Pflegekammer
Eine Relevanz besteht derzeit nicht. Pflege(berufe)kammern gibt es bisher gar keine. (Es existieren Planungen in 2 von 16 Bundesländern, solche zu gründen, was frühestens 2016 zu solchen Institutionen führen könnte.) Etwas per Lemma darzustellen, was es nicht gibt, ist bestenfalls Glaskugelei oder möglicherweise Begriffsetablierung seitens interessierter Kreise. Das Portal:Pflege ist eines von Wikipedias Potemkinschen Dörfern: Neue Artikel 2014 genau 1x, 2013 3 neue Lemmata. Daher wundert es nicht, dass der hier vorliegende Versuch, Wikipedia als Werbeplattform für ein Verbandsmacht-Projekt (auf Kosten von beruflichen Zwangsmitgliedern, analog zu IHKs) zu benutzen, nicht früher aufgefallen ist. (Neutralität im Sinne von "alle unterschiedlichen Standpunkte, Meinungen und Streitigkeiten eines Themas klar beschreiben und charakterisieren, ohne einzelne davon zu befürworten" ist auch vollkommen Fehlanzeige. Die Ablehnung eines solchen Pflegekammer-Projekts in Hamburg durch eine deutliche Mehrheit der Pflegeberufstätigen zum Beispiel wird verniedlicht als habe sich bloß "keine Mehrheit für eine Pflegekammer ergeben".) Ich plädiere daher für eine Löschung. Ersatzweise eine Verschiebung in den Benutzernamensraum, so dass der bis dahin stark zu überarbeitende Text dann 2016, wenn es diese Dinger tatsächlich in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Hostein geben wird, hervorgeholt werden kann. --Justus Nussbaum (Diskussion) 23:30, 17. Dez. 2014 (CET)
In Teilen der Angehörigen der Pflegeberufe in Deutschland wird die Forderung erhoben, analog zu den bestehenden Kammern für Heilberufe Pflegekammern als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu errichten. Einer Pflegekammer sollen bestimmte Aufgaben des Staates, bei denen berufsspezifisches Wissen erforderlich ist, übertragen werden. Dazu gehört beispielsweise die Durchführung der Berufsaufsicht. Die Kammer registriert jeden Pflegenden bei Aufnahme der Berufstätigkeit und überwacht die Kompetenzerhaltung des Einzelnen. Ein Bestandteil der Kammersatzung ist die Berufsordnung mit eingeschlossener Berufsethik.
Ziele einer Pflegekammer
- Schutz der Bevölkerung vor Pflegefehlern durch Gewährleistung qualifizierter Pflege und Versorgung
- Interessenvertretung des Berufsstandes
- Selbstverwaltung des Berufsstandes der Pflegenden
- verbindliche Berufsordnung und Berufsethik (Kodex)
- Qualitätssicherung und Qualitätserweiterung in der Pflege
- Ansprechpartner und Berater für Politik in allen Belange der Pflege
Aufgaben
- Qualitätssicherung in der Pflege aufgrund festgelegter Berufsinhalte und -pflichten
- Registrierung beruflich Pflegender (Berufsregister)
- Erfassen des Berufsstandes nach Anzahl, Altersstruktur, räumlicher Verteilung und Qualifikation
- optimale, flächendeckende gesundheitliche Versorgung
- gezielte Planung und Adaption der Ausbildungsmöglichkeiten
- Führung der Berufsaufsicht
- Erteilung und Entzug der Berufserlaubnis
- Weiterentwicklung einer Berufsethik bzw. eines Berufskodex
- Aufsicht und Kontrolle der Fortbildungsverpflichtung
- Erstellen von Gutachten & Expertisen
- Fachliche Beratung des Gesetz- und Verordnungsgebers
- Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren, insbesondere der Ausbildungsreform
- Erstellen von Statistik zur Planung erforderlicher fachlicher und personeller Kapazitäten zur pflegerischen Versorgung der Bevölkerung
- Ausgestaltung der Ausbildungsgesetze des Bundes, in Kooperation mit den Ausbildungsträgern
- Examensabnahme
- Schiedsgericht
- Anbieten von Fortbildungen in Kooperation mit den etablierten Fortbildungsinstituten und Verbänden
- Schaffen von Bedingungen, die eine kontinuierliche Fortbildung aller Berufe gewährleistet
Aktuelle Situation in Deutschland
Räte statt Kammern
Pflegerische Berufsgruppen verfügen in der Bundesrepublik Deutschland derzeit über keine eigenen Heilberufekammern. Bisher gibt es stattdessen den Deutschen Pflegerat und auf Landesebene entsprechende Landespflegeräte. Die Pflegeräte fungieren als Dachorganisation verschiedener Pflegeberufsverbände. Bisher nehmen sie gesetzliche Vertretungsaufgaben für die Pflegeberufe wahr, z. B. mit Sitz im Gemeinsamen Bundesausschuss. Pflegeräte sind deshalb aber nicht gleichzusetzen mit Heilberufekammern, wie z. B. den Ärztekammern. Heilberufekammern haben deutlich weitgehendere Befugnisse (siehe Aufgaben), die einerseits nach innen gerichtet sind im Sinne beruflicher Selbstverwaltung, die aber andererseits auch nach außen gerichtet sind, z. B. durch das gesetzlich verankerte Recht, in den ihren Beruf betreffenden Gesetzgebungsverfahren beratend mitzuwirken.
Die vergleichsweise weitreichenden Rechte einer Kammer gründen auf dem Majoritätsprinzip, welches besagt, dass eine Kammer alle Mitglieder der Berufsgruppe vertritt. Dieses Gesamtvertretungsrecht für alle setzt voraus, dass alle Mitglieder der Berufsgruppe Mitglied der Kammer sind und über ihr Wahlrecht des Präsidiums an den Entscheidungen für die eigene Berufsgruppe beteiligt werden. Die Pflichtmitgliedschaft bezieht sich ausschließlich auf Heilberufe, d. h. sie setzt eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraus. Helfer-, Assistenz- und Hilfsberufe fallen nicht darunter und bleiben von einer Pflichtmitgliedschaft unberührt. Auch das höchste Kammerorgan, das Präsidium, ist ausschließlich aus Mitgliedern der Berufsgruppe zusammengesetzt.
Neben den Pflegeräten und der Mehrzahl der Pflegeberufsverbände, die die Errichtung von Pflegekammern befürworten, gibt es neben Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden auch Pflegeberufsverbände, die eine Pflegekammer ablehnen und aus den Pflegeräten ausgetreten sind. Sie sprechen sich gegen die Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundenen Beitragspflicht aus und erwarten keinen Nutzen von Pflegekammern.
Kammern im Kommen (?)
- Die erste Landespflegekammer ist in Rheinland-Pfalz beschlossen. Der Ministerrat hat den Entwurf zum Heilberufsgesetz im Juni 2014 verabschiedet[1]. Eine Gründungskonferenz Landespflegekammer Rheinland-Pfalz[2] ist gebildet und beauftragt worden, über die Pflegekammer zu informieren und ihre Einführung zu unterstützen.
- In Niedersachsen bereitet das Sozialministerium unter Beteiligung von Pflegeberufsverbänden, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden den Entwurf des Heilberufegesetzes zur Gründung der Pflegekammer vor [3]. Grundlage ist das Eckpunktepapier des Sozialministeriums [4]"
- In Schleswig-Holstein hat der Landtag am 14. Dezember 2012 auf Vorschlag des Sozialausschusses [5] beschlossen, eine Pflegekammer zu schaffen[6]. Am 2. September 2014 hat die Landesregierung Schleswig-Holstein dem Entwurf des Gesetzes zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege zugestimmt [7].
- In Bayern scheiterte die vom ehemaligen Gesundheitsminister Söder in Aussicht gestellte Pflegekammer bisher an der bayrischen FDP. Hier findet derzeit (Stand 05/2013) ebenfalls eine Befragung von Pflegekräften statt.
- In Hamburg hat eine Befragung unter Pflegenden keine Mehrheit für eine Pflegekammer ergeben. Politisch ist hier vorerst keine Pflegekammer geplant.
- In Berlin wird eine Befragung unter Pflegenden Ausgangspunkt weiterer Schritte sein.
- Auch in Mecklenburg-Vorpommern soll eine Befragung Klarheit über den Rückhalt unter den Pflegenden für die Gründung einer Pflegekammer bringen.
Gründung einer Pflegekammer
Die Selbstverwaltung der Heilberufe in Form von Kammern fällt auf Grund der föderalen Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Jedes Bundesland besitzt ein eigenes Heilberufekammergesetz (HKG). Das HKG des jeweiligen Bundeslandes bildet die Grundlage für die Struktur und Organisation der Kammern als Körperschaft öffentlichen Rechts.
Die Landespflegekammer wird durch ein Parlamentsgesetz errichtet. Ihre Innenverfassung regelt die Kammer autonom in einer Satzung. Das satzungsgebende Organ ist durch eine Urwahl der Kammermitglieder legitimiert. In der Satzung werden die Organe der Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Zusammensetzung und Kompetenzen festgelegt. Die Kammer unterliegt der Rechtsaufsicht einer Aufsichtsbehörde. Die Angehörigen des betreffenden Berufes sind Pflichtmitglieder in der Kammer. Die Pflichtmitgliedschaft verschafft der Kammer durch das Majoritätsprinzip die Legitimation, die Gesamtheit der pflegerischen Heilberufe nach innen und nach außen zu vertreten.
Pflegekammern können somit nicht durch eine Bundesregierung eingeführt werden, weil dies den Ländern vorbehalten ist. Sie haben als Landeskörperschaften auch keinen unmittelbaren Einfluss auf bundespolitische Entscheidungen. Aber ebenso, wie im Falle der Ärztekammern, können auch Landespflegekammern mehrerer Bundesländer eine Gemeinschaft gründen und sie "Bundespflegekammer" nennen. Diese kann dann ebenso wie die Bundesärztekammer oder wie bisher der Deutsche Pflegerat in der Gesetzgebung des Bundes berücksichtigt werden. Die Beteiligung der Bundesärztekammer per Gesetz im mächtigen Selbstverwaltungsorgan des Gesundheitswesens auf Bundesebene, dem Gemeinsamen Bundesausschuss, wäre eines der wichtigsten Einflussfaktoren für eine zu bildende Bundespflegekammer.
Weblinks
- Nationale Konferenz zur Errichtung von Pflegekammern in Deutschland
- Deutscher Pflegerat (DPR)
- Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK)
- pflegekammer-jetzt.de
- Registrierung beruflich Pflegender
- Pflegekammern in Europa
- Förderverein zur Errichtung einer Pflegekammer NRW gem. e. V.
- Förderverein zur Errichtung einer Pflegekammer in Niedersachsen e. V.
- Förderverein zur Gründung einer Pflegekammer in Bayern e. V.
- Dachverband der Pflegeorganisationen Rheinland-Pfalz e. V.
- Ministerrat in Rheinland-Pfalz verabschiedet Entwurf zum Heilberufsgesetz
- Gründungskonferenz Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
- Förderverein zur Errichtung einer Pflegekammer in Hamburg e. V.
- Informationsmaterial des bffk e.V.
Literatur
- Hanika, Heinrich: Pflegekammern im europäischen Kontext; in: Heilberufe Science; 2012:3:6
- Igl, Gerhard: Weitere öffentlich-rechtliche Regulierung der Pflegeberufe und ihrer Tätigkeit, Deutscher Pflegerat e.V., Verlag Urban und Vogel GmbH, München 2008 ISBN 978-3-89935-256-6
- Martini, Mario: Die Pflegekammer – verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit und rechtliche Zulässigkeit, Verlag Duncker und Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14093-0
- Roßbruch, Robert: Zur rechtlichen Zulässigkeit von Pflegekammern unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte Pflichtmitgliedschaft, Versorgungswerk, Aufgabenübertragung sowie deren Sinnhaftigkeit; In: Pflegerecht 2013:9:530-42
Einzelnachweise
- ↑ http://msagd.rlp.de/presse/einzelansicht/article/ministerrat-verabschiedet-entwurf-zum-heilberufsgesetz
- ↑ http://www.pflegekammer-gruendungskonferenz-rlp.de
- ↑ http://www.ms.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/erste-informations--und-diskussionsveranstaltung-zur-einrichtung-einer-pflegekammer--126729.html
- ↑ http://www.pflegekammer-niedersachsen.de/attachments/article/269/Eckpunkte-Papier%20Eine%20Pflegekammer%20f%C3%BCr%20Niedersachsen.pdf
- ↑ Bericht und Beschlussempfehlung des Sozialausschusses Drucksache 18/321 vom 8. November 2012 Schleswig-Holsteinischer Landtag (PDF; 24 kB)
- ↑ Plenarprotokoll 18/15 vom 14. Dezember 2012 Schleswig-Holsteinischer Landtag (PDF; 409 kB)
- ↑ http://www.htwsaar.de/sowi/fakultaet/personen/professoren/prof-dr-robert-rossbruch/aktuelles/gesetzentwurf-erste-kabinettsfassung-der-landesregierung-schleswig-holstein-zur-errichtung-einer-kammer-fuer-die-heilberufe-in-der-pflege-vom-02-09.2014/at_download/file