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Geldwäsche

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Geldwäsche bezeichnet den Vorgang der Einschleusung illegaler Erlöse aus bestimmten Straftaten (zum Beispiel aus Drogenhandel) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Bei den Straftaten muss es sich entweder um Verbrechen (Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr (§ 12 StGB) oder bestimmte Vergehen (§ 261 Abs. 1 StGB) handeln. Abgesehen vom Drogenhandel können vor allem Delikte Vortaten zur Geldwäsche sein, die entweder bandenmäßig (mindestens 3 Personen) oder gewerbsmäßig begangen wurden. So kann eine wiederholte Hinterziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung eine gewerbsmäßige Betrugshandlung darstellen, die damit Vortat zur Geldwäsche ist. Die Geldwäschehandlungen haben den Zweck, die Herkunft des Geldes zu verschleiern und es vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und des Finanzamts zu verbergen und Gewinne aus der Schattenwirtschaft in den legalen Bereich zu überführen. Der volkswirtschaftliche Schaden entsteht neben den Straftaten an sich auch durch die damit einhergehende Steuerhinterziehung. Als weiterer volkswirtschaftlicher Schaden, wird die Beeinträchtigung des Wettbewerbs gesehen, da Personen mit Erlösen aus gewaschenem Geld finanziell stärker sind als ihre Konkurrenten, die die Erlöse am Markt erwirtschaften müssen.

Wie funktioniert Geldwäsche?

Gelder, die aus bestimmten Straftaten (sogenannten Vortaten), die in § 261 StGB genannt sind, erworben wurden, sind sozusagen kontaminiert. Kriminelle wissen das und versuchen diese Gelder zu waschen, um die wahre (kriminelle) Herkunft zu verschleiern. Als Vortaten gelten alle Verbrechen (Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr - damit auch die banden- und gewerbsmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, § 370a AO), alle Drogendelikte, und beinahe alle gewerbs- oder bandenmäßig verübten Vergehen.

Unabhängig von der Art und der Höhe der Transaktion (bar oder unbar) ist jede Versicherung und jedes Kreditinstitut nach § 11 Abs. 1 GwG (Geldwäschegesetz) verpflichtet, eine Verdachtsanzeige bei Verdacht auf Geldwäsche gegen ihren eigenen Kunden zu erstatten.

Aber auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unterliegen seit dem 15. August 2002 einer Verpflichtung zur Anzeige, wenn sie nicht rechtsberatend tätig werden.

Unabhängig und scharf zu trennen von der Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsanzeige besteht die Pflicht, ab einem Betrag von 15.000 Euro den Einzahlenden zu identifizieren und die Transaktion aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung als solche wird nicht weitergegeben, sondern muss sechs Jahre lang aufbewahrt werden.

Sollten Personen von Beamten des Zolls oder Bundesgrenzschutzes (neu: Bundespolizei) zum Beispiel an einem Flughafen angehalten werden, sind sie auf Befragen verpflichtet, Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel anzuzeigen gem § 12a ZollVG (Zollverwaltungsgesetz). Bei einer Falschanmeldung handelt es sich um eine Ordnungwidrigkeit (§ 31 ZollVG), die auch einen Verdacht auf Geldwäsche begründen kann (§ 261 StGB). Bußgeld kann von einem Viertel der nicht angemeldeten Summe bis zur gesamten Höhe der nicht angemeldeten Summe auferlegt werden.

Auch Spielbanken werden im Geldwäschegesetz als meldepflichtige Institute genannt werden. Das Thema Spielbanken und Geldwäsche ist stark politisch beeinflusst.

Herkunft der Bezeichnung Geldwäsche

Der Begriff geht auf den legendären Gangsterboss Al Capone zurück, der das durch illegale Betätigungen erworbene Geld tatsächlich in Waschsalons investierte und somit die wahre Herkunft verschleierte. Als diese Form des auch mit Steuerhinterziehung verbundenen Betruges aufgedeckt wurde, musste Al Capone dafür auch ins Gefängnis.

Weitere Kriminelle gründeten daraufhin Geschäfte, die Münzgeld in größeren Beträgen produzieren konnten, ohne dass der tatsächlich durch das Geschäft generierte Betrag von den Behörden überprüft werden konnte. Zwar musste auf diese Weise für den erzielten Betrag Steuer bezahlt werden, das Geld konnte jedoch auf das Geschäftskonto eingezahlt werden, ohne weiteres Aufsehen zu erregen. Eine beliebte Gewerbeart für Geldwäsche waren vor allem Casinos mit Münzspielautomaten.

Gesetzliche Regelung in Deutschland

Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität“ (OrgKG) wurde mit Wirkung vom 22. September 1992 der Straftatbestand der "Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte" als neuer § 261 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Dieser Straftatbestand wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert. Insbesondere wurde dabei der Vortatenkatalog zur Geldwäsche erweitert. Neben allen Verbrechen und Drogendelikten sind auch die Straftaten Vortaten, die gewerblich oder bandenmäßig verübt worden sind.

Das ab dem 1. Januar 2004 neu gefasste Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993, zuletzt geändert durch das Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15. Dezember 2003, veröffentlicht im BGBl. Nr. 62 vom 19. Dezember 2003 (in Kraft seit dem 1. Januar 2004) regelt, welche Personen verpflichtet sind, hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche spezielle Vorkehrungen wie z.B. die Aufzeichnung von Einzahlungen ab 15.000 Euro; oder bestimmte Identifizierungen vorzunehmen. Daneben regelt das Gesetz in § 11 GwG die Verpflichtung für Kreditinstitute, Versicherungen, Gewerbetreibende, Spielbanken, aber auch rechtberatende Berufe, bei dem Verdacht auf Geldwäsche eine Verdachtsanzeige zu erstatten. Der Anzeigeerstatter ist dabei von jeglicher Haftung befreit, es sei denn, die Anzeige erfolgt grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahr (§ 12 GwG). Eine Verdachtsanzeige muss auch dann erstattet werden, wenn der Verdacht auf die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung besteht.

Eine besondere Problematik bei der Geldwäsche könnte für Abrechnungsdienstleister bestehen. Seit einiger Zeit sind einige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig, die darauf abstellen, dass Abrechungsdienstleister etwa im Telekommunikationsbereich Ansprüche auf Entgelte einziehen, die durch Betrug erlangt sein könnten. Besonders anfällig sind dabei Dienstleistungen im Internet, die etwa über Dialer, Handypayment oder ähnliches abgerechnet werden. Hierbei kommt es dann allein darauf an, dass der Geschäftspartner eine der sog. Katalog-Vortaten begangen hat. Auf die Höhe des Betrages, der aus der Vortat erlangt wird, kommt es nicht an. Auch auf den Vorsatz des Dienstleisters kommt es nicht an, denn bereits das leichtfertige Nicht-Erkennen der Geldwäsche führt gemäß Vorlage:Zitat-dej Abs. 5 StGB zur Strafbarkeit.

Wie weit der Paragraf 261 Strafgesetzbuch mittlerweile reicht, zeigt der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04 im Zusammenhang mit den milliardenschweren FlowTexBetrügereien. [1]

Siehe auch

Wiktionary: Geldwäsche – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen