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Völkermord

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Ein Völkermord oder Genozid ist seit der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 ein Straftatbestand im Völkerstrafrecht, der nicht verjährt. Der Begriff Genozid setzt sich zusammen aus dem griechischen Wort γένος (génos = „Herkunft, Abstammung, Geschlecht, Rasse“; im weiteren Sinne auch „das Volk“) sowie dem lateinischen caedere „morden, metzeln“.[1]

Gekennzeichnet ist er durch die spezielle Absicht, auf direkte oder indirekte Weise „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“. Daher wird er auch als einzigartiges Verbrechen,[2] als Verbrechen der Verbrechen (engl. crime of crimes)[2] oder als das schlimmste Verbrechen im Völkerstrafrecht[3] bezeichnet. Die auf Raphael Lemkin zurückgehende rechtliche Definition dient auch in der Wissenschaft als Definition des Begriffs Völkermord. Seit dem Beschluss durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen wurde die Bestrafung von Völkermord auch in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ausdrücklich verankert.

UN-Konvention gegen Völkermord

Am 9. Dezember 1948 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution 260 die „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes(Convention pour la prévention et la répression du crime de génocide, Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide), die am 12. Januar 1951 in Kraft trat. Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention im Februar 1955, Österreich hinterlegte die Beitrittsurkunde am 19. März 1958 und die Schweiz am 7. September 2000. Nach der Konvention ist Völkermord ein Verbrechen gemäß internationalem Recht, „das von der zivilisierten Welt verurteilt wird“.

Grundlage war die Resolution 180 der UN-Vollversammlung vom 21. November 1947, in der festgestellt wurde, dass „Völkermord ein internationales Verbrechen [ist], das nationale und internationale Verantwortung von Menschen und Staaten erfordert“, um der völkerrechtlichen Verbrechen im Zweiten Weltkrieg zu gedenken.

Die Konvention definiert Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

a) das Töten von Angehörigen der Gruppe
b) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
e) die zwangsweise Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe“

Im deutschen Völkerstrafgesetzbuch[4] wie auch im schweizerischen Strafgesetzbuch[5] ist die Tat entsprechend der Konvention definiert.

Diese Definition kann als mehr oder weniger allgemeingültig bezeichnet werden, denn der Völkermord ist dasjenige völkerstrafrechtliche Verbrechen mit der schärfsten und anerkanntesten Definition: Alle maßgeblichen Normierungen stimmen im Wesentlichen mit der Definition von Artikel II der Völkermordkonvention der UN (s. u.) überein.

Die praktische Bedeutung der Konvention war bis zu den Jugoslawienkriegen sehr gering. Bis dahin gab es nur sehr wenige Anklagen wegen Völkermords. Die erste Verurteilung durch ein internationales Gericht auf der Basis der Konvention erfolgte im September 1998 durch das Akayesu-Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda.

Kennzeichnende Merkmale der Straftatbestände

Zu beachten ist, dass nur die Absicht zur Vernichtung der Gruppe erforderlich ist, nicht aber auch die vollständige Ausführung der Absicht. Es muss eine über den Tatvorsatz hinausgehende Absicht vorliegen, eine nationale, ethnische, rassische, religiöse oder auch soziale Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.

Die Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention (in Deutschland umgesetzt durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VStGB) hingegen müssen tatsächlich (und willentlich) begangen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht vieler Opfer bedarf, damit die Täter sich des Völkermordes schuldig machen. Bloß ihre Vernichtungsabsicht muss sich auf die ganze Gruppe oder einen maßgeblichen Teil von ihr richten. Die Täter erfüllen den Straftatbestand beispielsweise, wenn sie – in dieser besonderen Absicht – einzelnen Gruppenmitgliedern ernsthafte körperliche oder geistige Schäden zufügen oder den Fortbestand der Gruppe verhindern wollen, etwa durch Zwangskastration. Eine Anklage wegen Völkermord bedarf daher nicht der Ermordung auch nur eines Menschen.

Umgekehrt gilt auch: Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention sind kein Völkermord, wenn ihr Ziel nicht darin besteht, eine Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten, egal wie viele Mitglieder getötet oder sonst wie beeinträchtigt werden. Solche Maßnahmen sind ebenfalls kein Völkermord, wenn ihr Ziel darin besteht, eine Gruppe auszurotten, die nicht durch nationale, ethnische, rassische oder religiöse Eigenschaften definiert ist.

Ob in jedem Fall, wo Einzelne sich des Völkermordes schuldig machen, der Rahmen des Geschehens pauschal als Völkermord bezeichnet werden sollte, ist eine andere Frage. Denn es ist für die Strafbarkeit Einzelner nicht erforderlich, dass sie ihre Taten im Rahmen eines breit angelegten oder systematischen Angriffs auf die Opfergruppe begehen (im Gegensatz etwa zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit).

Strafverfolgung

Artikel 6 der Konvention geht grundsätzlich vom Territorialitätsprinzip aus, wonach Völkermord vor den Gerichten in den Ländern verfolgt wird, in denen die Tat begangen worden ist. Darüber ist die Zuständigkeit von internationalen Gerichtshöfen vorgesehen, soweit die Vertragsstaaten sich dieser Gerichtsbarkeit unterworfen haben.

In Deutschland ist der Straftatbestand des Völkermordes in § 6 VStGB (Völkerstrafgesetzbuch) niedergelegt. Gemäß § 1 VStGB gilt für Völkermord das Weltrechtsprinzip, d. h. Taten können auch dann in Deutschland verfolgt werden, wenn sie weder in Deutschland begangen sind noch ein Deutscher beteiligt ist.

Auch nach Schweizer Strafgesetzbuch gilt das Weltrechtsprinzip (Art 264m StGB). Eine parlamentarische Immunität oder ähnliche Schutzklauseln sind nicht anwendbar und schützen vor einer Verurteilung nicht (Art 264n). Selbst die normalerweise angewendete Regel, dass in der Schweiz nicht mehr verfolgt wird, wessen Tat im Ausland verjährt ist oder der dort freigesprochen wurde, ist nur insofern anwendbar, als nicht offensichtlich die ausländischen Gerichte die Tat bewusst verharmlosen. Einen „Freispruch“ durch ein Regime, das Völkermord und ähnliche Verbrechen offensichtlich billigt oder selber begeht, soll damit nicht als abschließendes Urteil anerkannt werden (Art 265m Abschnitt 3).

2011 wurde Pauline Nyiramasuhuko, ehemalige Familien- und Frauenministerin Ruandas, als erste Frau wegen Völkermord und Vergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt.[6][7]

Im Mai 2013 wurde Efraín Ríos Montt, Präsident Guatemalas von 1982 bis 1983, wegen Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit von einem Gericht in Guatemala zu 80 Jahren Gefängnis verurteilt. Er gilt damit als das erste Staatsoberhaupt, das wegen eines Völkermords im eigenen Land von einem einheimischen Gericht verurteilt wurde.[8]

Begriffsgeschichte

Der Ausdruck Völkermord taucht zum ersten Mal bei dem deutschen Lyriker August Graf von Platen (1796–1835) in seinen „Polenliedern“ auf, und zwar in der 1831 entstandenen Ode Der künftige Held. Er wendet sich gegen die Auflösung des polnischen Staates, den Österreich, Preußen und Russland sich untereinander aufgeteilt haben, und wirbt mit anderen westdeutschen Demokraten, die beim „Hambacher Fest“ 1832 die polnische Nationalfahne neben der deutschen aufgezogen haben, für das Wiedererstehen des polnischen Staates. Im Besonderen geißelt er die Unterdrückungspolitik Russlands, indem er nach der Bestrafung der Dschingiskhane ruft, „Die nur des Mords noch pflegen, und nicht der Schlacht,/ Des Völkermords![9]“ Für den liberalen ostpreußischen Abgeordneten Carl Friedrich Wilhelm Jordan ist der Ausdruck in Bezug auf die Polen so geläufig, dass er ihn in der Frankfurter Paulskirche am 24. Juli 1848 bei der Diskussion der Polenfrage verwendet, und zwar steigert er ihn noch:

„Der letzte Act dieser Eroberung, die viel verschrieene Theilung Polens, war nicht, wie man sie genannt hat, ein Völkermord, sondern weiter nichts als die Proclamation eines bereits erfolgten Todes, nichts als die Bestattung einer längst in der Auflösung begriffenen Leiche, die nicht mehr geduldet werden durfte unter den Lebendigen.“

Zitiert bei Michael Imhof[10]

Der Historiker Heinrich von Treitschke äußert sich in „Politik. Vorlesungen, 1897-1898“ zum Untergang der Prußen als Urbevölkerung Preußens und sagt:

„Es war ein Völkermord, das lässt sich nicht leugnen; aber nachdem die Vernichtung vollendet war, ist er ein Segen geworden. Was hätten die Preußen [gemeint sind die Prußen] in der Geschichte leisten können? Die Überlegenheit über die Preußen war so groß, daß es ein Glück für diese wie für die Wenden war, wenn sie germanisiert wurden.“

Zitiert bei Wolfgang Wippermann[11]

Als der polnisch-jüdische Anwalt Raphael Lemkin (1900–1959) die Bezeichnung Genozid 1943 für einen Gesetzesentwurf für die polnische Exilregierung zur Bestrafung der deutschen Verbrechen in Polen verwendete, hatte dieser bereits eine durch die imperialistische Diskussion des 19. Jahrhunderts geprägte Geschichte. 1944 übertrug er den Ausdruck ins Englische als genocide. Die griechisch-lateinische Begriffsprägung Genozid stellt eine Übertragung des polnischen ludobójstwo dar (von lud = Volk und zabójstwo = Mord).

Die rechtliche Definition des Genozid ist häufig als unzureichend kritisiert worden. Der amerikanische Politikwissenschaftler Rudolph Joseph Rummel entwickelte daher das weitergespannte Konzept des Demozids, das in seiner Definition alle tödlichen Genozide einschließt.[12] Nicht tödliche Handlungen einer Regierung, die auf die Vernichtung einer Kultur abzielen, werden hingegen häufig als Ethnozid bezeichnet.

Völkermorde in der Geschichte

Völkermorde gibt es bereits seit der Antike. Diejenigen der Neuzeit fanden vor allen in Kolonien statt: zunächst bei der Kolonisierung durch europäische Mächte (z. B. an Indianern während der Indianerkriege); dann teilweise erneut bei der Entkolonisation. Dabei prallten nach Abzug einer Kolonialmacht gelegentlich verschiedene ethnische Gruppen aufeinander, welche durch die Grenzziehungen ihrer Kolonialmacht nun in einem Staat lebten (wie z. B. in Biafra und Bangladesch).

Ereignisse von Völkermorden (Auswahl):

Einen Sonderfall stellen die Ereignisse während der Herrschaft der Roten Khmer in Kambodscha von 1975 bis 1979 dar. Da sich diese gegen die Bevölkerung des eigenen Landes richtete, ist hier auch der Begriff „Autogenozid“ (wörtlich „Selbstvölkermord“) angewandt worden. Beim Vorgehen der Roten Khmer gegenüber abgrenzbaren Gruppen wie z. B. den muslimischen Cham jedoch greift die Definition des Völkermordes.

Literatur

  • Dinah L. Shelton (Herausg.): Encyclopedia of genocide and crimes against humanity. 3 Bände, Thomson Gale Macmillan Reference, Detroit USA 2005.
  • Boris Barth: Genozid. Völkermord im 20. Jahrhundert. Geschichte, Theorien, Kontroversen. Beck, München 2006, (Beck'sche Reihe, Bd. 1672), ISBN 3-406-52865-1.
  • Mihran Dabag, Kristin Platt: Genozid und Moderne. Leske+Budrich, Opladen 1998, ISBN 3-8100-1822-8.
  • Gunnar Heinsohn: Lexikon der Völkermorde. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1999, ISBN 3-499-22338-4.
  • Daniel Jonah Goldhagen: Schlimmer als Krieg – Wie Völkermord entsteht und wie er zu vermeiden ist. Siedler, München 2009, ISBN 978-3-88680-698-0.
  • Irving L. Horowitz, Taking Lives: Genocide and State Power. Transaction Books, News Brunswick (N.J.)-London 1980, xvi/199 p.; 5th, revised ed. (Foreword Anselm L. Strauss), 2002, ivx/447 p., ISBN 0-7658-0094-2.
  • Karl Jaspers: Die Schuldfrage. Für Völkermord gibt es keine Verjährung, München 1979.
  • William A. Schabas: Der Genozid im Völkerrecht. Hamburger Edition, Hamburg 2003, ISBN 3-930908-88-3 (englisch: Genocide in international law. Übersetzt von Holger Fliessbach).
  • Ben Kiernan: Erde und Blut. Völkermord und Vernichtung von der Antike bis heute. Deutsche Verlags-Anstalt (DVA), München 2009, Gebunden, 911 Seiten, ISBN 3421058768.
  • Frank Selbmann: Der Tatbestand des Genozids im Völkerstrafrecht. In: Schriftenreihe zum Völkerstrafrecht. Band 1. Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2003, ISBN 3-936522-33-2 (Dissertation [Zugelassen 2002, Universität Leipzig]).
  • Jacques Sémelin: Säubern und Vernichten. Die Politik der Massaker und Völkermorde. Hamburger Edition, Hamburg 2007, ISBN 978-3-936096-82-8 (französisch: Purifier et détruire. Übersetzt von Thomas Laugstien).
  • Yves Ternon: Der verbrecherische Staat. Völkermord im 20. Jahrhundert. Hamburger Edition, Hamburg 1996, ISBN 3-930908-27-1 (französisch: L' état criminel. Übersetzt von Cornelia Langendorf).
  • Wolfgang Benz: Ausgrenzung Vertreibung Völkermord. Genozid im 20. Jahrhundert. dtv, München 2006, ISBN 978-3-423-34370-1.
  • Gerhard Werle (Hrsg.), Völkerstrafrecht, 3. Auflage 2012, Dritter Teil: Völkermord (Rn. 745ff.), ISBN 978-3-16-151837-9.
  • Donald Bloxham & A. Dirk Moses [Hrsg]: The Oxford Handbook of Genocide Studies. [interdisziplinäre Beiträge über Genozide in der Antike bis zur Jetztzeit]. Oxford University Press, second edition 2013. ISBN 978-0-19-967791-7.
  • Christian J. Tams, Lars Berster, Björn Schiffbauer: Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide: A Commentary. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60317-4.
Wiktionary: Genozid – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Völkermord – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Gerhard Werle (Hrsg.): Völkerstrafrecht, 3. Auflage, 2012, ISBN 978-3-16-151837-9, Randnummer 751, m.w.N.
  2. a b Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda (ICTR): Prosecutor v. Jean Kambanda, Urteil vom 4. September 1998 (PDF; 110 kB), Case No. 97-23-S, § 16: "The crime of genocide is unique because of its element of dolus specialis (special intent) which requires that the crime be committed with the intent to destroy in whole or in part, a national, ethnic, racial or religious group as such, as stipulated in Article 2 of the Statute; hence the Chamber is of the opinion that genocide constitutes the crime of crimes, which must be taken into account when deciding the sentence."
  3. Christoph J. M. Safferling: Wider die Feinde der Humanität – Der Tatbestand des Völkermordes nach der Römischen Konferenz. In: JuS. 2001, S. 735–739 (736).
  4. § 6 VStGB
  5. Art. 264 StGB
  6. Ruanda: Erste Frau muss wegen Völkermords lebenslänglich hinter Gitter. In: Spiegel Online. 24. Juni 2011, abgerufen am 18. April 2014.
  7. Dominic Johnson: Ministerin für Vergewaltigung. In: taz. 25. Juni 2011, ISSN 0931-9085, S. 2 (online [abgerufen am 18. April 2014]).
  8. US-backed Guatemalan former dictator gets life for genocide. Russia Today online, 11. Mai 2013
  9. Kurt Böttcher, Karl Heinz Berger, Kurt Krolop, Christa Zimmermann (Herausg.): Geflügelte Worte. 4. durchgesehene Auflage, Leipzig 1985, S. 466.
  10. Polen 1772 bis 1945, S. 183. In: Wochenschau Nr. 5, Sept./Okt. 1996, Frankfurt a.M., S. 177–193.
  11. Der Deutsche Drang nach Osten. Ideologie und Wirklichkeit eines politischen Schlagwortes, Darmstadt 1981, S. 93.
  12. R. J. Rummel: Democide versus Genocide: Which is what?
  13. Quelle: Jared Diamond: Der dritte Schimpanse, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 2000, ISBN 978-3-10-013912-2, Kapitel 16 S. 348 ff.
  14. spiegel.de Themenseite: Völkermord an den Armeniern