Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR, von Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) enthält besondere Vorschriften für den Straßenverkehr hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut.
Das ADR wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Anleitung der UNECE beschlossen und ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. Zu den Unterzeichnerstaaten gehörten unter anderem Frankreich und Deutschland. Wirksam wurde das ADR zunächst durch Umsetzung in das jeweilige nationale Recht.
Heute sind alle EU-Staaten auch ADR-Unterzeichner, das ADR ist durch eine EU-Verordnung rechtsgültig.
Das ADR fordert unter anderem, dass
- der Fahrer einen Gefahrgutführerschein besitzen muss
- alle am Umschlag und Transport Beteiligten Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen müssen
- die Unternehmen, die Gefahrgüter befördern, einen Gefahrgutbeauftragten haben müssen.
Das ADR regelt unter anderem
- den Bau von Behältern, Tanks, Fahrzeugen für Gefahrguttransporte
- Befreiungen von der Einhaltung der Regeln des ADR
- multimodale Gefahrguttransporte (Straße - Zug, Schiff oder Flugzeug)
Das ADR wird alle zwei Jahre an die neuesten technischen und juristischen Erkenntnisse angepasst.
Persönliche Schutzausrüstung
Diese ist in den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) angeführt. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören:
- Schutzbrille (Standard)
- Augenspülflasche (Standard)
- Sicherheitsschuhe (Standard)
- Handschuhe (Standard)
- Sicherheitskleidung (Standard)
- Warnweste
- Weitere Schutzausrüstung je nach Stoff laut schriftlichen Weisungen.
Fahrzeug
Das Fahrzeug muss für die Gefahrgutbeförderung zugelassen sein (Tankfahrzeuge und Fahrzeuge für den Transport von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff) und
- 2 Feuerlöscher (gültig) besitzen (nach den nationalen Vorschriften des Zulassungsstaates des Kfz; bis 31. Dezember 2007 6 kg Feuerlöscher für Ladungsbrandbekämpfung, 2 kg Feuerlöscher für Motorbrandbekämpfung - ADR 1.6.5.6 Übergangsvorschriften)
- 2 selbststehende, reflektierende Warnzeichen (2 Blinklichter oder 2 Warndreiecke oder 2 Pylone - Verkehrswarnleitkegel)
- Keile (für Zugmaschine und wenn Vorhanden für Anhänger oder Auflieger)
- 2 Taschenlampen (EX-geschützt)
- Warntafeln (vorne und hinten)
Siehe auch
Gegenstücke zum ADR für andere Beförderungsarten
Die Gegenstücke des ADR für die anderen Beförderungsarten heißen:
- RID für den Schienenverkehr
- IMDG-Code für die Seeschiffahrt
- ADN für die Nutzung von Wasserstraßen
- ICAO-TI für die Luftfahrt