Aufsichtsbehörde (DSGVO)
Der Datenschutzbeauftragte ist eine Person, die beauftragt wurde, sich um die Einhaltung des Datenschutzes zu kümmern.
Für Deutschland ist Voraussetzung und Funktion des Datenschutzbeauftragten in § 4f und § 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verankert.
Demnach sind öffentliche Stellen (z.B. Behörden) und nicht-öffentliche Stellen (z. B. Firmen, Vereine, Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen) verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese personenbezogen Daten erheben oder verarbeiten (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten). Bei nicht-öffentlichen Stellen setzt diese Verpflichtung erst ein, wenn mindestens fünf Personen mit dieser Verarbeitung beschäftigt sind (bzw. wenn die Verarbeitung nicht automatisiert erfolgt, also z.B. ohne PCs, greift die Vorschrift erst ab 20 Beschäftigten).
Der Datenschutzbeauftragte hat die Pflicht, in seiner Behörde oder seinem Betrieb auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu achten. Dabei soll er insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Computer und Computerprogramme überwachen. Außerdem obliegt ihm die Schulung der Mitarbeiter, um sie für die Belange des Datenschutzes zu sensibilisieren.
Der Datenschutzbeauftragte ist in seinem Gebiet weisungsfrei und unabhängig von Vorgesetzten. Er darf wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Ob ein Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz genießt, ist nicht abschließend geklärt, da das Gesetz ausdrücklich nur einen Schutz vor Abberufung formuliert.
Der Datenschutzbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. Um wirklich unabhängig zu sein, darf keine Person aus der Geschäftsleitung diese Funktion übernehmen. Es ist auch möglich, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der nicht Mitarbeiter der eigenen Firma ist.
Der Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Spätestens ab dem 23. Mai 2004 muss jede Stelle, auf die die Voraussetzungen zutreffen, einen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, da dann die Übergangsfrist zur Einführung des neuen Bundesdatenschutzgesetzes endet (§ 45 BDSG).
Siehe auch: Bundesbeauftragter für den Datenschutz