Zum Inhalt springen

Volkssouveränitätsprinzip

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. Mai 2003 um 17:00 Uhr durch Kurt Jansson (Diskussion | Beiträge) (sollte hier Art. 20 II 1 GG erwähnt werden?). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Das Volkssouveränitätsprinzip bedeutet die Souveränität des Volkes über sich selbst. Nach dem Volkssouveränitätsprinzip gibt es keine dem Volk übergeordnete staatliche oder staatsähnliche Ebene wie z.B. eine Bundesstaatsebene, EU-Ebene die gegenüber dem Volk des jeweiligen Staates weisungsbefugt ist. Auch innerhalb des Staates gibt es keine dem Volk übergeordnete, weisungsbefugte Instanzen wie z.B. Parlamente, Verfassungsgerichte, Regierungen, Verwaltung, Aristokraten, Diktatoren etc.

Siehe auch: direkte Demokratie