Gesetzliche Krankenversicherung
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist neben der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und Teil des Gesundheitssystems.
Aufgaben und Gliederung
Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (Vorlage:Zitat de § SGB V).
Alle Versicherten haben den gleichen Leistungsanspruch, dessen Umfang im Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgelegt ist. Entsprechend dem Solidaritätsprinzip richten sich die Beiträge nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherten und nicht nach seinem persönlichen Krankheitsrisiko (Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus).
Die gesetzlichen Aufgaben des SGB V, das die Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung enthält, werden von den Krankenkassen wahrgenommen.
Man unterscheidet zwischen primären Trägern (sog. Primärkassen) und Ersatzkassen der GKV:
- Primäre Träger sind
- die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
- die Betriebskrankenkassen (BKK)
- die Innungskrankenkassen (IKK)
- Ersatzkassen haben sich im Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) bzw. dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband (AEV) zusammengeschlossen. Hierzu gehören beispielsweise
- die Barmer Ersatzkasse (BEK)
- die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK),
- die Techniker Krankenkasse (TK) sowie
- die Kaufmännische Krankenkasse - KKH
- Daneben gibt es noch einige "Spezialkassen" wie beispielsweise
- die landwirtschaftlichen Krankenkassen,
- die See-Krankenkasse und
- die Knappschaft (für Bergleute).
Diese Gliederung geht auf die früher bestehenden Selbsthilfeeinrichtungen zurück, die in das GKV-System einbezogen wurden. Die Unterscheidung in primäre Krankenkassen und Ersatzkassen ist durch das Gesundheitsstrukturgesetz, das 1996 in Kraft trat und mit dem alle Krankenkassen leistungsrechtlich auf eine Ebene gestellt wurden, bedeutungslos geworden. Seitdem kann jeder Bürger, der nicht privat krankenversichert ist, einer (geöffneten) Krankenkasse seiner Wahl beitreten. Wählbar sind die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts, jede Ersatzkasse, die für den Beschäftigungs- oder Wohnort zuständig ist, die BKK oder IKK des Betriebs, dem der Wahlberechtigte angehört, jede geöffnete BKK/IKK, die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienmitversicherung bestand oder die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.
Grundprinzipien
Ein konstitutives Element der GKV stellt das Solidarprinzip dar. Das bedeutet, dass jeder gesetzlich Versicherte einkommensabhängig einen Beitrag zur GKV leistet. Seine Leistungen erhält er jedoch beitragsunabhängig. Das GKV-System funktioniert nach dem Umlageverfahren, bei dem die laufenden Ausgaben durch die laufenden Einnahmen gedeckt werden müssen. Der Einzelne erhält im Krankheitsfall unmittelbar Sachleistungen, ohne dass er gegenüber den Leistungserbringern direkte Zahlungen leistet. Dies wird als Sachleistungsprinzip bezeichnet. Der Leistungskatalog der GKV ist sehr umfangreich im Vergleich zu Staaten wie Schweiz, USA oder Niederlande. Das Zusammenwirken von Krankenkassen, Krankenhäusern, Ärzten und deren Vereinigungen auf Bundes- und Landesebene ist durch das Prinzip der Selbstverwaltung geprägt. Dieses soll allen Beteiligten die Mitwirkung an der Ausgestaltung der Gesundheitssicherung ermöglichen. Die starke Positionierung intermediärer Instanzen, wie die Verbände der Krankenkassen und Leistungserbringer, ist dabei ein besonderes Merkmal des deutschen Gesundheitssystems.
Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages
Den Beitrag zur gesetzlichen Krankenkassen teilten sich bis Juni 2005 der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. D. h. bei einem Beitragssatz von 14% hat der Arbeitnehmer davon die Hälfte (7% von seinem Bruttoeinkommen) bezahlt. Seit Juli 2005 wurden alle Beiträge um 0,9 Prozentpunkte gesenkt. Der ehemalige Satz von 14% wurde also auf 13,1% gesenkt. Dies teilen sich beide Parteien zu gleichen Teilen. Neu hinzugekommen ist ein Sonderbeitrag von ebenfalls 0,9 Prozentpunkten. Dieser wird jedoch allein vom Arbeitnehmer getragen; statt bisher 14/2 = 7% zahlt der Arbeitnehmer jetzt also 13.1 / 2 + 0,9% = 7,45%. Der Beitrag des Arbeitgebers ist dagegen von 7% auf 6,55% gesunken. Angewendet wird der Beitragssatz auf das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen bis max. zur Beitragsbemessungsgrenze, die derzeit bei monatlich 3562,50 Euro liegt, d. h. darunter liegende Monats-Einkommen sind beitragspflichtig, der darüber liegende Anteil bleibt beitragsfrei.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind im Fünften Sozialgesetzbuch festgeschrieben und werden von den Krankenkassen nach dem Sachleistungsprinzip erbracht. Sie lassen sich unterteilen in:
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung, sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch
- Prävention und Selbsthilfe
- Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen
- Individualprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen
- Medizinische Vorsorgeleistungen
- Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
- Empfängnisverhütung
- Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
- Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
- Gesundheitsuntersuchungen
- Kinderuntersuchung
- Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
- Krankenbehandlung
- ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie
- zahnärztliche Behandlung
- Kieferorthopädische Behandlung
- Versorgung mit Zahnersatz
- Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln, Heil- und Hilfsmitteln
- Häusliche Krankenpflege
- Haushaltshilfe (Sozialleistung)
- Krankenhausbehandlung
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
- Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
- Künstliche Befruchtung
- Soziotherapie
- stationäre und ambulante Hospizleistungen
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie
- Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
- Krankengeld
- Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
- Fahrkosten
- Krankenbehandlung
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, soweit diese dazu dienen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern.
Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung leisten die Versicherten Eigenanteile und Zuzahlungen. Die Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10% des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €, keinesfalls aber mehr, als die Kosten des Mittels. Bei stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 € fällig, für maximal 28 Kalendertage im Jahr. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10% der Kosten zuzüglich einer Gebühr von 10 € je Verordnung. Bei ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung ist eine Praxisgebühr von 10 € je Quartal zu entrichten.
Insgesamt werden Zuzahlungen maximal bis zur persönlichen Belastungsgrenze fällig. Darüber hinausgehende Beträge erstatten die Krankenkassen auf Antrag.
Finanzierung und Kosten
Die Krankenkassen finanzieren sich hauptsächlich aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber. Sonstige Einnahmen spielen nur eine untergeordnete Rolle. Die einzelnen Krankenkassen legen ihre Beitragssätze autonom in ihrer jeweiligen Satzung fest. Sie betragen derzeit etwa 12 - 16 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Die Krankenkassen haben in der Regel keine Kontrolle, wieviel Beitrag ein einzelnes pflichtversichertes Mitglied bezahlt, da der Arbeitgeber die Beiträge für alle Mitarbeiter, die in der gleichen Kasse sind, in einer Summe an die Krankenkasse bezahlt. Diese vereinfachte Verfahrensweise ist deshalb möglich, weil in der gesetzlichen Krankenversicherung kein Zusammenhang zwischen Leistungsanspruch und Beitragshöhe besteht (vgl. Solidaritätsprinzip. Diese Überweisung wird im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Prüfer der Rentenversicherung geprüft.
Beiträge müssen nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) entrichtet werden. Liegt das Entgelt des Versicherten darüber, fällt für den übersteigenden Anteil des Entgeltes kein Beitrag an.
Durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene "Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung" (Beitragssatzsicherungsgesetz) ist die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abgekoppelt worden. Vielmehr ist sie ab 2003 an die nach § 6 Abs. 7 SGB V geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (diese ist entscheidend bei der Frage, ob jemand die Möglichkeit hat sich privat zu versichern, näheres siehe unten im Abschnitt „Versichertenstruktur“) angebunden (§ 223 Abs. 3 SGB V). Sie wird auch alljährlich entsprechend dieser besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze dynamisiert.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2006 bundeseinheitlich 42.750 € (3 562,50 € pro Monat). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für das Jahr 2006 bundeseinheitlich 47.250 € (3.937,50 € pro Monat).
Während bei Angestellten das Bruttoeinkommen der Maßstab ist, wird bei Selbstständigen zunächst einmal unterstellt, dass ihre Monatseinnahmen über die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Wer der Kasse ein geringeres Einkommen nachweisen kann (bspw. durch Kontoauszüge oder die Einkommenssteuer-Vorauszahlungen), erhält einen angepassten Beitrag:
- Hauptberuflich Selbstständige: Mindesteinnahmen 1.837,50 €, Mindestbeitrag 269,93 €.
- Existenzgründer, die Existenzgründungszuschuss beziehen ("Ich-AG"): Mindesteinnahmen 1.225 €, Mindestbeitrag 173,95 €.
Für sonstige freiwillige Mitglieder (z.B. Arbeitslose ohne Einkünfte und Ansprüche auf Unterstützung) werden Mindesteinnahmen von 816,67 € und ein absoluter Mindestbeitrag von 115,97 € angenommen.
Als versicherungspflichtige Einnahmen gelten bei freiwilligen Mitgliedern nicht nur die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sondern sämtliche Einkunftsarten des EStG und sogar das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss, die bei der Rentenversicherung nicht mitgerechnet werden.
Die jährliche Verwaltungskosten der GKV betrugen:
- 1992: 106 € / Mitglied
- 1994: 118 € / Mitglied
- 1996: 129 € / Mitglied
- 1998: 135 € / Mitglied
- 2000: 143 € / Mitglied
- 2002: 157 € / Mitglied
Die Leistungsbearbeitungskosten sind darin enthalten. In der PKV werden diese Kosten als Schadensabwicklungskosten zu den Leistungsausgaben gezählt und nicht getrennt ausgewiesen.
Versichertenstruktur
Etwa 87 Prozent der Bevölkerung in Deutschland sind bei einer der gesetzlichen Krankenkassen versichert.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland
- Gesamtzahl: 72,6 Millionen das entspricht 87 % der Bevölkerung
- Pflichtmitglieder: 29,8 Millionen
- Kostenfrei mitversicherte Familienangehörige: 22,6 Millionen
- Rentner: 15,6 Millionen
- freiwillig versichert: 4,6 Millionen
- (Quelle BMGS )
Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist bei Arbeitnehmern abhängig vom Einkommen (Selbständige und Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Sozialgesetzbuches und daher nicht versicherungspflichtig). Bei einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann ein Arbeitnehmer als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben, einen Versicherungsvertrag bei einem Anbieter für private Krankenversicherungen abschließen oder theoretisch auch gar nicht krankenversichert sein, wobei dies wegen des hohen Risikos in der Praxis kaum vorkommt.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Jahr 2005 47.250 € (3.937,50 € pro Monat). Für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 €) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2005 = 42.300 € (§ 6 Abs. 7 SGB V).
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt nicht mehr als 46.800 € (3.900 € monatlich) beträgt, unterliegen der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
- Arbeitnehmer, die im Jahre 2004 versicherungsfrei waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 46.350 € überstieg, werden vom 1. Januar 2005 an kranken- und pflegeversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2005 die Grenze von 46.800 € nicht übersteigt (Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 nicht privat krankenversichert waren).
- Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 und darüber hinaus auch im Jahr 2004 privat krankenversichert waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über 41.850 € lag, werden ab 1. Januar 2005 kranken- und pflegeversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2005 42.300 € nicht übersteigt.
- Privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt von über 42.300 € bleiben auch über den 31. Dezember 2004 hinaus kranken- und pflegeversicherungsfrei.
Diese Regelungen gelten für das gesamte Bundesgebiet, also im Rechtskreis West und Ost.
Man kann in der gesetzlichen Krankenversicherung auf folgende Arten versichert sein:
- versicherungspflichtig
- versicherungsfrei
- freiwillig versichert
- familienversichert
Besondere Personenkreise können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (z.B. privat krankenversicherte Studenten).
Wechsel der Krankenkasse und Unterschiede zur PKV
Nach den Bestimmungen des Gesundheitsstrukturgesetzes kann jeder Versicherte zwischen den gesetzlichen Krankenkassen frei wählen.
Allerdings muss man mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse sein, um kündigen zu können. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Wird eine Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten ausgesprochen, wird sie auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umgedeutet. Wenn allerdings die Krankenkasse ihren Beitrag erhöht, so besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dabei ist es unerheblich, ob die Beitragserhöhung im Zusammenhang mit einer Fusion entstanden ist (siehe Urteil des Bundessozialgericht vom 2. Dezember 2004 Az.B12 KR 23/04 R u.a.).
Die Private Krankenversicherung (PKV) ist grundlegend anders strukturiert als die Gesetzliche Krankenversicherung. Folgende Unterschiede sind zu beachten:
- Für einige Personengruppen kann die PKV in Erwartung eines geringeren Versicherungsrisikos zunächst attraktivere Tarife anbieten als die GKV, z.B. für junge Versicherte und für gut verdienende Alleinstehende.
- Familienangehörige der Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der GKV beitragsfrei mitversichert. Bei der PKV ist für jede versicherte Person ein separater Beitrag fällig.
- Die Beiträge richten sich bei der GKV prozentual nach dem Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Provision, ...) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei der PKV wird der Beitrag nach dem persönlichen Krankheitsrisiko (Alter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitsstatus) berechnet.
- Einige Leistungen werden von der GKV im Gegensatz zur PKV nicht oder nur teilweise bezahlt (z.B. nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, Sehhilfen, Zahnersatz).
- In der Privaten Krankenversicherung richtet sich der Leistungsanspruch nach dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Die Leistungen der GKV sind gesetzlich festgelegt, können aber durch Satzungsleistungen der jeweiligen Kasse ergänzt werden.
- PKV-Versicherte können nicht jederzeit zurück in die GKV. Sie müssen noch unter 55 Jahre alt sein und ihr Einkommen muss wieder unter die Beitragsbemessungsgrenze gesunken sein.
- PKV-Versicherte können bei Unzufriedenheit nur mit erheblichen finanziellen Nachteilen zu einem anderen PKV-Unternehmen wechseln, weil sie älter wurden, evtl. inzwischen Krankheitsvorfälle hatten und ihre Altersrücklage nicht angerechnet erhalten.
- PKV-Versicherte können hohe Beitragssteigerungen vielfach nur durch Reduktion ihrer Leistungsansprüche abmildern.
Reformvorhaben
Da sich das deutsche Gesundheitssystem in einer sich zunehmend verschärfenden Finanzierungskrise befindet, gibt es verschiedene Reform-, Verbesserungs- und Änderungsvorschläge. Unter anderem:
- Bürgerversicherung, gefordert von SPD/Bündnis 90/Die Grünen
- Gesundheitsprämie, gefordert von CDU und CSU
- Abschaffung der GKV, wobei die jetzige GKV in Private Krankenversicherungen (PKV) umgewandelt werden sollen. Dafür soll jeder Einwohner Deutschlands das Anrecht auf eine gesetzlich festgelegte private Grundversicherung haben, die die gesetzlich festgelegte medizinische Grundversorgung absichert, und verpflichtet sein, eine solche Versicherung abzuschließen. Die PKVs müssen danach jeden, der aufgenommen werden will, ohne Risikoüberprüfung aufnehmen, sowie für alle Versicherten bei ein und derselben PKV die gleiche Versicherungsprämie für die Grundversicherung erheben, unabhängig von Alter, Geschlecht, Risiko und ohne Risikozuschlag. Wer sich die Versicherungsprämie nicht leisten kann, soll diese vom Staat erstattet bekommen. (gefordert von FDP)
Nähere Informationen zu den Problemen und Reformvorschlägen gibt es unter Probleme und Reformvorschläge des Gesundheitssystems
Siehe auch
Weblinks
- Informationsportal zur Gesundheitsreform - offizielle Webseite des BMG
- Informationsportal GKV - ein Gemeinschaftsprojekt aller Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen
- Kay Bourcarde: Die Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung - eine Studie des IWS (PDF 394 kB)