Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist das höchste Gericht des Saarlandes. Es hat die Aufgabe Gesetze bezüglich ihrer Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Das Gericht hat zugleich den Sonderstatus eines Verfassungsorgans (siehe: Verfassung des Saarlandes). Laut der Verfassung vom 15.Dezmeber 1947 ist der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes neben dem Landtag und der Landesregierung das dritte Organ des Volkswillens (Art. 97 SVerf). Die nähreren Regelungen über den Verfassungsgerichtshof trifft das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof. Der Sitz des Verfassungsgerichtshofes ist Saarbrücken.
Zusammensetzung/Wahl
Der Verfassungserichtshof setzt sich aus 8 Richtern zusammen. Jedem dieser 8 Richter wird zugleich ein Stellvertreter zugeordent. Die Richter, sowie ihre jeweiligen Stellvertreter müssen mit einer zwei-Drittel-Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederanzahl des Landtages gewählt werden. Es gibt jedoch bestimmte Auflagen, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mitbringen muss: So muss es die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und zum Landtag wählbar sein, mindestens 35 Jahre alt sein und zum Richteramt (höherer Verwaltungsdienst) zugelassen sein.
Verwaltung
Die Verwaltung wird durch den Präsidenten ausgeübt.
Aufgaben
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über folgende Gesichtspunkte:
- über die Auslegung der Landesverfassung
- bei Zweifel über Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung des Saarlandes (Antrag möglich von einem Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Landtages oder von der Landesregierung)
- sowie über weitere Angelegenheiten gemäß der Verfassung und weiteren Gestzen
Geschichte
Der Verfassungsgerichtshof gibt es mit der Verfassung von 1947, jedoch hatte er zu damliger Zeit sehr beschränkte Aufgaben. Die eigentlichen Aufgaben eines Verfassungsgerichtes lagen bei der Verfassungskommission, die auf Vorbild Frankreichs erschaffen wurde. So bestand der Verfassungsgerichtshof wäherend dieser Zeit nur auf dem Papier. Erst nachdem es eine Neuordnung gab, indem unter anderem das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof beschlossen wurde, das näheres regelt, wurde der Verfassungsgerichtshof zudem was er heute ist. Er nahm im Januar 1959 mit Wahl seiner Mitglieder, bzw. im Frebruar mit Wahl seines Präsidenten seine Arbeit auf.
Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes | |||
Name | Amtszeit | Weiteres Amt | |
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1 | Dr. Erich Lawall | 1959 - 1964 | Präsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken |
2 | Hans Oehlenschläger | 1964 - 1966 | Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes |
3 | Dr. Rolf Best | 1966 - 1971 | Präsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken |
4 | Philipp Marzen, | 1971 - 1974 | Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes |
5 | Wilhelm Gehrlein | 1974 - 1986 | Präsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken |
6 | Horst Hilpert | 1986 - 1995 | Präsident des Landesarbeitsgerichts des Saarlandes |
7 | Prof. Dr. Roland Rixecker | ab 1995 | Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts |
Weblinks
- Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (offizielle Seite)
- Verfassung des Saarlandes (vorallem Art.96-97)
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes
siehe auch: Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof, Bundesverfassungsgericht, Verfassung, Grundgesetz, Verfassung des Saarlandes, Saarland, Wahle im Saarland