Übergabe (Sachenrecht)
Im Allgemeinen versteht man unter Übergabe die "Weiterreichung" beziehungsweise "Weitergabe" einer Sache. Dies kann unter Einschaltung eines "Zwischenhändler" oder "Vermittler" als Übergang geschehen.
Bedeutung in der Kranken- und Altenpflege
Der Begriff bedeutet in der Kranken- und Altenpflege die Vermittlung aller für die Arbeit einer Station wichtigen Informationen. Sie ist eine soziale Kommuinikation" bei der mehrere Kanäle der Informationsweitergabe genutzt werden.
Die ausführlichste Form ist i d R die Übergabe vom Früh- zum Spätdienst (den Schichten) einer Station.
Rechtliche Aspekte
Unter Übergabe einer Sache (Recht) versteht der Jurist den Wechsel im Besitz durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes vom bisherigen an den neuen Besitzer. Wichtig ist die Übergabe in der Regel als Voraussetzung der Übereignung, die nach § 929 BGB die Einigung des Veräußerers mit dem Erwerber über den Eigentumsübergang und die Übergabe der zu übereignenden Sache voraussetzen.
Die Übergabe kann ersetzt werden durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) oder durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers (§ 931 BGB).
Wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist, ist die Übergabe der Sache entbehrlich (brevi manu traditio - Übereignung kurzer Hand).
Beispiele
- Unternehmen: Übergabe von Komponenten von der bereitstellenden Abteilung an den Betrieb (Transition to Production)
- Übergabe in den Pflegeberufen siehe bei Pflegewiki.de
- Recht: siehe oben