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Metin Kaplan

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Muhammet Metin Kaplan (* ??.?? 1953 in Istanbul) - selbsternannter "Kalif von Köln".

Kaplan stammt aus der Türkei und wird dort mit Haftbefehl wegen Hochverrats gesucht. Wegen des mutmaßlich unfairen Verfahrens in der Türkei und Gefahr der Folter, konnte er bisher nicht aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben werden.


Aufruf zum Mord

Ein politischer Gegner Kaplans, Halil Ibrahim Sofu - genannt Yussuf Hoca, der sich in Berlin zum Gegenkalifen ausrufen ließ, wird am 8. Mai 1997 ermordet. Zuvor forderte Kaplan in seiner Verbandszeitung Ümmet-i Muhammed vom 19. Juli 1996 den Tod des Gegenkalifen: Was passiert mit einer Person, die sich, obwohl es einen Kalif gibt, als einen zweiten Kalifen verkünden läßt? Dieser Mann wird zur Reuebekundung gebeten. Wenn er nicht Reue bekundet, dann wird er getötet. (zitiert nach: Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen 1998b, S. 50.)

Der "Mobilisierungsruf"

Zu einer weiteren Radikalisierung der Bewegung Kaplans kommt es durch einen Aufruf Kaplans vom 14. Mai 1998: Mobilisierungsruf zum allgemeinen Glaubenskampf (eine Wiederholung des Aufrufs in deutscher Sprache findet sich in einem Flugblatt vom 22. August 1998 (Ebd. S. 52).).

Juristische Untersuchungen

Aufgrund der oben genannte Ereignisse leitet der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen ihn und andere Personen aus dem Führungskreis des Verbands wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung sowie wegen des Mordes an Ibrahim Sofu ein. Nachdem Metin Kaplan am 25. März 1999 in Untersuchungshaft genommen wurde, beginnt der Prozess gegen ihn am 8. Februar 2000 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Gleichzeitig wurde bekannt, dass die Kaplan-Bewegung Kontakte zur türkischen Hisbollah unterhalten soll. Am 15. November 2000 wird Kaplan wegen öffentlichen Aufrufs zu einer Straftat zu vier Jahren Haft verurteilt.

Am 24. März 2003 endet die Strafhaft für Kaplan. Daraufhin erlässt das Gericht zwischenzeitlich einen Auslieferungshaftbefehl, wodurch der Türke dennoch nicht frei kommt.

Am 27. Mai 2003 wird Kaplan aus der Haft entlassen, nachdem das Oberlandesgericht die Auslieferung Kaplans an die Türkei abgelehnt hatte und der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben wurde.

Am 27. August 2003 entscheidet das Verwaltungsgericht Köln, dass Kaplan in Deutschland bleiben darf. Er habe zwar kein Recht auf Asyl mehr, dürfe aber auch nicht abgeschoben werden, da ihm in der Türkei ein nicht rechtsstaatliches Strafverfahren drohe.

Am 17. Oktober 2003 bestätigt das Bundesverfassungsgericht das Verbot der fundamentalistischen Vereinigung "Kalifatsstaat" vom Dezember 2001.

Am 4. Dezember 2003 bestätigt das Oberverwaltungsgericht Münster das Kölner Urteil, nachdem Kaplan kein Recht auf Asyl habe.

Am 11. Dezember 2003 werden bei einer bundesweiten Razzia rund 1.100 Wohnungen von Anhängern des verbotenen "Kalifatsstaats" durchsucht, darunter auch die Wohnung Kaplans.

Am 19. Mai 2004 bestätigt das Kölner Verwaltungsgericht die von der Stadt Köln beantragte Ausweisung Kaplans. Damit wird Kaplan in Deutschland nur noch geduldet und besitzt keine Aufenthaltserlaubnis mehr.

Am 26. Mai 2004 entscheidet das Oberverwaltungsgericht Münster, dass keine schwerwiegenden Hindernisse für die Abschiebung Kaplans vorliegen. Das Amtsgericht Köln erlässt darauf einen Haftbefehl auf Antrag der Stadt Köln.

Kaplan wird bei dem Versuch der Verhaftung nicht zu Hause angetroffen und darauf europaweit zur Fahndung ausgeschrieben. Die Fahndung und der Haftbefehl wurden jedoch einen Tag später am 27. Mai 2004 auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben bzw. eingestellt, da das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster noch nicht rechtskräftig ist und Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich ist. Am 29. Mai stellte sich heraus, dass Kaplan sich in einer Wohnung eines Nachbarn im selben Gebäude aufgehalten hatte.