Washingtoner Vertrag
Als Washingtoner Abkommen oder auch Washingtoner Verträge werden folgende Vereinbarungen bezeichnet (beide Bezeichnungen wurden der Übersichtlichkeit zusammengefasst):
Verträge zur Abrüstung im Pazifik (1922)
Teilnehmer der internationalen Konferenz, die vom 12. November 1921 bis zum 6. Februar 1922 in Washington abgehalten wurde, waren mit den USA, Großbritannien, Japan, Frankreich, Italien, China, Belgien, den Niederlanden und Portugal alle Staaten, die ein wirtschaftliches und politisches Interesse am Pazifischen Raum hatten, vertreten. Unter dem Vorsitz des damaligen amerikanischen Außenministers Charles Evans Hughes wurden insgesamt vier einzelne Verträge geschlossen, die gemeinsam zum Ziel hatten, das Flottenwettrüsten zu beenden und den aktuellen politisch-militärischen Zustand im Pazifik beizubehalten:
Washingtoner Flottenvertrag
Der Flottenvertrag regelt die Flottenstärken der Großmächte Großbritanniens, Japans, Frankreichs, Italiens und der USA zueinander. Diese sollen ab sofort im Verhältnis 5:3:1,75:1,75:5 gehalten werden. Außerdem wurde ein zehnjähriger Baustopp für Große Kampfschiffe festgelegt; für Schlachtschiffe, Flugzeugträger und Geschützte Kreuzer wurden noch weitergehende Details vereinbart.
Viermächtevertrag
Die USA, Großbritannien, Frankreich und Japan bestätigen die aktuellen Gebietsgrenzen und vereinbaren friedliche Lösung von zukünftigen Konflikten.
Fünfmächtevertrag
Die USA, Japan, Großbritannien, Frankreich und Italien regeln den U-Boot-Einsatz und ächten gemeinsam den Einsatz von Giftgas.
Neunmächtevertrag
Alle neun oben genannten Staaten verpflichten sich zur Wahrung der Souveränität und territorialen Integrität Chinas; Japan gesteht den USA Sonderrechte und zieht seine Truppen aus Sibirien zurück.
Abkommen zum Funkverkehr (1930)
Im Jahre 1930 wurden den Funkamateuren international folgende Frequenzbereiche zugeteilt:
- 3500 bis 4000 kHz im Achtzigmeterband
- 7000 bis 7300 kHz im Vierzigmeterband
- 14000 bis 14400 kHz im Zwanzigmeterband
- 28000 bis 30000 kHz im Zehnmeterband
- 56000 bis 60000 kHz im Fünfmeterband
Der Träger der Aussendung muss 20 kHz neben den Bandgrenzen Abstand einhalten. Die damalige Amplitudenmodulation (AM) in der Fonie durfte eine Bandbreite von 10 kHz nicht mehr überschreiten; die damalige höchste Amplitudenmodulation sollte nicht höher als bei 5 kHz liegen. Sowohl der damalige Deutsche als auch Niederländische Minister haben die Verträge ratifiziert.
Im Laufe der Jahre sind aus diesen Zusammenkünften der Funkamateure innerhalb der einzelnen Staaten internationale Treffen entstanden, die sich heutzutage in die International Amateur Radio Union (IARU) und die World Amateur Radio Conference (WARC) gliedern.
Washington-Pakt der Vereinten Nationen (1942)
Am 1. Januar 1942 schlossen sich 26 gegen die Achsenmächte kämpfenden Staaten zu den United Nations zusammen.
Abkommen über deutsche Vermögenswerte in der Schweiz (1946)
Abkommen zwischen der Schweiz und den Alliierten (primär die USA, Großbritannien und Frankreich in Vertretung 15 weiterer Staaten) nach dem Zweiten Weltkrieg über deutsche Vermögenswerte in der Schweiz, das am 25. Mai 1946 in Kraft trat. Doch schon bald nach Verhandlungsbeginn am 18. März 1946 wurde schnell klar, dass das von Deutschen geraubte und an die Schweizer Nationalbank verkaufte Gold eigentlich im Vordergrund steht und zum kritischsten Punkt der Verhandlungen wurde, der die Konferenz beinahe zum Scheitern brachte.
Weblinks
http://www.gesetze.ch/sr/0.982.1/0.982.1_000.htm
Washingtoner Vertrag der NATO (1949)
Die Militäraktionen der NATO-Mitgliedstaaten sollen ausschließlich auf militärische Verteidigung beschränkt sein.
Washingtoner Artenschutzabkommen (1973)
Das internationale Abkommen regelt den Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen sowie den aus ihnen produzierten Erzeugnissen. Das erste Land aus der EG, das das Abkommen ratifizierte, war 1976 die Bundesrepublik Deutschland. Dem Abkommen sind drei Listen der vom Aussterben bedrohten oder gefährdeten Arten beigelegt:
Anhang I
Er listet die unmittelbar bedrohten Arten auf und verbietet den Handel mit diesen.
Anhang II
Hier sind überall schutzbedürftige Arten aufgeführt; es sind Aus- und Einfuhrgenehmigungen sowie der Nachweis über die Unschädlichkeit für den Bestand notwendig.
Anhang III
Dieser enthält alle Tier- und Pflanzenarten, für die in einzelnen Ländern besondere Bestimmungen gelten.
Abkommen über die Lösung von Investitionsstreitfällen zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (1965)
siehe http://www.gesetze.ch/SR/0.975.2/index.htm
Vertrag zur Entschädigung der jüdischen Bevölkerung in Österreich (2003)
Vom österreichischen Bundeskanzler Wolfgang Schüssel ausgehandelter Vertrag, der besagt, dass, wenn es keine gesonderte Regelung über die Entschädigung für das jüdische Gemeindevermögen gibt, die Israelische Kultusgemeinde in Wien ihre Forderungen hinsichtlich des Gemeindevermögens im Rahmen des Entschädigungsfondsgesetzes, das auf diesem Vertrag basiert, geltend machen muss.