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Erziehungsberechtigter (Deutschland)

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Der Begriff Erziehungsberechtigter bezeichnet den bzw. die Inhaber des grundgesetzlich definierten Erziehungsrechts (bzw. -pflicht!) über ein Kind. Erziehungsberechtigt sind in der Regel die Eltern.

Zweck

Die Legitimation leitet sich im Wesentlichen aus Art. 6 Abs. 2 GG ab (Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. - 2004). Hier wird klar dargestellt, dass das Erziehungsrecht dem Wesen nach eine Erziehungspflicht ist. Damit wird vom Gesetzgeber definiert, dass das Elternrecht keine Herrschaft über das Kind beinhaltet, sondern die Pflicht, das gegebene Kind zu erhalten, zu versorgen und in seiner Entwicklung zu fördern.

Im Abs. 3 werden die Konsequenzen erwähnt, die das Versagen des Erziehungsberechtigten auffangen sollen (Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. - 2004). Dies ist die grundgesetzliche Handlungsermächtigung für den Gesetzgeber zum Schutz des Kindes bei Versagen der Erziehungsberechtigten - gleich ob verschuldet oder unverschuldet - welche im KJHG realisiert ist.

Die Erziehungsberechtigung kann auch aufgeteilt, Teilbereiche Pflegern übertragen werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn Kinder bei Pflegeeltern aufwachsen und zumindest die 'tägliche Sorge' von diesen wahrgenommen wird.