmeerzeuger, sondern die gesamte Heizungsanlage betrachtet wird. Dieser Ansatz wurde im Rahmen der Energieeffizienzkennzeichnung aufgegriffen.

Lot 3: PCs und Monitore

Die Studie kommt zu dem Schluss, dass es keine wissenschaftlich fundierte Messmethode gibt, um den Energie- und Materialverbrauch eines Computers ins Verhältnis zu seiner Leistung zu setzen, da die Anforderungen verschiedener Anwendungen zu stark unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Daher werden keine direkten Maßnahmen für eine Reduzierung des Ressourcenverbrauches in Relation zur Leistung vorgeschlagen.

Empfohlen wird, einen Mindestwert für die Energieeffizienz der Netzteile zu definieren und zwar über den gesamten relevanten Lastbereich einschließlich des Ruhezustandes. Besonders im unteren Lastbereich wurden im Rahmen der Studie schlechte Effizienzwerte bei vielen Netzteilen gefunden. Zudem wird empfohlen, für Standby, Netzwerk-Standby und Quasi-Aus Maximalwerte zu definieren.

Bei den Monitoren wurde festgestellt, dass die Röhrenmonitore fast völlig vom Markt verschwunden sind und daher auch keiner weiteren Betrachtung mehr bedürfen. Bei den Flachdisplays werden fast ausschließlich LCDs verwendet. Da zukünftig erhebliche Reduzierungen des Energieverbrauchs und Quecksilbereinsatzes durch LED-Technik möglich sein sollen, wird empfohlen, diese Entwicklung zu unterstützen. Auch für die Monitore werden strengere Maximalwerte für Standby und Quasi-Aus empfohlen.

Lot 6: Standbyverluste – Verordnung (EG) Nr. 1275/2008

Für Lot 6 ist eine Durchführungsmaßnahme am 17. Dezember 2008 beschlossen und am 18. Dezember 2008 veröffentlicht worden.

Am 17. Dezember 2008 hat die EU Kommission ein Mandat an CEN, CENELEC und ETSI erteilt, die notwendigen Standards für die Messung der Standbyverluste zu erarbeiten.

Ab dem 7. Januar 2010 dürfen Geräte, die ausgeschaltet sind oder sich in einem passiven Standby-Modus befinden (nur Reaktivierung möglich, keine Statusanzeige außer z. B. LED für Anzeige der Bereitschaft), maximal 1 W verbrauchen. Im Standby mit Statusanzeige (z. B. Uhr oder Timer) sind maximal 2 W vorgesehen. Diese Werte werden ab dem 7. Januar 2013 auf 0,5 bzw. 1 W reduziert.

Netzwerkstandby (Wake on LAN), Vorwärmphasen etc. sind nicht mit erfasst worden, da hier keine allgemeingültigen Grenzwerte definiert werden können. Wenn mit dem Zweck und Einsatz des Gerätes vereinbar, muss jedes Gerät einen Standby- oder Abschaltmodus bieten, der durch den Anwender aktiviert werden kann. Sofern es dem Nutzungssinn des Gerätes nicht widerspricht, muss in der zweiten Phase jedes Gerät mit einer Stromsparfunktion ausgerüstet werden, die es automatisch in einen Ruhe- oder Ausschaltzustand versetzt, wenn die primäre Funktion über einen gewissen Zeitraum nicht ausgeübt wird. Die Verpflichtung zu einem physikalischen Netzschalter (Hard Off) wird den produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen vorbehalten, da die Nützlichkeit eines solchen Schalters von der Geräteart und deren Nutzung abhängt.

Betroffen sind ausdrücklich Geräte (Equipment) im Haushalt und Büro. Komponenten werden explizit ausgeschlossen.

Dieser Bestandteil wurde in die schweizerische Energieverordnung übernommen.[43]

Lot 7: Batterieladegeräte und externe Stromversorgungen – Verordnung (EG) Nr. 278/2009

Die Durchführungsmaßnahme wurde am 6. April 2009 verabschiedet und veröffentlicht.[44]

Bei den externen Stromversorgungen wurde in der Vorbereitungsstudie festgestellt, dass es bereits einen deutlichen Trend zu höherer Energieeffizienz gibt. Die Mehrzahl der Geräte wird mittlerweile nicht mehr mit klassischen Trafos, sondern mit Schaltreglertechnik gefertigt. Ein Grund hierfür sind die steigenden Rohstoffpreise, die einen Trafo teurer machen als die technisch aufwändigere Schaltreglertechnik, die aber deutlich bessere Wirkungsgrade erzielt. Außerdem verlangen immer mehr Gerätehersteller eine bessere Effizienz sowie geringeres Volumen und Gewicht von den Zulieferern der Stromversorgungen.

Für weitere Verbesserungen wird vorgeschlagen, Maximalwerte für den Stromverbrauch im lastfreien Betrieb (Stromversorgung mit dem Netz verbunden, aber kein Gerät angeschlossen) zu definieren. Außerdem wird die Vereinheitlichung der Stecker bei externen Stromversorgungen empfohlen, da die Lebensdauer der Stromversorgung deutlich höher als die des Gerätes ist. DIN und IEC arbeiten an entsprechenden Vorschlägen; unter anderem muss mit der Konstruktion der Stecker sichergestellt werden, dass nur in Spannung und Leistung zueinander passende Geräte und Stromversorgungen miteinander betrieben werden.

Es werden Mindestanforderungen für den Leerlaufbetrieb der externen Stromversorgungen definiert, die je nach Art bei 0,5 oder 0,3 W liegen. Abhängig von der Leistung der Stromversorgung wird zudem eine minimale durchschnittliche Effizienz vorgegeben.

Nicht betroffen sind Stromversorgungen für NV-Halogen, Netzspannungskonverter, UPS Geräte und Stromversorgungen mit einer Nennleistung von über 250 W.

Ladegeräte für externe Akkus oder für Akkus von elektrischen Werkzeugen wurden aus der Durchführungsmaßnahme herausgenommen, da ihr Anteil am Energieverbrauch im Betrieb von Ladegeräten und externen Stromversorgungen unter 5 % beträgt. Diese Geräte sollen erst in einer zukünftigen Überarbeitung der Durchführungsmaßnahme möglicherweise berücksichtigt werden.

Settopboxen mit einfachen Funktionen (SSTB)

Dieses Lot hat keine offizielle Nummer. Die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission wurde am 4. Februar 2009[45] verabschiedet und veröffentlicht. Die Anforderungen an Hersteller und Importeure werden in zwei Stufen wirksam.

Es werden Mindestanforderungen an Standby- und Aktiv-Stromverbrauch definiert. Die Anforderungen müssen ab dem 25. Februar 2010 eingehalten werden. In dieser ersten Phase werden nur Settopboxen ohne Aufzeichnungsfunktion und zweiten Tuner berücksichtigt. Dabei darf im Standby nicht mehr als 1 W verbraucht werden,- wenn im Standby ein Display aktiv ist nicht mehr als 2 W. Im aktiven Betrieb dürfen maximal 5 W verbraucht werden,- bei Dekodierung von HD-Signalen 3 W mehr.

Außerdem müssen alle betroffenen Geräte einen Standby-Modus anbieten sowie eine automatische Abschaltfunktion, die nach nicht mehr als drei Stunden Betrieb ohne eine Anwenderinteraktion (z. B. Kanalwechsel) das Gerät nach einer 2-Minuten-Warnung in den Standby-Modus versetzt.

Ab dem 25. Februar 2012 werden die Werte für den Standby auf 0,5 W bzw. 1 W halbiert. Eine Aufzeichnungsfunktion darf dann maximal 6 W zusätzlich verbrauchen,- ein zweiter Tuner 1 W. Der erlaubte Mehrverbrauch für HD-Signale wird auf 1 W reduziert.

Weiterhin wurden die Hersteller verpflichtet, die Verbraucher über Standby- und Betriebsverbrauch zu informieren.

Kritik

Vereinzelt wird kritisiert, dass die Entscheidungen zur Ökodesign-Richtlinie weitgehend hinter verschlossenen Türen in Expertengremien aus Vertretern der EU-Kommission, der Mitgliedsstaaten und auch der Wirtschaft erfolgten und unzureichend demokratisch legitimiert seien.[46]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz - EVPG www.bmwi.de, abgerufen am 4. Januar 2015
  2. Rechtsvorschrift für Ökodesign-Verordnung 2007 www.ris.bka.gv.at, abgerufen am 4. Januar 2015
  3. Kabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Ökodesignrichtlinie PR vom 8.8.207 - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, www.bmwi.de, abgerufen am 4. Januar 2015
  4. 1 – Heizkessel und Kombiheizkessel
  5. 2 – Warmwasserbereiter
  6. 3 – PCs und Monitore
  7. 4 – Drucker, Kopierer und Multifunktionsgeräte
  8. Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 4. Mai 2010 eur-lex.europa.eu, abgerufen am 21. Januar 2015
  9. Verordnung (EG) Nr. 801/2013 der Kommission vom 22.August 2013 eur-lex.europa.eu, abgerufen am 21. Januar 2015
  10. Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 eur-lex.europa.eu, abgerufen am 21. Januar 2015
  11. Verordnung (EU) Nr. 245/2010 der Kommission vom 10. April 2010 eur-lex.europa.eu, abgerufen am 21. Januar 2015
  12. Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 eur-lex.europa.eu, abgerufen am 21. Januar 2015
  13. 10 – Raumklima-Anlagen
  14. Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009eur-lex.europa.eu, abgerufen am 15. Januar 2015
  15. Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009eur-lex.europa.eu, abgerufen am 6. April 2015
  16. Verordnung (EU) Nr. 622/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012eur-lex.europa.eu, abgerufen am 6. April 2015
  17. Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012eur-lex.europa.eu, abgerufen am 6. April 2015
  18. Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011(PDF; 819KB) www.erp-richtlinie.at, abgerufen am 4. Januar 2015
  19. 12 – Gewerbliche Kühl- und Gefrieranlagen
  20. Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 16. September 2010 eur-lex.europa.eu, abgerufen am 20. Januar 2015
  21. 14 - Durchführungsmaßnahme Private Geschirrspülmaschinen
  22. 14 - Durchführungsmaßnahme Private Waschmaschinen
  23. 14 – Studie private Geschirrspül- und Waschmaschinen
  24. 15 – Kleine Heizgeräte für Festbrennstoff
  25. Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 www.eur-lex.europa.eu, abgerufen am 4. Januar 2015
  26. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 www.eur-lex.europa.eu, abgerufen am 4. Januar 2015
  27. Verordnung (EG) Nr.107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 www.eur-lex.europa.eu, abgerufen am 4. Januar 2015
  28. Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 eur-lex.europa.eu, abgerufen am 21. Januar 2015
  29. 20 - Einzelraumheizgeräte
  30. 21 - Warmluftzentralheizung
  31. 22 - Haushalts- und Gewerbeöfen für Speisen
  32. 23 - Haushalts- und Gewerbeherde und -grills
  33. 24 - gewerbliche Geschirrspüler, Waschmaschinen und Trockner
  34. 25 -nicht-gewerbliche Kaffeemaschinen
  35. 26 - Networked Standby
  36. E1 – Kühl- und Gefriergeräte
  37. E2 – Transformatoren
  38. E3 – Ton- und Bildausrüstung
  39. E4 - Industrielle und Labor-Brenner und Öfen
  40. E5 - Werkzeugmaschinen
  41. Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 eur-lex.europa.eu, abgerufen am 22. Januar 2015
  42. Deligierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 eur-lex.europa.eu, abgerufen am 22. Januar 2015
  43. SR 730.01 Energieverordnung Anhang 2.8 – BiografieSchweizerische Eidgenossenschaft; www.admin.ch, Energieverordnung (EnV) Stand 1. August 2014; abgerufen am 4. Januar 2015
  44. Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (PDF; 746KB) www.eur-lex.europa.eu, abgerufen am 4. Januar 2015
  45. Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission wurde am 4. Februar 2009 eur-lex.europa.eu, abgerufen am 21. Januar 2015
  46. http://www.tagesschau.de/ausland/kaffemaschineade100.html