Zum Inhalt springen

Allgemeines Eisenbahngesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 1. März 2006 um 15:00 Uhr durch Leser (Diskussion | Beiträge) (aktualisiert). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 ist unter Artikel 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes am 1. Januar 1994 in Kraft getreten.

Basisdaten
Titel: Allgemeines Eisenbahngesetz
Abkürzung: AEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 9240-3
Verkündigungstag: 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378,
2396, berichtigt BGBl. 1994, S. 2349)
Inkraftgetreten am: 1. Januar 1994
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
11. August 2005 (BGBl. I 2005, S. 2270)

Es gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

Nach diesem Gesetz haben Bundesregierung und Landesregierungen mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und dass durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.

§ 2 beinhaltet Begriffsbestimmungen über

  • Eisenbahnen, die öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen sind, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).
  • Eisenbahnverkehrsleistungen, die die Beförderung von Personen oder Gütern auf einer Eisenbahninfrastruktur sind. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen in der Lage sein, die Zugförderung sicherzustellen.
  • eine internationale Gruppierung, die die Verbindung mindestens zweier Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erbringen.
  • den Schienenpersonennahverkehr, der die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen ist, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
  • Eisenbahnen und Unternehmen des Bundes, die Unternehmen sind, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.

Im Allgemeinen Eisenbahngesetz werden eine Vielzahl von Einzelheiten des öffentlichen Eisenbahnverkehrs geregelt.

Die Öffnung des Schienennetzes für Dritte ist die Voraussetzung für die Gewährleistung von Wettbewerb und Vermarktung des Schienennetzes. Sie entspricht der Europäischen Verkehrspolitik und setzt die E(W)G-Richtlinie 91/440 in nationales Recht um.

Seit dem 1. Januar 2006 ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auch für die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur zuständig.

Siehe auch