Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind teils geschriebene, teils ungeschriebene Regeln zur Buchführung und Bilanzierung, die sich vor allem aus Wissenschaft und Praxis, der Rechtsprechung sowie Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden ergeben. Siehe auch GDPdU und GoBS.
Ihre Aufgabe ist es, Gläubiger und Unternehmenseigner vor unkorrekten Daten, Informationen und möglichen Verlusten weitestgehend zu schützen.
Ermittlungsverfahren
- induktiv - Herleitung aus verbreiteten und etablierten Methoden "ordentlicher und ehrenwerter Kaufleute", führt oft zu Konflikten mit der Schutzfunktion der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
- deduktiv - Herleitung aus den Zwecken des Jahresabschlusses; problematisch, da die Zwecke des JA nicht im Gesetzestext aufgeführt sind
- hermeneutisch
Die hermeneutische Methode hat sich durchgesetzt und ist das gängige Verfahren zur Herleitung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.
ACHTUNG: DIE AB HIER BESCHRIEBENEN ANSÄTZE SIND BEWERTUNGSGRUNDSÄTZE NACH §252 HGB!
Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze (Prinzipien) sind auch für alle Kaufleute verbindlich, sind jedoch mit den GoBs, welche da wären: Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzvollständigkeit und Bilanzkontinuität nicht vollständig identisch!!! Daher bitte alle weiteren Ausführungen mit Bedacht lesen!
Zu den GOB gehören daher Punkte wie:
- Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein
- Ordnungsmäßige Erfassung aller Geschäftsvorfälle
- Keine Buchung ohne Beleg
- Ordnungsmäßige Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen.
kodifizierte GoB
Bilanzidentitätsanspruch
(§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB), (§ 201 Abs. 2 Z. 6 öHGB)
In der Eröffnungsbilanz müssen die Wertansätze eines Geschäftsjahres mit den angesetzten Werten der Schlussbilanz des vorhergehenden Jahr identisch sein. Damit wird die Grundvoraussetzung der Vergleichbarkeit, sowohl im Zeitablauf als auch bei verschiedenen Unternehmen zum gleichen Zeitpunkt, geschaffen. (Bilanzidentität).
Die formelle Bilanzidentität fordert, daß die Form und die Gliederung der Bilanz und GuV-Rechnung beibehalten werden müssen.
Fortführungsprinzip
Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern-Prinzip):
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen. (§ 201 Abs. 2 Z. 2 öHGB)
Siehe auch: Fortführungsprinzip
Einzelbewertungsprinzip
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
Deutschland: (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) Österreich: (§ 201 Abs. 2 Z. 3 öHGB)
Stichtagsprinzip
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.
Deutschland: (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) Österreich: (§ 201 Abs. 2 Z. 3 öHGB)
Vorsichtsprinzip
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind. (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
- nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
- erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind,
- Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt. (§ 201 Abs. 2 Z. 4 öHGB)
Imparitätsprinzip
(§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), (§ 201 Abs. 2 Z. 4 öHGB)
Künftige Verluste aus bereits eingeleiteten Geschäften, die am Bilanzstichtag noch nicht realisiert sind, müssen erfasst werden. Verlustantizipation. Ergänzung finden sich in der Niederstwertvorschriften (§ 253 Abs. 2 und Abs. 3 HGB; Österreich: § 204 Abs. 1 und 2 öHGB bzw. § 206 Abs. 1 öHGB iVm § 207).
Siehe auch: Imparitätsprinzip, Niederstwertprinzip
Realisationsprinzip
(§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), (§ 201 Abs. 2 Z. 4 öHGB)
Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht erfasst oder ausgeschüttet werden. Des Weiteren sind Beschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu erfassen. Siehe auch Anschaffungskosten- und Herstellungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) .
Siehe auch: Realisationsprinzip
Periodisierungsprinzip
(§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB), (§ 201 Abs. 2 Z. 5 öHGB)
Erträge der jeweiligen Periode (i.d.R. das Geschäftsjahr) müssen den entsprechenden Aufwendungen gegenübergestellt werden.
Stetigkeitsprinzip
(§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB), (§ 201 Abs. 2 Z. 1 öHGB)
Einmal gewählte Bewertungsmethoden müssen beibehalten werden. Dient wiederum als Basis für die Vergleichbarkeit.
Im Gegensatz zu den vorherigen Prinzipien, handelt es sich hier (im deutschen HGB) um eine Soll-Vorschrift, in begründeten Fällen darf hiervon abgewichen werden.
Im österreichischen HGB ist der Grundsatz grundsätzlich eine Muss-Vorschrift, jedoch wird im letzten Satz das § 201 ein Abgehen (von allen Vorschriften des § 201) wegen Vorliegen besonderer Umstände erlaubt.
nicht kodifizierte GoB
- Vermögensgegenstandskriterium
- Grundsatz der Nichtaktivierung schwebender Geschäfte
- Wirtschaftliche Betrachtung