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Gemeindesteuer (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Gemeindesteuern sind Steuern, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz den Gemeinden zusteht. Das sind

Letztere dürfen die Gemeinden jedoch nur erheben, wenn landesgesetzliche Regelungen erlassen sind.

Zulässige örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern sind:

Für verfassungswidrig erklärt wurden hingegen die Kasseler Verpackungsteuer auf Einwegverpackungen oder die sogenannte Einwohnersteuer, welche nach Wohnraum und Mietwert berechnet wurde.

Geschichte

Die Gemeindesteuern wurden erst im Zuge der Finanzreform 1956 ins Grundgesetz aufgenommen. Der Bund darf diese Steuern nicht grundsätzlich entziehen, er kann aber das Aufkommen durch Gesetz einschränken. Als Beispiel sei das Steueränderungsgesetz 1979 genannt, welches das Aufkommen der Gewerbesteuer begrenzte und die Streichung der Gewerbekapitalsteuer oder die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage.

Besondere Steuern

In verschiedenen Städten sind darüber hinaus besondere Steuern eingeführt worden, die nur bestimmte gewerbetreibende Personengruppen betreffen.

In der Stadt Essen werden folgende Steuern erhoben:

In der Stadt Köln:

  • Sexsteuer in Höhe von 6 Euro je Arbeitstag (es werden je Monat 25 Arbeitstage veranschlagt)

In der Stadt Dortmund:

Siehe auch