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Richtlinie 75/442/EWG

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Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Richtlinie 75/442/EWG
Titel: Richtlinie des Rates
vom 15. Juli 1975
über Abfälle (75/442/EWG)
Kurztitel: Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL)
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Abfallrecht, Umweltrecht
Veröffentlichung: 25. Juli 1975
(ABl. EG Nr. L 194 S.47)
Inkrafttreten: 18. Juli 1975
Verabschiedung: 15. Juli 1975
In nationales Recht
umzusetzen bis:
spätestens 24 Monate
nach ihrer Bekanntgabe
1. Änderung: durch Richtlinie 91/156/EWG
vom 18. März 1991,
ABl. Nr. L 78, S. 32,
in Kraft am 25. März 1991
2. Änderung: durch Richtlinie 91/692/EWG
vom 23. Dezember 1991,
ABl. Nr. L 377, S. 48,
in Kraft am 23. Dezember 1991
3. Änderung: durch Entscheidung
der Kommission 96/350/EG
vom 24. Mai 1996,
ABl. Nr. L 135, S. 32,
in Kraft am 28. Mai 1996
Letzte Änderung durch: Aufgehoben durch Richtlinie 2006/12/EG
vom 5. April 2006,
ABl. Nr. L 114, S. 9,
in Kraft am 17. Mai 2006
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
17. Mai 2006
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG des Europäischen Rates vom 15. Juli 1975 zielte gemäß Artikel 3 auf die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, welche durch geeignete Maßnahmen

  • in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit und
  • in zweiter Linie die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder gleichwertig daneben stehend
    die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Entwicklung sauberer Technologien oder geeigneter Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe in zu verwertenden Abfällen, die technische Entwicklung und das Inverkehrbringen von nicht oder weniger umweltbelasteten Produkten, die Gewinnung von sekundären Rohstoffen und die Nutzung von Abfällen zur Energiegewinnung.

Die Abfallrahmenrichtlinie führt in 21 Artikeln und in den drei Anhängen „Abfallgruppen“, „Beseitigungsverfahren“ sowie „Verwertungsverfahren“, allgemeine Prinzipien der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung auf. Unter anderem gehören darunter auch der Schutz vor

  • Gefährdung der menschlichen Gesundheit;
  • Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tier- und Pflanzenwelt;
  • Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen;
  • Beeinträchtigung der Umgebung und des Landschaftsbildes oder der
  • unkontrollierten Ablagerung, Ableitung oder Beseitigung von Abfällen .

In Artikel 1 werden die Begriffe Abfall, Erzeuger, Besitzer, Bewirtschaftung, Beseitigung, Verwertung und Einsammeln legaldefiniert.

Nicht im Geltungsbereich der Richtlinie zählen gemäß Artikel 2 gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Abfälle, für die andere Rechtsvorschriften gelten (wie z. B. radioaktive Abfälle, Abfällen aus der Gewinnung von Bodenschätzen oder aus der Betreibung von Steinbrüchen, bestimmte Tierkörper, Fäkalien, Abwässer oder Sprengstoffe).

Aktuelles und Ausblick

Die Richtlinie wurde am 17. Mai 2006 durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle aufgehoben. Die neue Fassung ist im Wesentlichen eine konsolidierte Fassung, die bereits zuvor erfolgte Änderungen berücksichtigte, inhaltliche Änderungen erfolgten nicht. Die Europäische Kommission hatte bereits am 21. Dezember 2005 eine Novelle der Abfallrahmenrichtlinie vorgelegt.[1] (PDF-Datei; 271 kB) Durch die Änderungen soll der Umwelt- und Ressourcenschutz in der Abfallgesetzgebung stärker verankert werden. Durch neue und bessere Definitionen soll u.a. geklärt werden, wann ein Produktionsrückstand Abfall und wann ein außerhalb des Abfallrechts zu behandelndes so genanntes Nebenprodukt ist, wann Abfall nicht mehr als Abfall anzusehen ist oder wie die Verwertung von der Beseitigung in Verbrennungsanlagen abzugrenzen ist.

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, hat am 25. Januar 2006 eine Stellungnahme hierzu abgegeben[2] (PDF-Datei; 70 kB); am 13. Februar 2007 fand die 1. Lesung im Europäischen Parlament statt. Die dort beschlossenen Änderungsvorschläge wurden am 28. Juni 2007 im Rat der Umweltminister beraten und eine politische Einigung erreicht. Nach der zweiten Lesung wurde die zukünftige Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle [3] am 22. November 2008 im Amtsblatt veröffentlicht; sie trat am 12. Dezember 2008 in Kraft und muss bis 12. Dezember 2010 in nationales Recht umgesetzt werden (die Richtlinie 2006/12/EG wird dann aufgehoben).

Für die Entsorgungswirtschaft ist die Revision der Abfallrahmenrichtlinie von enormer Bedeutung, da sie den gesetzlichen Rahmen für die europäische Abfallwirtschaft mindestens für die nächsten 15 Jahre definiert und damit auch direkte Auswirkungen auf die nationalen Regelwerke hat.