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Recht am eigenen Bild (Schweiz)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden. Diese Entscheidungsfreiheit ist für "Personen der Zeitgeschichte" allerdings eingeschränkt:

Berühmte Personen (absolute Person der Zeitgeschichte, z.B. Spitzenpolitiker) und Personen die kurzzeitig im Licht der Öffentlichkeit stehen (relative Person der Zeitgeschichte, z.B. ein Mensch, der einen anderen vor dem Ertrinken rettet) dürfen auch ohne ihr Einverständnis gefilmt und das Material verbreitet werden.

Die Veröffentlichungserlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Auch sind Bilder von Versammlungen (Aufmarsch, Konzert, Stadtfest, Demonstration) und wenn eine Person zufällig auf einer Landschafts- oder Gebäudeaufnahme (z.B. Kirche) erscheint immer erlaubt.

Eine Veröffentlichung von Bildern aus dem Privatleben einer Person ist seit dem Inkrafttreten einer EU Richtline 2004 in jedem Fall (auch bei absoluten Personen der Zeitgeschichte) ohne deren Einwilligung verboten.

Die Rechtsgrundlagen befinden sich im Kunsturheberrechtsgesetz.

Das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es dann folgend auch zu veröffentlichen, ist in der öffntlichen Sphäre nicht verboten. Jedoch kann der Fotografierte Löschung des Bildes verlangen, wenn er Anlaß zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen, etwa im Wiederholungsfall.