Veräußerung
Veräußerung ist die Weggabe eines Gegenstandes in das Eigentum eines anderen. In aller Regel werden unter den Begriff der Veräußerung sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) als auch das der Erfüllung der Verpflichtung dienende Verfügungsgeschäft (z. B. Übergabe, Auflassung, Forderungsabtretung) gefasst. (siehe auch: Trennungs- und Abstraktionsprinzip im Deutschen Zivilrecht)
Von Veräußerung spricht man nur, wenn der Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft, also durch Willenserklärung der Beteiligten erfolgt. Keine Veräußerung sind demnach der Eigentumsübergang kraft Gesetz (Erbschaft) oder durch Verwaltungsakt (Zwangsversteigerung, Enteignung). Auch die bloße Aufgabe des Eigentums stellt nach herrschender Meinung noch keine Veräußerung dar.
Literatur
- Gerhard Köbler: Juristisches Wörterbuch. 12. Aufl. München 2003, S. 487.
- Werner Merle: Die Veräußerung des streitbefangenen Gegenstandes. JA 1983, 626.