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Völkergewohnheitsrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Völkergewohnheitsrecht

Definition

ist das ungeschriebene Völkerrecht, dass nicht naturgegebenes ist, sondern wie jedes Gewohnheitsrecht durch eine übereinstimmende gemeinsamen Rechtsüberzeugung (lat. oppinio necessitatis) der Rechtsgenossen - hier konkret der Völkerrechtssubjekte - und die langandauernde Übung (lat. longa consuetudo) entsteht. Anders als Vertragsrecht gründet es jedoch in der Regel auf einseitigen Akten vor allem von Staaten. Diese werden dann Gewohnheitsrecht, wenn sie eine andauernde Übung (consuetudo) darstellen, wobei es aber auch instant common law geben soll. Die Übung muss von der Überzeugung rechtlicher Verbindlichkeit getragen sein (opinio iuris). Der Akt darf also nicht nur politisch gemeint oder Ausdruck internationaler Höflichkeit (courtoisie) oder auch Arroganz sein.

Datei:Unflag.png
Flagge der Vereinten Nationen

Zur Bildung des "Internationalen Rechts" werden Völkergewohnheitsrecht, internationales Vertragsrecht sowie allg. Rechtsgrundsätze herangezogen. Ob Staaten (insbesondere Hegimonialmächte) allein durch wiederholte Übung (consuetudo) neues Völkergewohnheitsrecht schaffen können, wenn dieses Verhalten durch andere Staaten nur hingenommen bzw. diesen Handlungen nicht widersprochen wird, ist umstritten. Nach der eingangs gegebenen Definition sollte es an der für Gewohnheitsrecht erforderlichen Überzeugung der Rechtsgeltung fehlen.

Die UNO-Generalversammlung kann kein Völkerrecht setzen, sondern nur Initiativen für entsprechende Vertragsverhandlungen zwischen den einzelnen Staaten starten. Verlautbarungen der Staaten und ihr Abstimmungsverhalten können aber Ausdruck der Überzeugung des Bestandes eines entsprechenden Völkergewohnheitsrechts sein.

Beispiele

  • Selbstbestimmungsrecht der Völker (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.1987 (2 BvR 373/83), BVerfGE 77, 137)
  • die gegenseitige Anerkennung des Luftraumes als Staatsgebiet bis in 80 Km Höhe

Themen

KRIEG Irak & USA

Präventivkrieg als werdendes Gewohnheitsrecht?

Vergleich

SHARIA § WEST RIGHTS

pro

Datei:Muslimpopworld.png
moslemische Bevölkerung in %

kontra

Datei:ShariaPraxis.jpeg
Sharia Urteil

Die geografischen Grenzen des Islam seien blutig. Diese Grenzen seien auch nicht nur zum "Westen" hin blutig, sondern auch innerhalb Afrikas, Russlands und Asiens. Beispiele:

  • Thailand-Malaisia ((Buddistisch/Moslemisch)
  • innerhalb Chinas [kommunistisch/moslemisch)
  • Indien/Pakistan (Hindu/moslemisch)
  • Dauerbrenner Israel/Palestina (Jüdisch-militärisch/moslemisch+christlich) (Erklärung: Arafat=Christ)
  • Kosovo (Christlich/moslemisch)
  • Tschetenien (prä-kommunistisch/moslemisch)
  • Algerien (westlich-militärisch/moslemisch)
  • Nigeria (christlich/moslemisch)

Westliche Kritiker sehen daher hauptsächlich die Islamische Religion als kriegerisch agierende Religion, die strukturell ähnlich Christentum und Judentum, Ihren Gott als primären, unantastbaren Schöpfer sehen. Die Masse der friedliebenden, gläubigen Muslime als Deckung nutzend, agieren kompromisslose radikale Gruppierungen und verwenden den Koran an vielen Fronten auf verschiedenen Ebenen, als eine Art dehnbare Rechtfertigung der universellen Kriegsführung. Ziel: Die Achse des Bösen, gegen den grossen Satan.

Quellen

Folter als "stillschweigendes" Völkergewohnheitsrecht?

Bekämpfung von Todesstrafe und Folter

  • Die Todesstrafe ist laut Artikel 102 des Grundgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland und gemäß dem 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) von 1983 auch von der weit überwiegenden Mehrheit der Europaratsstaaten abgeschafft. Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Todesstrafe weder ethisch noch rechtspolitisch zu rechtfertigen. Sie versagt als abschreckendes Mittel der Verbrechensbekämpfung und ist bei einem Justizirrtum nicht mehr zu korrigieren. Die Abschaffung der Todesstrafe trägt dazu bei, die Achtung vor der unantastbaren Würde des Menschen und vor dem Recht auf Leben zu fördern. Die Bundesregierung setzt sich daher weltweit für die Ächtung und Abschaffung der Todesstrafe ein. Sie setzt sich ebenfalls weltweit für die Bekämpfung der Folter ein. Die erschreckend hohe Zahl von Folterungen weltweit zeigt mit aller Deutlichkeit, dass dieses Engagement notwendiger denn je ist. Obwohl Folter per se völkerrechtswidrig ist, muss mit allem Nachdruck auf eine wirksame weltweite Ächtung der Folter gedrängt werden.*

*Auszug wortwörtlich: Auswärtiges Amt Deutschland

Quellen, allgemein

Literatur

diverses


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Religious Freedom