Benutzer:Talaborn/Entwürfe
BetrVG
Projekt Überarbeitung Betriebsverfassungsgesetz
Übersicht
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist Teil des kollektiven Arbeitsrechtes. Es regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Betrieben. "Betriebe" sind organisatorische Einheiten, mittels derer ein Unternehmer einen Betriebszweck (z.B.: Produktion, Dienstleistung) zu erfüllen versucht. Die Mitbestimmung wird durch frei gewählte Vetretungsorgane der Arbeitnehmer ("Betriebsräte") ausgeübt.
Geschichte
Arbeitsausschüsse und -räte wurden erstmals Ende des 19. Jahrhunderts gebildet. Im 1. Weltkrieg gab es mit dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 2.12.1916 erstmals eine gesetzliche Regelung für sie. Dieses Gesetz sah jedoch auch vor, dass Arbeitnehmer für die Kriegsproduktion eingezogen werden konnten. Dies führte auch dazu, dass bei Streiks die aktiven Arbeitnehmer abkommandiert wurden. In der Arbeiterbewegung war dieses Gesetz stark umstritten.
Mit dem Betriebsrätegesetz vom 4.2.1920, das eine gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf sozialem und personellem Gebiet konstituierte, wurden die Mitbestimmung und die Rechte und Pflichten des Betriebsrats erstmals geregelt.
Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 20.1.1934 das Betriebsrätegesetz aufgehoben und durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit ersetzt, mit dem die Betriebsverfassung auf der Grundlage des "Führerprinzipes" geordnet wurde.
Dieses Gesetz wurde nach 1945 durch die Kontrollratsgesetze Nr. 40 und 56 aufgehoben; durch das Kontrollratsgesetz Nr. 22 (Betriebsrätegesetz) vom 10.4.1946 wurden Rahmenbestimmungen über eine Betriebsverfassung erlassen, díe zunächst durch eine Reihe von Ländergesetzen ausgefüllt und ergänzt wurden.
Am 14.11.1952 trat schließlich das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Dieses Gesetz enthielt neben Regelungen zur betrieblichen Beteiligung der Arbeitnehmer auch Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung; diese (§§ 76 ff BetrVG 1952) gelten auch heute noch.
Im Jahre 1972 wurde das Betriebsverfassungsgesetz grundlegend novelliert. Das Gesetz trat in dieser Fassung am 18.1.1972 in Kraft. Das Gesetz ist seitdem in zahlreichen Punkten überarbeitet und angepaßt worden, zuletzt mit der Novellierung vom 27.7.2001.
Organisation der Betriebsverfassung
Voraussetzung und Durchführung der Wahl
Betriebsräte werden in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern gewählt.
Die Wahl wird von einem Wahlvorstand organisiert, der vom Betriebsrat vor Ablauf seiner Amtszeit bestimmt wird. Es kann eine Personenwahl oder eine Listenwahl durchgeführt werden. Wahlberechtigt ist jeder Arbeitnehmer des Betriebes, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der dem Betrieb länger als sechs Monate angehört. Der Wahlvorstand erläßt ein Wahlausschreiben, das alle Formalitäten der Wahl, die Wählerliste und die Fristen für die Abgabe von Wahlvorschlägen wiedergibt. Frühestens sechs Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens findet die Wahl statt.
Besteht noch kein Betriebsrat, kann der Wahlvorstand vom Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt werden, sofern ein solches Gremium besteht. Ansonsten wird der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung der Arbeitnehmer gewählt. Zu einer solchen Versammlung können - ohne weitere Voraussetzungen - drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen.
Ein vereinfachtes Wahlverfahren gilt seit der Novelle 2001 in Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern. Hier kann eine Wahl innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden. Im Einverständnis zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber kann das vereinfachte Verfahren auch in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern angewandt werden.
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt, immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai. Die nächsten regulären Wahlen finden im Jahr 2006 statt. Auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden (z.B.: betriebsratslose Betriebe, Rücktritt des Betriebsrates).
Weblinks zum Wahlverfahren:
Ablaufübersicht über normales und vereinfachtes Wahlverfahren
Übersicht über das vereinfachte Wahlverfahren
Organisation des Betriebsrates
Die Amtsperiode des Betriebsrates beträgt 4 Jahre. Die Größe des Gremiums richtet sich nach der Mitarbeiterzahl des Betriebes. Der Betriebsrat besteht etwa für Betriebe mit
- 5 bis 20 Wahlberechtigten: aus einer Person
- 21 bis 50 Wahlberechtigten: aus drei Mitgliedern
- 51 bis 100 Wahlberechtigten: aus fünf Mitgliedern
- 101 bis 200 Wahlberechtigten: aus sieben Mitgliedern
- 201 bis 400 Wahlberechtigten: aus neun Mitgliedern
>Grundstruktur
>>Amtsperiode
>Arten der Beteiligung >>Grundsätze (vertrauensvolle Zusammenarbeit) >>Information >>Mitsprache >>Mitbestimmung
Inhalt der Mitspracherechte des Betriebsrates
Das Betriebsverfassungsgesetz begründet Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in:
personellen Anglegenheiten
Das umfaßt die Einstellung, Versetzung und Kündigung von Mitarbeitern. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören. Einstellungen und Versetzungen bedürfen seiner Zustimmung, wobei er diese nur aus einer Reihe genau fixierter Gründe verweigern kann.
sozialen Angelegenheiten
Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten wird durch Betriebsvereinbarungen ausgeübt. Das betrifft u.a. Fragen der Arbeitszeitgestaltung, des Vergütungssystems, der betrieblichen Altersversorgung und der technischen Überwachung.
Streitfragen entscheidet gegebenenfalls eine einzurichtende Einigungsstelle
wirtschaftlichen Angelegenheiten
Dies betrifft in erster Linie Betriebsänderungen (Schließung, Verlegung, gravierende Organisationsänderungen). Hier ist mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln.