Statutarstadt (Österreich)
Eine Statutarstadt, im Bundes-Verfassungsgesetz als Stadt mit eigenem Statut bezeichnet, ist in Österreich eine Stadt, die sich von den übrigen Gemeinden durch ein eigenes, landesgesetzlich erlassenes Stadtrecht („Stadtstatut“) unterscheidet. Zurzeit gibt es bundesweit 15 Städte mit eigenem Statut. Sie fungieren gleichzeitig für ihr Gebiet als Bezirksverwaltungsbehörde (siehe Liste der Bezirke und Statutarstädte in Österreich).
Organisation und Kompetenzen
Alle 15 Statutarstädte in Österreich |
In Österreich sind alle Gemeinden aufgrund der Bundesverfassung grundsätzlich gleich organisiert, unabhängig davon, ob die Gemeinde etwa eine industrielle Großstadt ist oder eine landwirtschaftliche Kleingemeinde. Diese Fiktion der Einheitsgemeinde war für die Bundeshauptstadt Wien nicht zu halten, die zugleich als Bundesland eingerichtet ist, und auch nicht für Städte mit eigenem Statut,[1] die zum Teil schon in der Monarchie besondere Rechte hatten.
Statutarstädte sind grundsätzlich bevölkerungsreiche Städte mit überregionaler Bedeutung. So sind etwa alle Landeshauptstädte außer Bregenz Städte mit eigenem Statut. In Vorarlberg existiert als einzigem Bundesland keine Statutarstadt.
Gemäß Art. 116 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) kann einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag hin durch Landesgesetz ein eigenes Statut verliehen werden, wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Diese Bestimmung wurde durch die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 eingeführt. Bereits bestehende Statutarstädte, also insbesondere auch solche mit unter 20.000 Einwohnern, nämlich Eisenstadt, Waidhofen an der Ybbs und Rust, blieben bestehen. So wurden – mit Ausnahme der Stadt Wels, der mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1964 ein Statut verliehen wurde – sämtliche zuvor bereits bestehenden Statutarstädte übergeleitet, es wurde aufgrund des geltenden Art. 116 Abs. 3 B-VG aber bis dato kein weiteres Statut verliehen.
Die Städte mit eigenem Statut weisen gegenüber den Einheitsgemeinden rechtliche Besonderheiten auf. Dies ist zunächst das eigene Stadtrecht (Statut) als Sonderorganisationsgesetz, in dem der Landesgesetzgeber der Stadt eine maßgeschneiderte Verfassung verleihen kann. Etwa kennen die Statute für Linz, Wels und Steyr verglichen mit der oberösterreichischen Gemeindeordnung eine wesentlich weniger strenge Gemeindeaufsicht durch das Land Oberösterreich, zusätzliche Organe wie den Magistrat und die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates und eine gänzlich andere Zuständigkeitsordnung.
Der auffallendste Unterschied ist, dass für Städte mit eigenem Statut kraft Verfassung keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, sondern der Bürgermeister mit der Besorgung bestimmter Bezirksverwaltungsaufgaben im übertragenen Wirkungsbereich betraut ist. Er ist daher – wie für Einheitsgemeinden der Bezirkshauptmann – etwa für die Bewilligung von Betriebsanlagen und die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Mit Ausnahme der Städte Krems und Waidhofen an der Ybbs fungieren in Städten mit eigenem Statut die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörde I. Instanz, an die die Besorgung bestimmter sicherheitspolizeilicher Bezirksverwaltungsaufgaben wie insbesondere Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes, Versammlungsrecht, Vereinsrecht, Waffengesetz übertragen worden ist. Nach Art. 78d B-VG darf für das Gebiet einer Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde I. Instanz ist, von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht errichtet werden; insbesondere ist daher die Errichtung einer Gemeindewache unzulässig. In den Städten, die nicht zugleich Sitz der Landespolizeidirektion sind (das heißt außerhalb der Landeshauptstädte), ist ein Polizeikommissiariat als Außenstelle der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde eingerichtet. Eine Ausnahme bildet Rust: Für das Gebiet der Stadt werden die sicherheitspolizeilichen Aufgaben direkt vom Sitz der Landespolizeidirektion in Eisenstadt aus besorgt, ein eigenes Polizeikommissiariat besteht nicht.
In den Städten mit eigenem Statut ist als Hilfsorgan der Magistrat mit dem Magistratsdirektor als beamteter Spitze eingerichtet. Der Magistratsdirektor muss das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben. Er ist kraft Verfassung Leiter des inneren Dienstes. Dies bedeutet, dass er in Angelegenheiten der Organisation der personellen Mittel und der Sachmittel und Vorsorge für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang (siehe etwa § 37 Abs. 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992) Leitungs- und Weisungsbefugnisse hat, ohne unmittelbar mit dem Bürgermeister als Vorstand des Magistrates Rücksprache halten zu müssen. In Ausübung dieser Leitungsfunktion dürfen jedoch keine Rechte oder Pflichten begründet oder abgeändert werden (Bereich normloser Verwaltungsakte der inneren Verwaltungsorganisation).[2]
Geschichte
Älteste Statutarstädte sind Graz (Landeshauptstadt der Steiermark), Klagenfurt (Landeshauptstadt von Kärnten), Innsbruck (Landeshauptstadt von Tirol) und früher auch Bozen, Linz (Landeshauptstadt von Oberösterreich), Salzburg sowie Wien (Bundeshauptstadt von Österreich), die alle bereits 1850 ein eigenes Statut verliehen bekamen, soweit sie es nicht schon seit langem besaßen. Jüngste Statutarstadt ist Wels in Oberösterreich (Wirksamkeit seit 1. Jänner 1964), dem im Zusammenhang mit der Gemeindeverfassungsnovelle 1962, aber noch vor deren Inkrafttreten, ein eigenes Statut verliehen wurde. Die Verleihungsjahre und -vorgänge sind in der Liste der Städte im Detail angeführt.
Da zahlreiche Gemeinden, die keine Statutarstädte sind, mehr als 20.000 Einwohner haben, stellt sich die Frage, warum keine Anträge auf Verleihung eines Statutes gestellt werden. In der Vergangenheit war dafür sicherlich ein Grund, dass die Besorgung der Bezirksverwaltungsaufgaben im Finanzausgleich nur unzureichend abgegolten worden ist.
2014 versuchte jedoch die überparteiliche Bürgerplattform „Kernraumfusion“ zu erwirken, dass durch Fusion von neun steirischen Gemeinden im Bezirk Voitsberg eine neue Stadt entsteht, die auch den Status einer Statutarstadt erlangen soll.[3]
Als Interessenvertretung der Städte und größeren Gemeinden – einschließlich der Statutarstädte – fungiert der von ihnen finanzierte Österreichische Städtebund.
Liste
- Stadt: Name der Stadt
- Wappen: Stadtwappen
- Kfz: Kfz-Kennzeichen
- Bundesland: Das Bundesland, in dem die Stadt liegt
- Karte: Die Lage der Stadt in Österreich
- Einw.: Anzahl der Einwohner der Stadt (Stand: 1. Jänner 2024)[4].
- Fl. (km²): Fläche der Stadt in Quadratkilometern
- Dichte (Ew/km²): Anzahl der Einwohner pro Quadratkilometer
- Seit: Verleihungsjahr des Stadtstatuts und Quelle dazu
- Gemeindeschlüssel: Amtlicher Gemeindeschlüssel
- Bild: Ein Bild aus der Stadt
Stadt | Wap- pen |
Kfz | Bundesland | Karte | Einw. | Fl. (km²) |
Dichte (Ew/km²) |
Seit | Gemeinde- schlüssel |
Bild | |
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Eisenstadt [A 1] |
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E
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![]() Burgenland |
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Graz | ![]() |
G
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![]() Steiermark |
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Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.1.982 | 1850[6] | 60101 | ![]() | ||
Innsbruck | ![]() |
I
|
![]() Tirol |
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Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.1.132 | 1850[7] | 70101 | ![]() | ||
Klagenfurt am Wörthersee |
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K
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![]() Kärnten |
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Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.777 | 1850[8] | 20101 | ![]() | ||
Krems an der Donau | ![]() |
KS
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![]() Niederösterreich |
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Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.465 | 1938[9] | 30101 | |||
Linz | ![]() |
L
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![]() Oberösterreich |
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Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.1.973 | 1850[10] | 40101 | Brucknerhaus Linz | ||
Rust [A 2] |
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E
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![]() Burgenland |
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Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.93 | 1921[11] | 10201 | ![]() | ||
Salzburg | ![]() |
S
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![]() Salzburg |
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Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.2.276 | 1850[12] | 50101 | ![]() | ||
St. Pölten | Datei:Coat of Sankt Pölten.svg | P
|
![]() Niederösterreich |
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Steyr | ![]() |
SR
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![]() Oberösterreich |
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Villach | ![]() |
VI
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![]() Kärnten |
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Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.437 | 1932[15] | 20201 | ![]() | ||
Waidhofen an der Ybbs |
![]() |
WY
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![]() Niederösterreich |
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Wels | ![]() |
WE
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![]() Oberösterreich |
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Wien [A 3] |
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W
|
![]() Wien |
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Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.4.077 | 1850[18] | 90101 bis 92301 |
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Wiener Neustadt | ![]() |
WN
|
![]() Niederösterreich |
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Vorlage:SortKey ist veraltet; bitte verwende Alternativen gemäß Hilfe:Tabellen/Sortierung #Veraltet.665 | 1866[19] | 30401 | ![]() |
Siehe auch
Vergleichbare Verwaltungsformen in anderen Staaten:
- Statutarstadt in Tschechien
- Unitary Authority im Vereinigten Königreich und Neuseeland.
- Kreisfreie Städte in Deutschland
- Städte mit Kreisrechten in Polen
Anmerkungen
- ↑ Zuvor seit 1648 ungarische Freistadt
- ↑ Zuvor seit 1681 ungarische Freistadt
- ↑ Bis 1920 Teil Niederösterreichs (siehe Trennungsgesetz)
Einzelnachweise
- ↑ Kitzmantel: Die oberösterreichischen Statutarstädte. Band 18.
- ↑ Siehe Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, 25 unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH und VwGH
- ↑ Studie „Neun Gemeinden - Eine große Stadt“ des Vereins "Kernraumfusion"
- ↑ Statistik Austria – Bevölkerung zu Jahresbeginn nach administrativen Gebietseinheiten (Bundesländer, NUTS-Regionen, Bezirke, Gemeinden) 2002 bis 2024 (Gebietsstand 1.1.2024) (ODS)
- ↑ Aufrechterhaltung des bisherigen Wirkungsbereichs, Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1921 (EVB., Einrichtungsverordnung Burgenland), BGBl. Nr. 476 / 1921, § 5 Abs. 4 f., § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10
- ↑ Provisorische Gemeinde-Ordnung für die Stadt Gratz, LGBl. Nr. 57 / 1850 (= S. 71 ff.)
- ↑ Kundmachung des Statthalters ... vom 14. April 1850, betreffend die politische Landes-Einteilung von Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 67 / 1850 (= S. 114)
- ↑ Gemeinde-Ordnung für die Stadt Klagenfurt vom 9. Juni 1850 (derzeit elektronisch nicht verfügbar), zitiert in LGBl. Nr. 27 / 1868 (= S. 54)
- ↑ Im Herbst 1938 als Stadtkreis (Kreisstadt) definiert und um Rehberg, Stein, Gneixendorf, Landersdorf, Rohrendorf, Stratzing und Egelsee vergrößert, ebenso um die südlich der Donau liegenden Orte Mautern, Thallern, Palt und Furth mit Stift Göttweig.
- ↑ Erlaß des Statthalters vom 15. Juni 1850, womit die Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Linz ... kundgemacht werden, LGBl. Nr. 261 / 1850
- ↑ Aufrechterhaltung des bisherigen Wirkungsbereichs, Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1921 (EVB., Einrichtungsverordnung Burgenland), BGBl. Nr. 476 / 1921, § 5 Abs. 4 f., § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10
- ↑ Erlaß des Statthalters vom 15. Juni 1850, LGBl. Nr. 322 / 1850 (= S. 541 ff.)
- ↑ Gesetz vom 23. Februar 1922, betreffend die Erlassung eines Statutes und einer Gemeindewahlordnung für die Stadt St. Pölten, LGBl. Nr. 63 / 1922 (= S. 69)
- ↑ Landesgesetz betreffend das Gemeinde-Statut für die Stadtgemeinde Steyr, LGBl. Nr. 8 / 1867
- ↑ Landtagsbeschluss 25. Juni 1931, LGBl. Nr. 50 / 1931, wirksam 1. Jänner 1932; Gesetzblatt elektronisch nicht verfügbar
- ↑ Landesgesetz vom 6. Februar 1869, womit ein Gemeinde-Statut und eine Gemeinde-Wahlordnung für die Stadt Waidhofen an der Ybbs erlassen wird, LGBl. Nr. 24 / 1869 (= S. 73 ff.)
- ↑ Gesetz vom 11. Dezember 1963, kundgemacht am 16. Jänner 1964, mit dem für die Stadt Wels ein vorläufiges Gemeindestatut erlassen wird, LGBl. Nr. 1 / 1964
- ↑ Kundmachung der k.k. Statthalterei und Kreisregierung von Niederösterreich vom 20. März 1850 wegen Erlassung der provisorischen Gemeindeordnung für die Stadt Wien, LGBl. Nr. 21 / 1850
- ↑ Gesetz, womit ein Gemeinde-Statut und eine Gemeinde-Ordnung für die Stadt Wiener-Neustadt erlassen wird, 8. August bzw. 19. September 1866, LGBl. Nr. 17 / 1866 (= S. 75 ff.)