Verhaftung
Eine Verhaftung ist der Beginn der Haft durch Vollzug eines Haftbefehls. Dabei wird eine mit Haftbefehl gesuchte Person gefangengenommen und für einen (offenen oder bestimmten) Zeitraum behördlich verwahrt. Die Gründe für eine Haft können mannigfaltig sein. Es handelt sich um hoheitliches Handeln im Bereich der Justiz. Es wird v.a. in das Recht der Freiheit der Person eingegriffen (Art. 2 Abs. 2 GG). Die Verhaftung ist streng von anderen Maßnahmen zu unterscheiden: der Festnahme und dem Gewahrsam (beachte jedoch doppelfunktionale Maßnahmen).
Rechtsgrundlage für Verhaftungen sind jeweils die Strafprozessordnung, das Strafvollzugsgesetz oder die Zivilprozessordnung (jeweils Bundesrecht). Haftbefehle werden in Deutschland von einem zuständigen Richter ausgestellt. Offene Haftbefehle werden im Deutschen Fahndungsbuch veröffentlicht und in Datensysteme der Justiz und Polizei (INPOL, SIS u.a.) eingestellt. Die Verhaftung ist dem Betroffenen zu eröffnen, z.B. durch Aushändigung des Haftbefehls.
Personenkreis
Verhaftungen können je nach Rechtsnatur von
- Polizeivollzugsbeamte zum Zwecke der Strafvollstreckung (Vollzugs eines offenen Haftbefehls, Wiederergreifung entwichener Gefangener)
- Justizvollzugsbeamten zum Zwecke des Strafvollstreckung (meist Wiederergreifung entwichener Gefangener)
- Gerichtsvollziehern zum Zwecke der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
vorgenommen werden.
Befugnisse
Zum Zwecke der Verhaftung dürfen die o.g. Personen (außer Gerichtsvollzieher) je nach Inhalt des Haftbefehl u.a. Wohnungen betreten und durchsuchen (auch zur Nachtzeit) und der Gesuchte gefesselt werden. Die Anwendung von Unmittelbarem Zwang ist u.U. zulässig.
Verhaftungsgründe
Haftbefehl zur Strafvollstreckung
Eine Person, die einer Straftat beschuldigt ist, kann aufgrund eines offenen Haftbefehls verhaftet werden. Ausführende sind Polizeivollzugsbeamte.
Vorführung
Eine Verhaftung (auch von Zeugen) kann aufgrund eines Vorführhaftbefehls zur Vorführung bei Gericht oder zur Vorführung beim Landgerichtsarzt erfolgen.
Hauptverhandlungshaft
Eine Verhaftung kann gem. § 134 StPO erfolgen, um die Anwesenheit eines Beschuldigten bei einer Hauptverhandlung zu gewährleisten. Hierzu ist ein Beschluß des Richters erforderlich.
Hauptverhandlungshaft
Nach § 127b StPO ist eine Verhaftung zur Teilnahme an der Hauptverhandlungshaft möglich. Hierzu ist ein Beschluß des Richters erforderlich.
Entweichen aus der Gefangenschaft
Das selbständige Entweichen aus der Haft an sich ist in Deutschland nicht strafbewehrt (sofern hierbei oder hierfür keine anderen Straftaten begangen wurden).
Die Ergreifung eines entwichenen Gefangenen ist eine Ingewahrsamnahme, sofern dieser durch die Polizei vorgenommen wurde und noch kein Vorführungshaftbefehl vorliegt. Die Ergreifung eines entwichenen Gefangenen richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz.
Eidesstattliche Erklärung
Ein Gerichtsvollzieher kann eine mutmaßlich zahlungsunfähige Person (Schuldner) zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung (ehem. "Offenbarungseid") bei Vorlage eines Haftbefehls verhaften. Der Haftbefehl wird nur auf Antrag des Gläubigers von einem Richter am Amtsgericht ausgestellt."Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ (Art.11, 8. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, vom 19.12.1966, BGBl. 1973, Teil II, S. 1534)
Das Leisten von aktivem oder passivem Widerstand gegen die Verhaftung ist in Deutschland eine Straftat (§ 113 StGB). Die Befreiung von Gefangen ist in Deutschland eine Straftat (§ 120 StGB).Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. (Art. 20, Abs. 4 GG, § 113, Abs. 3 StGB)