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Geltungsvorrang

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Beim Geltungsvorrang kollidieren zwei Rechtsnormen, weil sie den gleichen Sachverhalt (etwa die Verkürzung der beamtentenrechtlichen Probezeit) regeln. Die höherrangige Rechtsnorm verdrängt die niederrangige. Außerdem wird letztere Norm nichtig. Das bedeutet, dass die Norm überhaupt nicht mehr angewendet wird. Darin liegt die Abgrenzung zum Anwendungsvorrang, bei dem die verdrängte Norm weiterhin anwendbar bleibt und nur für die spezifischen Sachverhalte, bei denen sie mit der anderen Norm kollidiert, verdrängt wird.

So schreibt etwa das niedersächsische Beamtengesetz in § 19 Absatz 3 Satz 2 NBG bei einer verkürzten Probezeit als gebundene Entscheidung zwingend nur eine Beurteilung vor; während der entsprechende Runderlass des Kultusministeriums hierzu unter Ziffer 1a nur eine Ermessensentscheidung als "Kann-Regelung" vorsieht.[1] Bei einer verkürzten Probezeit wäre daher allein die gesetzliche Regelung maßgeblich.

Für Sachverhalte, bei denen die niederrangige Norm nicht mit der höherrangigen kollidiert, bleibt die niederrangige Norm im Falle des Anwendungsvorrang weiterhin anwendbar.

Beispiele:

Einzelnachweise

  1. http://www.schure.de/20411/14,03002.htm