Föderalismus

Unter Föderalismus (von lat. foedus, foedera „Bund“, „Bündnis“, „Vertrag“) wird heute vorwiegend ein Organisationsprinzip verstanden, bei dem die einzelnen Glieder (Gliedstaaten) über eine gewisse Eigenständigkeit und Staatlichkeit verfügen, aber zu einer übergreifenden Gesamtheit (Gesamtstaat) zusammengeschlossen sind. Oftmals wird der Begriff undifferenzierend benutzt und sowohl auf Föderationen im engeren Sinne als auch auf Konföderationen angewandt.
Als föderalistischer Staat (in der Literatur zuweilen auch Föderalstaat genannt) wird demzufolge ein Staat bezeichnet, der nach dem Bundesstaatsprinzip aufgebaut ist und somit aus Gliedstaaten besteht, die bestimmte eigene (beschränkte), mithin staatsrechtliche Kompetenzen besitzen, welche nicht vom Gesamtstaat abgeleitet werden. Teilweise wird den Gliedern des Bundes ein Austrittsrecht eingeräumt, wobei das geschriebene Verfassungsrecht aber nicht notwendigerweise mit der Verfassungswirklichkeit übereinstimmen muss. Die „Prinzipienerklärung“ der UNO-Generalversammlung vom 24. Oktober 1970 schließt ein Recht auf Sezession im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts der Völker weitgehend aus.
Konträre Wortbedeutung
Im Kontext des Föderalismus in den Vereinigten Staaten ist zu beachten, dass diese Wortbedeutung aus historischen Gründen der im deutschen geläufigen in gewissem Sinne entgegengesetzt ist: als Federalism wird hier gerade die Idee einer starken gesamtstaatlichen Zentralgewalt bezeichnet; gleiches gilt für Kanada und Australien.[1]
Aus historischen Gründen ist ein „Föderalist“ (federalist) in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien und Kanada ganz im Gegenteil jemand, der die Rechte des Gesamtstaates ausbauen will. Die USA waren nach der Unabhängigkeit 1783 zunächst (auf Grundlage der Konföderationsartikel) ein Staatenbund, und Politiker wie die der Federalist Papers wollten daraus eine engere Föderation, einen Bundesstaat (Föderativstaat) machen. Im Englischen werden die Ausdrücke federation und confederation teilweise für das deutsche Begriffspaar Bundesstaat und Staatenbund verwendet, aber die Terminologie ist nicht einheitlich. So heißt der Norddeutsche Bund auf Englisch, trotz seines staatlichen Charakters, North German Confederation.
Ideengeschichte und Entwicklung der Theorie des Föderalismus
Politischer Föderalismus
Im politischen Bereich ist damit speziell ein staatliches Organisationsprinzip gemeint, infolgedessen einzelne Gliedstaaten (Länder, Staaten) einen Bundesstaat – im Sinne eines föderativen respektive föderalen Gesamtstaates (Föderation) – oder (in wesentlich lockerer Form) einen Staatenbund bzw. eine Konföderation bilden.[2] Die Glieder eines Bundesstaates (je nach Untersuchungsobjekt beispielsweise Länder, Bundesländer, Kantone oder Bundesstaaten genannt) geben dabei ihre staatliche Souveränität auf, behalten aber ihre Staatlichkeit als Gebietskörperschaft. Der Gesamtstaat, der „Bund“, entscheidet über alle Fragen von Einheit und Bestand des Ganzen (z. B. Sicherung der Bündnisgrenzen), die Länder haben das Selbstbestimmungsrecht in ihren Kompetenzbereichen (in der Bundesrepublik Deutschland z. B. Bildung, Polizei). Meist wird der Begriff Föderalismus auf souveräne Staaten bezogen, die mehreren geografisch eingegrenzten Teilgebieten ihres Staates eine gewisse politische Autonomie einräumen. Diese darf nicht ohne weiteres wieder entzogen werden und ist meist in der Verfassung festgelegt. Die so genannten Gliedstaaten besitzen eigene politische Organe und eigene Kompetenzen zur Regelung ihrer Angebote und leiten diese Rechte nicht vom Einheitsstaat ab. (Zur unterschiedlichen Aufteilung der staatlichen Kompetenzen in Staatenbünden und Bundesstaaten siehe unten.)
Der staatliche Föderalismus ist immer geprägt vom Spannungsfeld der Beziehungen zwischen Gesamtstaat und den Gliedstaaten, so dass es durchaus zu Pendelbewegungen hin zu mehr Zentralisierung oder zu mehr Dezentralisierung kommen kann. Unabdingbare Voraussetzung für den Föderalismus ist die Gleichberechtigung aller Glieder. Das Gegenteil des Föderalismus ist der zentral regierte Einheitsstaat, auch Zentralstaat genannt.
Seit der Aufklärung gehen viele Denker davon aus, dass es bei Freigabe der Föderalisierung zu einem Zusammenschluss der selbstständigen Gemeinden über zunächst regionale und dann kulturkreisumgreifende Zusammenschlüsse bis zum Weltbund komme.
Neben dem die Staatsidee stützenden (etatistischen) Verständnis (Föderalismus von oben) tritt eine freiheitliche (libertäre) Auffassung auf (Föderalismus von unten), auch als „nachhaltiger Föderalismus“ bezeichnet. Ihr zufolge sind die kleinsten gesellschaftlichen Gebilde (Gruppen, Gemeinden) autonom. Sie gehen aus eigenem Antrieb Zweckbündnisse ein, geben jedoch nur diejenigen Aufgaben an ihre Vereinigungen ab, die sie selbst nicht wahrnehmen können.[3]
Dem nachhaltigen Föderalismus liegt das Verlangen des Menschen zugrunde, selbst bestimmen zu dürfen, welche Bindungen an Gemeinschaft und Moral er eingeht (Naturrecht), und mitbestimmen zu dürfen, was die Gemeinschaft beschließt (unmittelbare Demokratie). Die Bündnisse, die die selbstständigen Gemeinden eingehen, haben eine kündbare Zweckfunktion (enge Auslegung des Subsidiaritätsprinzips). Dieses Verständnis vom Föderalismus ist vielerorts gelebt worden, wo keine Staatsgewalt vorhanden war oder Menschen sich ihr – teils gewaltsam – entzogen hatten. Es ist heute bei Menschen anzutreffen, die davon ausgehen, dass die Staaten Probleme schaffen, aber keine lösen.
Institutioneller Föderalismus
Beispiel für institutionellen Föderalismus sind manche Parteien (oder auch Vereine etc.), die sich, zum Beispiel in Deutschland, in den Gliedstaaten bilden und Aufgaben und Kompetenzen der Organisation auf eine Dachorganisation übertragen, die in Teilgebieten eigenständig agieren kann, in anderen Teilen jedoch auf die Teilorganisation angewiesen sind.
Entstehung
Bundesstaaten können auf vier Arten entstehen:
- ein Zusammenschluss bislang selbstständiger Staaten zu einem größeren Staatswesen (z. B. Schweiz);
- Auflockerung und Zerteilung bisheriger Zentralstaaten (z. B. Spanien, Belgien, Vereinigtes Königreich);
- Fortführung des Denkens einer bestehenden gewissen Selbstständigkeit innerhalb einer Monarchie (Stichwort: Kronländer) und Überführung dessen in eine republikanische Form (z. B. Österreich);
- oder sie werden von außen aus weltpolitischen Gründen oktroyiert (z. B. Bosnien und Herzegowina).
Selbstständige Gemeinden sind entstanden
- bei der Besiedlung eines bisher unbewohnten Gebiets (z. B. auf Island),
- nach Abschüttelung einer Herrschaft (z. B. Dithmarscher Bauernrepublik, Alte Eidgenossenschaft),
- nach der De-facto-Auflösung eines Staates (z. B. im somalischen Hinterland),
- aus dem Bewusstsein, dass der Staat für Sicherheit und Zukunft nicht sorgt (z. B. gated, intentional, lifeboat communities).
Funktionen des Föderalismus
Der Föderalismus hat vor allem folgende Aufgaben:[4]
- Politische und gesellschaftliche Selbststeuerung
- Demokratie und Pluralismus zu stärken,
- dies insbesondere durch die Erleichterung politischer Partizipation „vor Ort“,
- entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip die politische Willensbildung auf mehrere Ebenen zu verteilen,
- auf diese Weise die politischen Einheiten auf ein „menschliches Maß“ zurückzuführen,
- Sachnähe und Flexibilität zu gewinnen,
- auf begrenzten „Experimentierfeldern“ politische Erfahrung zu sammeln,
- dank der Möglichkeit des regionalen Vergleichs einen „föderativen Wettbewerb“ zu fördern,
- durch föderative Gewaltenteilung einer Machtkonzentration zu begegnen,
- politischen Nachwuchs auch auf regionaler Ebene heranzubilden.
Über Schwächen und mögliche Nachteile des Föderalismus siehe Föderalismus in der Schweiz.
Ambivalenz zwischen Selbstbestimmung und übergeordneter Regelungsgewalt
Grundsätzliches
Wie in Bundesstaaten, so ist überhaupt in größeren politischen Gemeinwesen ein Ausgleich zu finden zwischen dem ordnungspolitischen Anspruch des übergeordneten Verbandes auf gesamtdemokratische Entscheidungs- und Regelungsgewalt einerseits und dem Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung nachgeordneter ethnischer, religiöser, traditioneller oder auch nur regionaler Gruppierungen andererseits, ein Konflikt, der in jüngster Zeit in manchen Staaten Aktualität gewonnen hat. Der Weg zu einem Kompromiß liegt zum einen in politischer Dezentralisation, d.h. in einer Gewährung politischer und insbesondere rechtlicher Autonomien, die von einer staatlichen Föderalisierung bis zu regionalen und kommunalen Selbstbestimmungsrechten reichen kann, zum andern in einem ausgewogenen Zusammenwirken politischer Repräsentationsorgane.
Insbesondere politische Dezentralisation
Vor allem die in der Föderalisierung liegende politische Dezentralisation ist in Verbindung mit dem Subsidiaritätsprinzip ein wichtiges Instrument, politische Entscheidungen zu kultivieren und bürgernah zu gestalten. Nach Reinhold Zippelius bestimmt das Maß der Dezentralisation und der mit ihr verbundenen Autonomien nicht nur darüber, wie viel „Freiheit“, d. h. Selbstgestaltungsmöglichkeit in einem staatlichen System herrscht. Sie beeinflusst auch die Lernfähigkeit des Systems, nämlich seine Fähigkeit, Informationen über die Lebensumstände und ihren Wandel, insbesondere über die vorherrschenden Bedürfnisse und Zielvorstellungen aufzunehmen und auf sie mit geeigneten rechtlichen Lösungen zu antworten. „Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Aufgabe, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einer Selbststeuerung der Teilsysteme und zentralen Steuerungen des Gesamtsystems zu suchen. […] Den übergeordneten Regelungsinstanzen verbleibt dann weitgehend nur eine ‚Steuerung der Selbststeuerung‘ der nachgeordneten Teilsysteme, insbesondere eine Festlegung der Rahmenbedingungen, innerhalb deren sich autonome Regelungen entfalten können. In größeren Gemeinwesen sind auch solche koordinierenden und richtungbestimmenden Funktionen in optimaler Weise nicht von einer einzigen Zentralinstanz zu übernehmen. Besser geeignet ist ein hierarchisches Gefüge staatlicher Unter-, Mittel- und Zentralinstanzen oder ein Stufenbau von Selbstverwaltungskörperschaften.“[5]
Insbesondere demokratische Ambivalenz
In Bundesstaaten und anderen föderativen Staatenverbindungen ist „einerseits dem demokratischen Selbstbestimmungsrecht der Gliedstaaten Rechnung zu tragen und eine ausgewogene föderative Repräsentation zu gewährleisten. Andererseits sind auf Bundesebene (Unionsebene) die Bürger demokratisch egalitär, d. h. mit gleichem Stimmgewicht zu repräsentieren“.[6] Beides lässt sich schwer miteinander in Einklang bringen: Wenn bei Beschlüssen der Staatengemeinschaft nicht jeder Bürger mit gleichem Stimmgewicht (one man, one vote) repräsentiert wird, droht ein „gesamtdemokratisches Defizit“. Ein gleiches Stimmgewicht für jeden Unionsbürger bringt andererseits aber die Gefahr mit sich, dass kleine Gliedstaaten durch die Stimmkraft der volkreichen „an die Wand gedrückt“ werden können, sobald Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane nicht einstimmig (mit Zustimmung aller Gliedstaaten) getroffen werden, und es entsteht ein „föderatives Defizit“. Das eine Defizit führt also zu gesamtdemokratischen, das andere zu föderativen Majorisierungen.[7] Um beides zu vermeiden, verlangt die Verfassung der USA insbesondere für die Gesetzgebung übereinstimmende Beschlüsse des Senats und des Repräsentantenhauses, wobei im Senat jeder Mitgliedstaat ohne Rücksicht auf seine Bevölkerungszahl von je zwei Senatoren (also mit gleichem föderativen Gewicht) repräsentiert ist und im Repräsentantenhaus jeder Bürger des Gesamtstaates (genauer: jeder Wähler) mit annähernd gleichem Gewicht vertreten ist.[8] Demgegenüber nimmt man in der Europäischen Union ein gesamtdemokratisches Defizit in Kauf, um die Entscheidungsfähigkeit der europäischen Organe zu stärken.
Gemeindeautonomie
- Sie befriedigt die Grundbedürfnisse des Menschen,
- stärkt Toleranz,
- schafft Frieden,
- führt die nötige Mäßigung zur Erhaltung der Lebensgrundlagen auf der Erde herbei.
Typen des Föderalismus
- Unitarischer Föderalismus: z. B. Österreich
- Kooperativer Föderalismus: z. B. Deutschland; verschränkte Machtbeziehungen zwischen Gliedstaaten und Bund mit dem Ziel der Verbesserung der staatlichen Leistungsfähigkeit.
- Wettbewerbsföderalismus (kompetitiver Föderalismus): z. B. die Vereinigten Staaten von Amerika (USA)
- Dualer Föderalismus: z. B. die USA; starke Trennung der Kompetenzen zwischen Gliedstaaten und Bund. Der konföderale Bundesstaat basiert auf dem Prinzip des Wettbewerbs und der Konkurrenz.
- Symmetrischer Föderalismus, z. B. die Schweiz. Wenn die Teilstaaten eines Staatenbundes allesamt über die gleichen Rechte verfügen, nennt man diese Form „symmetrischen Föderalismus“.
- Asymmetrischer Föderalismus, z. B. Spanien. Zwischen den Gliedstaaten sind Unterschiede in Hinsicht auf Rechte und Pflichten zu erkennen.
- Differenz und Vereinigungsföderalismus – Unterschied nach dem Kriterium „gesellschaftliche Differenzierung oder Konkordanz“.
- Nachhaltiger (libertärer) Föderalismus. Selbständige Gemeinden schließen sich aus eigenem Antrieb zusammen, um erledigt zu erhalten, was sie für sich allein nicht bewältigen können.
Bundesstaaten
Abgrenzung zu Einheitsstaaten und Staatenbünden
Ein Bundesstaat unterscheidet sich zum einen vom Einheitsstaat, zum anderen vom Staatenbund.
Während ein Staatenbund eine nur völkerrechtliche Verbindung souveräner Staaten ist, ist ein Bundesstaat eine staatsrechtliche Verbindung (nichtsouveräner) Staaten zu einem (souveränen) Gesamtstaat. Die Beziehungen zwischen dem Bund und seinen Gliedstaaten und zwischen den Gliedstaaten untereinander sind staatsrechtlicher (nicht völkerrechtlicher) Art.[9] Die gesamtstaatliche Verfassung des Bundesstaates verteilt die staatlichen Befugnisse zwischen den Zentralorganen des Bundes und den Gliedstaaten in der Weise, dass weder die Bundesorgane noch die Gliedstaaten eine der anderen Institution übergeordnete Regelungsmacht haben. Durch diese in der gesamtstaatlichen Verfassung begründete Aufteilung der Kompetenzenhoheit unterscheidet sich der Bundesstaat einerseits vom Einheitsstaat und andererseits vom Staatenbund.[10]
Demgegenüber ist in einem Einheitsstaat, z. B. in Frankreich, die Kompetenzenhoheit zentralisiert. Alle rechtlichen Kompetenzen im Staat werden von dieser staatlichen Kompetenzenhoheit abgeleitet und unterstehen ihrer Verfügungsmacht. So hat dort z. B. eine lokale Behörde keine Befugnisse aus eigenem Recht, die den Einheitsstaat hindern würden, diese Kompetenzen wieder zu entziehen oder die Behörde aufzulösen.
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Gliedstaaten
Die Bundesstaatlichkeit ist ein konkretes politisches System.[11]
Bei der Aufgabenverteilung wird unterschieden zwischen:
- sachlicher Kompetenzverteilung
- die staatlichen Zuständigkeiten werden zwischen Bund und Gliedstaat nach inhaltlichen Kriterien verteilt:
- Beispielsweise übernimmt der Bund die Außen- und Finanzpolitik, während die Länder für Bildungswesen und Innere Sicherheit zuständig sind.
- funktionaler Kompetenzverteilung
- die Zuständigkeiten zwischen Bund und Gliedstaaten unterscheiden sich nach Art der zu erbringenden Leistung:
- Der Bund erarbeitet z. B. Gesetze und die Gliedstaaten führen die Gesetze aus.
Staatsgebiet
In föderal organisierten Staaten stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von Staatsgebiet des Bundes zu den Staatsgebieten der Mitgliedstaaten.
Neben der Übereinstimmung (Kongruenz) von Staatsgebiet des Bundes und der Gesamtheit der Staatsgebiete seiner Gliedstaaten wie etwa in der Bundesrepublik Deutschland gibt es auch Staaten mit Bundesgebieten, die nicht zugleich Gebiet eines Gliedstaates sind (bundesunmittelbare Gebiete), wie z. B. das Capital Territory Australiens, die Territorien Kanadas oder der District of Columbia der Vereinigten Staaten von Amerika. Schließlich sind auch Gebiete von Gliedstaaten denkbar, die nicht zugleich Bundesgebiet sind (bundesfreie Gebiete).
Bundesunmittelbaren Sonderstatus hatte auch das Reichsland Elsaß-Lothringen. Ein Beispiel für ein bundesfreies Gebiet ist der Südteil des Großherzogtums Hessen im Norddeutschen Bund 1867–1871.
Staatenbünde
Eine andere Erscheinungsform des Föderalismus ist der Staatenbund. Ein Staatenbund entsteht durch vertraglichen Zusammenschluss souveräner Staaten. Hier können zwar gemeinsamen Institutionen einzelne Hoheitsrechte übertragen werden. Die umfassende Kompetenzenhoheit verbleibt aber den Mitgliedstaaten. Diese behalten auch das Recht, aus eigener Entscheidung aus dem Bund auszutreten. Ein Beispiel ist die Afrikanische Union.
Föderales Europa
Lange Zeit konnte man bei der EWG und EG von einem Staatenbund sprechen. Verträge wie die Montanunion hatten sogar ein Ablaufdatum. Heute besitzt die EU neben einer Verwaltung auch feste Kompetenzen, die auf Basis der EU-Verträge vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden. Bereits jetzt verkörpert die EU ein supranationales Konstrukt sui generis, das über einen organisierten Staatenbund[12] hinausgeht; allerdings ist sie kein Staat.[13] Deshalb prägte das deutsche Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1993 den Begriff Staatenverbund als Bezeichnung für die EU. Diese Definition wird zumindest von deutschen Juristen gerne verwendet. Die Forderung nach einer bundesstaatlichen gesamteuropäischen Verfassung wird als „europäischer Föderalismus“ bezeichnet.
Siehe auch
Artikel für einzelne Staaten:
Einzelnachweise
- ↑ Peter Pernthaler: Allgemeine Staatslehre und Verfassungslehre. Springer, Wien/New York 1996, S. 288.
- ↑ Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, S. 36 f.
- ↑ Vgl. Helmut Rüdiger: Föderalismus, Beitrag zur Geschichte der Freiheit, AHDE-Verlag, Berlin 1979, ISBN 3-8136-0001-7.
- ↑ Vgl. Reinhold Zippelius, Die Modernität des Föderalismus, in: Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft, 2. Aufl., Berlin 1996, Kap. 20.
- ↑ So Zippelius, Das Wesen des Rechts, 6. Aufl., Kap. 3b; vgl. auch K. Steinbuch, Kurskorrektur, 1974, S. 30 ff.
- ↑ Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 16. Aufl., § 23 III 1.
- ↑ Zippelius, a.a.O., § 40 V 2.
- ↑ Zippelius, a.a.O., § 23 III 1.
- ↑ Vgl. Ingo von Münch, Ute Mager: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge. 7. Aufl., Stuttgart 2009, S. 370 ff.
- ↑ Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 16. Aufl. 2010, § 9 IV, § 39 I 1, II.
- ↑ Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, § 19 II 4, S. 660.
- ↑ Vgl. hierzu Schweisfurth, Völkerrecht, Tübingen 2006, 1. Kap. § 8.II.1 Rn 128.
- ↑ Katharina Holzinger, in: dies./Christoph Knill/Dirk Peters/Berthold Rittberger/Frank Schimmelpfennig/Wolfgang Wagner (Hrsg.), Die Europäische Union. Theorien und Analysekonzepte, Schöningh/UTB, Paderborn 2005, 2. Kap., S. 83.
Literatur
- Zur Einführung
- Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre (Politikwissenschaft). 16. Auflage, C.H. Beck, München 2010, §§ 38 ff., ISBN 978-3-406-60342-6.
- Wörterbücher
- Uwe Andersen: Bundesstaat/Föderalismus. In: ders./Wichard Woyke: Handwörterbuch des politischen Systems. Fünfte aktualisierte Auflage, Opladen 2003, S. 83–91.
- Manfred G. Schmidt: Föderalismus. In: Wörterbuch zur Politik. 2., vollst. überarbeitete und erweiterte Auflage, Stuttgart 2004, S. 231 f. (mit Literaturhinweisen).
- Zur Ideengeschichte und früh/neuzeitlichen Theorieentwicklung
- Emil Brunner: Gerechtigkeit. Eine Lehre von den Grundgesetzen der Gesellschaftsordnung. Theologischer Verlag, Zürich 1981.
- Ernst Deuerlein: Föderalismus. Die historischen und philosophischen Grundlagen des föderativen Prinzips, München 1972.
- Giuseppe Duso/Werner Krawietz/Dieter Wyduckel(Hrsg.): Konsens und Konsoziation in der politischen Theorie des frühen Föderalismus. Berlin 1997.
- Horst Dreitzel: Althusius in der Geschichte des Föderalismus. In: E. Bonfatti/G. Duso/M. Scattola (Hrsg.): Politische Begriffe und historisches Umfeld in der ‘Politica methodice digesta’ des Johannes Althusius. Wolfenbütteler Forsch., Band 100, Wiesbaden 2002, S. 49–112.
- Constantin Frantz: Der Föderalismus als das leitende Prinzip für die soziale, staatliche und internationale Organisation, unter besonderer Bezugnahme auf Deutschland. Neudruck der Ausgabe Mainz 1879. Scientia Verlag, Aalen 1962.
- Carl Joachim Friedrich: Nationaler und internationaler Föderalismus in Theorie und Praxis. In: Politische Vierteljahresschrift (PVS), V. Jahrgang, Köln/Opladen 1964, S. 154–187.
- Carl Joachim Friedrich: Trends of Federalism in Theory and Practice. New York/London 1968.
- Albert Funk: Föderalismus in Deutschland. Vom Fürstenbund zur Bundesrepublik. Paderborn 2010 (Lizenzausgabe Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, 2010, ISBN 978-3-8389-0097-1).
- Thomas O. Hüglin: Sozietaler Föderalismus. Die politische Theorie des Johannes Althusius. Berlin/New York 1991.
- Eugen Stamm: Ein berühmter Unberühmter. Neue Studien über Konstantin Frantz und den Föderalismus. Curt Weller Verlag, Konstanz 1948.
- Barbara Zehnpfennig: A. Hamilton/J. Madison/J. Jay. Die Federalist Papers. Hrsg. und übers. von ders., München 2007.
- Aktuelle Föderalismus-Forschung
- Andreas Heinemann-Grüder: Föderalismus als Konfliktregelung. Indien, Russland, Spanien und Nigeria im Vergleich. Opladen 2012, ISBN 978-3-86649-420-6.
- Ines Härtel (Hrsg.): Handbuch Föderalismus – Föderalismus als demokratische Rechtsordnung und Rechtskultur in Deutschland, Europa und der Welt. 4 Bände, Berlin/Heidelberg/New York 2012. Band 1: Grundlagen des Föderalismus und der deutsche Bundesstaat. Band 2: Probleme, Reformen, Perspektiven des deutschen Föderalismus. Band 3: Entfaltungsbereiche des Föderalismus. Band 4: Föderalismus in Europa und der Welt.
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- Fritz W. Scharpf: Europäisches Demokratiedefizit und deutscher Föderalismus. In: Staatswissenschaften und Staatspraxis, 3. Jg., Heft 3, 1992.
- Heidrun Abromeit: Der verkappte Einheitsstaat. Opladen 1992.
- Reinhold Zippelius: Die Modernität des Föderalismus. In: Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft, Kap. 20, 2. Aufl., Duncker & Humblot, Berlin 1996, ISBN 3-428-08661-9.
- Fritz W. Scharpf: Optionen des Föderalismus in Deutschland und Europa. Frankfurt a.M./New York 1994.
- Heinz Laufer/Ursula Münch: Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland. Opladen 1998.
- Roland Sturm: Föderalismus in Deutschland. Leske + Budrich, Opladen 2001.
- Klaus von Beyme: Föderalismus und regionales Bewusstsein. Ein internationaler Vergleich. München 2007.
- Charles B. Blankart: Föderalismus in Deutschland und in Europa, Baden-Baden 2007.
- Francesco Palermo/Rudolf Hrbek/Elisabeth Alber (Hrsg.): Auf dem Weg zu asymmetrischem Föderalismus?, Baden-Baden 2008.
- Themenhefte/Periodika
- Föderalismus. Analysen in entwicklungsgeschichtlicher und vergleichender Perspektive. Hrsgg. von Arthur Benz und Gerhard Lehmbruch, Sonderheft 32/2001 der Politischen Vierteljahresschrift (PVS), Wiesbaden 2002.
- Föderalismus, Themenheft der Schweizer Monatshefte im Mai 2005.
- Jahrbuch des Föderalismus 2007. Föderalismus, Subsidiarität und Regionen in Europa. Achte Ausgabe des Jahrbuchs für Föderalismus, hrsgg. vom Europäischen Zentrum für Föderalismus-Forschung Tübingen, Baden-Baden 2008.